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Hausgeld: Rechtlicher Überblick

Letzte Aktualisierung am 2016-08-18 / Lesedauer ca. 3 Minuten

Hausgeld ist erstmal die Sache des Eigentümers

Eine Wohnanlage, die mehreren Eigentümern gehört, wird meist von einer professionellen Hausverwaltung gemanagt. Sie kümmert sich um organisatorische und verwalterische Aufgaben, die durch die Nutzung des gemeinsamen Eigentums entstehen. Neben Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen gehören in den Aufgabenbereich der Hausverwaltung, auch die wirtschaftliche Kontrolle über ein Objekt. Welche Renovierungsmaßnahmen stehen an, wann müssen Öl oder Gas eingekauft werden, genügen die dafür gebildeten Rücklagen usw. Die Hausverwaltung trägt die Verantwortung dafür, dass genügend Geld im Rücklagentopf vorhanden ist, um eine Wohnanlage zu erhalten und ihren laufenden Betrieb zu sichern. Alle Miteigentümer zahlen daher in einen Rücklagentopf ein, aus dem diese Aufgaben finanziert werden. Sie zahlen ein (meist monatlich erhobenes) Hausgeld zur Deckung der Kosten. Zu beachten: Hausgeld ist ein umgangssprachlicher Begriff (üblich ist auch "Wohngeld"). Das Hausgeld selbst besteht aus mehreren Komponenten, von denen hier im Weiteren die Rede sein wird.

Teile des Hausgeldes können auf den Mieter umgelegt werden

Das Hausgeld kann als Vorauszahlung auf die Nebenkosten einer Wohnung verstanden werden. Der Eigentümer einer Wohnung ist nach dem WEG-Gesetz (Wohneigentumsgesetz) dazu verpflichtet, die Kosten für Instandhaltung, Verwaltung und Gebrauch seines Immobilienanteils zu tragen. Bewohnt er seine Wohnung nicht selbst, kann er diese Kosten auf seine(n) Mieter umlegen. Die Kostenverteilung wird nach einem Umlage-Schlüssel vorgenommen, der meist an die Wohnungsgröße gebunden ist. Wichtig: Nicht alle im Hausgeld enthaltenen Kosten können auf den Mieter abgewälzt werden.

Der Betriebskosten-Anteil im Hausgeld

Auf den Mieter umlegbar sind die Betriebskosten einer Eigentumswohnung (kann im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter abweichend vereinbart sein). Zu den Betriebskosten zählen z.B. Müllentsorgung, Heizung, Wasser und Abwasser, Gebäudeversicherung, Heizkosten (sofern nicht individualisierbar). Hier schlummert Streitpotenzial: Welche Kosten gelten als Betriebskosten? Sind zum Beispiel die Kosten für die Hausverwaltung vom Eigentümer zu zahlen oder sind sie Sache seines Mieters? Natürlich wollen Eigentümer möglichst viel "umlegen". Welche Kostenanteile des Hausgeldes als Betriebskosten umlagefähig sind und welche nicht, ist in der Betriebskostenverordnung geregelt. Sie listet 17 verschiedene umlagefähige Kostenarten. Professionelle Hausverwaltungen sind rechtskundig; eigentlich sollte es hier keine Missverständnisse geben.

Auch die Instandhaltungsrücklage ist Teil des Hausgeldes

Ein Hausgeld-Anteil , der nicht auf den Mieter umgelegt werden kann, ist die so genannte Instandhaltungsrücklage. Sie enthält Kosten, die der (laufenden) Erhaltung des Wohnobjektes dienen. So kann in einem Wohnobjekt nach Jahren z.B. ein neuer Fassadenanstrich fällig werden oder die Heizungsanlage muss erneuert werden. Der Zahn der Zeit nagt an jedem Haus - doch Kosten, die durch Alterung, Witterung oder Abnutzung entstehen, sind Sache des Eigentümers. Reparatur- und Instandhaltungskosten sind prinzipiell nicht umlagefähig. Bewohnt der der Wohnungs-Eigentümer seine Wohnung selbst, hat er prinzipiell höhere "Nebenkosten" als sein Mieter. Je nach Objekt können Betriebskosten und Instandhaltungskosten zu erheblichen Summen auflaufen. Neuer Objekte sind weniger renovierungsanfällig, ihre Kosten niedriger. Das Hausgeld (und dort der Anteil der Instandhaltungsrücklage) ist in Altbeständen in der Regel höher als in neu errichteten Wohnanlagen.

Hausgeld will sorgsam verwaltet sein

Die Hausverwaltung hat dafür Sorge zu tragen, dass Hausgeld-Töpfe stets gut gefüllt sind. Bei größeren Objekten laufen hier erhebliche Summen auf, die mit der gebotenen Sorgfalt eingesetzt und verwaltet werden wollen. Der Umgang mit Hausgeldern ist daher immer auch eine Vertrauensfrage. Über den pfleglichen und kaufmännisch korrekten Umgang mit den Hausgeldern hat die Hausverwaltung auf der (jährlichen) Eigentümerversammlung Rechenschaft abzulegen. Hier kommt es regelmäßig zu Konflikten über die Verwendung der Hausgelder. Tipp für Käufer einer Eigentumswohnung: Wer sich durch den Erwerb einer Eigentumswohnung in eine Eigentümergemeinschaft "einkauft", sollte sich nach der Höhe des Hausgeldes erkundigen. Es kann ein zuverlässiger Indikator dafür sein, ob ein Wohnobjekt gut geführt und verwaltet ist und mit welcher Renovierungs- und Reparaturlast zu rechnen ist. Alte und große Objekte sind in der Regel teurer. Ein Vergleich der Hausgeld-Aufwendungen verschiedener Objekte empfiehlt sich allemal.

Hausgeld-Konflikte

Eine professionell agierende Hausverwaltung sorgt für eine saubere wirtschaftliche Verwaltung eines von ihr gemanagten Wohnobjektes und der ihr anvertrauten Hausgelder. Trotzdem kann es leicht zu Konflikten kommen, denn nicht jede Hausverwaltung tut dies mit der gebührenden Sorgfalt (Es gibt bislang keine gesetzlichen Vorgaben für die Qualifikation eines Hausverwalters). Bei solchen Konflikten wenden Sie sich am besten rechtzeitig an einen Anwalt für Wohneigentumsrecht. Der kann alle Ihre Fragen rund um dieses komplexe Thema fachlich versiert beantworten. Kontaktieren Sie jetzt gleich unverbindlich einen Anwalt für Wohneigentumsrecht in Ihrer Nähe!
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