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Gegendarstellung aus rechtlicher Sicht
Letzte Aktualisierung am 19.01.2017 /
Lesedauer ca. 3 Minuten
- Die Gegendarstellung soll Dinge wieder gerade rücken
- Meinungen müssen toleriert werden
- Gegendarstellungen sind nur gegen Tatsachenbehauptungen möglich
- Pflicht zur Veröffentlichung
- Gegendarstellung - Formalien und Fristen
- Im Zweifel kennen sich die Presseleute besser aus
Die Gegendarstellung soll Dinge wieder gerade rücken
Mit einer wohl gesetzten Behauptung, an der richtigen Stelle veröffentlicht, kann man heutzutage Wahlen gewinnen oder auch den Ruf eines Menschen zerstören. Massenmedien werden von Massen konsumiert, und Massen treffen in Demokratien Entscheidungen von erheblicher Reichweite. Wem die Presse gehört, der kann Meinungen machen. Dass Beeinflussung und Manipulation in der medialen Welt noch in einigermaßen erträglichen Bahnen verlaufen, sollen Gesetze gewährleisten, die unter anderem im Medienrecht zu finden sind. Zu ihnen gehört das Recht auf eine Gegendarstellung: Wer sich von einer falschen Behauptung über seine Person in einem Medium (Zeitung, Internet, etc.) verletzt oder betroffen sieht, hat das Recht, von eben diesem Medium eine Gegendarstellung zu verlangen. In dieser Gegendarstellung kann er erläutern, wie er selbst den veröffentlichten Sachverhalt sieht. Er kann also seine eigene Sichtweise der seines Erachtens falschen Darstellung gegenüberstellen.Meinungen müssen toleriert werden
Medien greifen zum Zweck der Absatzsteigerung schon gerne mal zu frei erfundenen Interviews und fantasievollen Geschichten, geschmückt von getürkten Fotomontagen samt Begleitmusik. Falsche Behauptungen oder Berichte treffen nicht nur Prominente sondern auch völlig unbekannte, unbescholtene Bürger. Dass Betroffene dagegen vorgehen wollen, wenn sie ihren Ruf in Gefahr sehen, ist nur allzu verständlich. Sie können sich in solchen Fällen mit einer Gegendarstellung wehren, unabhängig davon, ob die unerwünschte Äußerung einen Straftatbestand (z.B. Rufmord, Verleumdung, üble Nachrede) erfüllt oder nicht. Auf der anderen Seite hat das Recht auf eine Gegendarstellung auch Grenzen. Die Presse agiert innerhalb gewisser Freiheiten, die zu beschneiden unverhältnismäßig wäre. Das Rechtsmittel der Gegendarstellung kann daher nicht gegen jede als unerwünscht empfundene Berichterstattung eingesetzt werden. Im Rahmen der Pressefreiheit müssen Meinungsäußerungen toleriert werden.Gegendarstellungen sind nur gegen Tatsachenbehauptungen möglich
Gegendarstellungen können nicht nur gegen unerwünschte Äußerungen in gedruckten Medien erwirkt werden. Sie sind auch möglich gegen Behauptungen im Internet, Fernsehen oder Radio. Verlangen kann sie nur ein persönlich Betroffener für sich oder für (s)eine Organisation. Es gibt eine Grundvoraussetzung für ihre Zulässigkeit: Bei der beanstandeten Äußerung muss es sich um eine Tatsachenbehauptung handeln ("Herr Müller hat eine Bank überfallen"); Meinungen oder Vermutungen sind nicht satisfaktionsfähig im Sinne einer Gegendarstellung. Für eine Tatsachenbehauptung gilt eine Bedingung: Ihre Richtigkeit muss überprüft werden können. Unerheblich dagegen ist, ob sie wahr ist oder nicht. Dass die Abgrenzung zwischen Tatsache und Meinung, z.B. bei der Darstellung eines Verdachtes, bisweilen nicht ganz leicht fällt (vor allem bei geschickter Formulierung), ist einzusehen. Wichtiger Unterschied: Meinungsäußerungen genießen einen besonderen Schutz, Tatsachenbehauptungen dagegen nicht.Pflicht zur Veröffentlichung
Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung betrifft die Publikation, in der die Erstveröffentlichung getätigt wurde, unmittelbar. Sie kann nicht zurückgewiesen werden, wenn sie:- sich auf eine in der Presse getätigte Tatsachenbehauptung bezieht und diese beanstandet und
- eine eigene Tatsachenbehauptung enthält.