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Rechtsinfos zur Unternehmens- oder Firmeninsolvenz
Letzte Aktualisierung am 02.12.2015 /
Lesedauer ca. 2 Minuten
- Eine Unternehmensinsolvenz muss rechtzeitig eingeleitet werden
- Ablauf des Insolvenzverfahrens
- Der Gang zum Anwalt ist dringend anzuraten
Eine Unternehmensinsolvenz muss rechtzeitig eingeleitet werden
Ziel der im Jahr 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung ist, dass ein insolventes Unternehmen sich nach der Insolvenz neu aufstellen und einen Neustart wagen kann. Das ist aber nur dann möglich, wenn die Verantwortlichen auch verantwortlich handeln. Sie müssen die Lage frühzeitig erkennen und die entsprechenden Konsequenzen ziehen. Um Gläubiger vor hohen Verlusten zu schützen, ist eine der wichtigsten Pflichten des Schuldners die rechtzeitige Beantragung der Insolvenz. Das Versäumnis dieser Pflicht ("Insolvenzverschleppung") kann streng geahndet werden. Hier drohen den Verantwortlichen sogar Freiheitsstrafen. Ob ein verantwortlicher Unternehmer wegen Insolvenzverschleppung belangt werden kann, hängt unter anderem von der Rechtsform des Unternehmens ab.Ablauf des Insolvenzverfahrens
Das Verfahren läuft in der Regel ab wie folgt ("Regelinsolvenz"):- Die Unternehmensinsolvenz kann nur auf Antrag eingeleitet werden.
- Voraussetzung dafür sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung.
- Der Antrag ist innerhalb der vorgeschriebenen Fristen beim zuständigen Amtsgereicht/ Insolvenzgericht zu stellen, in der Regel von Vorstand / Geschäftsführung. Für unterschiedliche Rechtsformen gelten unterschiedliche Regelungen.
- Der Antrag kann auch von Gläubigern gestellt werden.
- Die Firmeninsolvenz kann nur eröffnet werden, wenn genügend "Masse" für die Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist.
- Wird das Verfahren eröffnet, bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der neben anderen Aufgaben die Unternehmensverwaltung, die Vermögenssicherung und die Vermögensverwaltung übernimmt. Sichtet die vorhandenen Werte, treibt Forderungen des Schuldners ein und erstellt einen Bericht darüber.
- Auf der Gläubigerversammlung wird der Bericht präsentiert. Die Gläubiger entscheiden, ob das Unternehmen erhalten oder zerschlagen werden soll.
- Soll das Unternehmen zerschlagen werden, wird die Insolvenzmasse "verwertet" und an die Gläubiger verteilt.
- Unter dem Einfluss neuer gesetzlicher Regelungen (ESUG, Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) wird jedoch immer häufiger für die Erhaltung und Sanierung optiert. In diesem Fall wird ein Insolvenzplan erstellt und ein "Schutzschirmverfahren" eingeleitet, das dem Unternehmen drei Monate lang effektive Sanierungsmöglichkeiten bietet.
- Neben der Sanierungsplanung beinhaltet der Insolvenzplan auch die Festlegung der Verteilungsquote (welcher Gläubiger bekommt wieviel). Die Gläubiger müssen dem Insolvenzplan zustimmen.
- Am Ende dieses Verfahrens kann die Sanierung und Schuldenfreiheit des Unternehmens stehen.