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anwaltssuche Gegendarstellung - Interview
Gegendarstellung - Interview ©freepik - mko

Gegendarstellung - Hilfe vom Anwalt

Letzte Aktualisierung am 01.02.2023 / Lesedauer ca. 3 Minuten

Was ist eine Gegendarstellung?

Das Opfer einer veröffentlichten Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung hat das Recht sich zu äußern, und zwar durch eine Gegendarstellung, die in den Medien veröffentlicht wird. Diese Gegendarstellung kann die Richtigstellung oder Ergänzung der ursprünglichen Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung enthalten.

Der Betroffene kann außerdem eine Gegendarstellung verlangen, wenn die veröffentlichte Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung nicht wahr ist oder wenn sie in einem unverhältnismäßig schädlichen Zusammenhang steht.

Die Gegendarstellung kann direkt an den Verlag oder an die jeweilige Redaktion geschickt werden. Wenn der Verlag oder die Redaktion dieser Gegendarstellung nicht nachkommen, können Betroffene auch in einem Gerichtsverfahren gegen den Verlag klagen.

Eine Gegendarstellung sollte sich auf die Richtigstellung und Ergänzung der ursprünglichen Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung beschränken.

Die Gegendarstellung soll Dinge wieder geraderücken

Mit einer wohl gesetzten Behauptung, an der richtigen Stelle veröffentlicht, kann man heutzutage Wahlen gewinnen oder auch den Ruf eines Menschen zerstören. Massenmedien werden von Massen konsumiert, und Massen treffen in Demokratien Entscheidungen von erheblicher Reichweite. Wem die Presse gehört, der kann Meinungen machen. Dass Beeinflussung und Manipulation in der medialen Welt noch in einigermaßen erträglichen Bahnen verlaufen, sollen Gesetze gewährleisten, die unter anderem im Medienrecht zu finden sind. Zu ihnen gehört das Recht auf eine Gegendarstellung. Wer sich von einer falschen Behauptung über seine Person in einem Medium wie einer Zeitung, dem Internet, etc., verletzt oder betroffen sieht, hat das Recht, von eben diesem Medium eine Gegendarstellung zu verlangen. In dieser Gegendarstellung kann er erläutern, wie er selbst den veröffentlichten Sachverhalt sieht. Er kann also seine eigene Sichtweise der seines Erachtens falschen Darstellung gegenüberstellen.

Meinungen müssen toleriert werden

Medien greifen zum Zwecke der Absatzsteigerung gerne mal zu frei erfundenen Interviews und fantasievollen Geschichten, geschmückt von getürkten Fotomontagen samt Begleitmusik. Falsche Behauptungen oder Berichte treffen nicht nur Prominente, sondern auch völlig unbekannte, unbescholtene Bürger. Dass Betroffene, bei der Veröffentlichung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Tatsachenbehauptungen, ihren Ruf in Gefahr sehen und dagegen vorgehen wollen, ist nur allzu verständlich. Sie können sich in solchen Fällen mit einer Gegendarstellung wehren. Auf der anderen Seite hat das Recht auf eine Gegendarstellung auch Grenzen. Die Presse agiert innerhalb gewisser Freiheiten, die zu beschneiden unverhältnismäßig wäre. Das Rechtsmittel der Gegendarstellung kann daher nicht gegen jede als unerwünscht empfundene Berichterstattung eingesetzt werden. Im Rahmen der Pressefreiheit müssen Meinungsäußerungen toleriert werden.

Gegendarstellungen sind nur gegen Tatsachenbehauptungen möglich

Gegendarstellungen können nicht nur gegen unerwünschte Äußerungen in gedruckten Medien erwirkt werden. Sie sind auch möglich gegen Behauptungen im Internet, Fernsehen oder Radio. Verlangen kann sie nur ein persönlich Betroffener für sich oder für (s)eine Organisation. Es gibt jedoch eine Grundvoraussetzung für ihre Zulässigkeit: Bei der beanstandeten Äußerung muss es sich um eine Tatsachenbehauptung handeln ("Herr Müller hat eine Bank überfallen"). Eine Tatsachenbehauptung muss auf ihre Richtigkeit überprüft werden können. Wichtiger Unterschied: Meinungsäußerungen genießen einen besonderen Schutz, Tatsachenbehauptungen dagegen nicht. Die Abgrenzung zwischen Tatsache und Meinung, vor allem bei geschickter Formulierung, z.B. bei der Darstellung eines Verdachtes, fällt nicht immer leicht.

Pflicht zur Veröffentlichung

Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung betrifft die Publikation, in der die Erstveröffentlichung getätigt wurde, unmittelbar. Sie kann nicht zurückgewiesen werden, wenn sie:

  • sich auf eine in der Presse getätigte Tatsachenbehauptung bezieht und diese beanstandet und
  • eine eigene Tatsachenbehauptung enthält.

Sind diese Bedingungen gegeben, hat der Verleger bzw. der verantwortliche Redakteur die Gegendarstellung in der nächsten Ausgabe seiner Publikation zu veröffentlichen (an gleicher Stelle). Verweigert er den Abdruck, kann der Betroffene eine einstweilige Verfügung zur Veröffentlichung erwirken.

Gegendarstellung - Formalien und Fristen

Zu beachten: Das Erwirken einer Gegendarstellung ist an formale Voraussetzungen gebunden. Der für die Publikation Verantwortliche (Redakteur) ist schriftlich zum Abdruck der Gegendarstellung aufzufordern ("Abdruckverlangen"). Der eigentliche Text der Gegendarstellung muss von diesem Schreiben getrennt sein. An ihn gelten besondere Anforderungen in Bezug auf Länge und Formulierung. Er muss zudem gut lesbar und verständlich sein. Wichtig: Ist nur eine dieser Anforderungen nicht erfüllt, so kann die gesamte Gegendarstellung unzulässig sein. Weiterhin zu beachten: Es gelten Fristen. Der Betroffene muss die so genannte "Aktualitätsgrenze" beachten, innerhalb derer er reagieren muss. Hier urteilen Gerichte unterschiedlich. Sie sehen die Aktualitätsgrenze zwischen maximal 14 Tage und vier Wochen nach der Publikation der Erstveröffentlichung.

Wann einen Anwalt bei einer Gegendarstellung konsultieren?

Erfahrungsgemäß gehen Redaktionen und Verlage gekonnt mit der Abwehr von Gegendarstellungsansprüchen um, schließlich gehört das zu ihrer täglichen Routine. Betroffene haben es dagegen schwerer. Häufig scheitern sie bereits an der Einhaltung der Fristen oder an Formulierungsfragen. Der Weg zum Anwalt ist daher eine sinnvolle Empfehlung - besser nicht erst dann, wenn man bereits eine Weile an der Formulierung einer Gegendarstellung herumgebastelt hat. Vertrauen Sie einem routinierten Anwalt für Medienrecht - hier finden Sie einen per Klick.

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