Bei einer Kontopfändung kann der Gläubiger auf das Schuldnerkonto zugreifen
Der Gläubiger muss eine Kontopfändung beantragen. Voraussetzung dafür ist der vollstreckbare Titel. Auf dessen Grundlage fertigt das Amtsgericht einen so genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus und stellt ihn der Bank des Schuldners zu (meist durch einen Gerichtsvollzieher). Damit ist die Kontopfändung rechtswirksam; die Bank muss sich in den Pfändungsbeschluss fügen. Der Gläubiger kann nun auf das vorhandene Kontoguthaben zugreifen um seine offenen Forderungen zu decken. Dem Schuldner bleibt der Zugriff auf sein eigenes Konto verwehrt bzw. er verliert die vollständige Verfügungsmacht. Im günstigen Fall genügt das vorhandene Kontovermögen zur Deckung der Gläubigerforderung. Die Schulden sind damit getilgt und die Kontopfändung kann aufgehoben werden. Reicht das Kontovermögen dagegen nicht aus, kann der Gläubiger so lange auf alle eingehenden Zahlungen zugreifen, bis seine Forderungen beglichen sind.
Schreckgespenst Kontopfändung
Schuldner, die sich einer Kontopfändung ausgesetzt sehen, scheinen in einer ausweglosen Lage. Man kann kein Geld mehr vom eigenen Konto abheben; in der Regel ziehen Banken bei einer Kontopfändung vorhandene Bankkarten ein, sperren Dispositionskredite usw. Wenn es schlimm kommt, steht man völlig mittellos da. Jede Gutschrift, die auf dem Konto eingeht, gehört dem Gläubiger, sofern vom Kontoinhaber nicht umständlich eine Freigabe beantragt wird. Wichtig, hier sofort und ohne Zögern das Richtige zu tun.
Das Pfändungsschutzkonto
Bei der Pfändung eines normalen Kontos sind dem Gläubiger nahezu keine Grenzen gesetzt. Schutz für den Schuldner bietet allerdings das so genannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Auf dieses Konto können Gläubiger nur bedingt zugreifen. Guthaben auf dem P-Konto sind bis zu einem gewissen Betrag (ca. 1.100 EUR im Normalfall) pro Monat geschützt. Ein P-Konto entsteht bei einer Kontopfändung nicht etwa automatisch; es muss bei der Bank beantragt werden. Es ist möglich, ein neues Konto gleich als P-Konto zu eröffnen oder ein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem persönlichen Bedarf (Anzahl der Kinder, bestehende Unterhaltsleistungen etc.)
Guter Rat vom Anwalt
Wer sich mit Schulden herumschlagen muss, kann sich oft aus eigener Kraft nicht mehr davon befreien oder ist zu verzweifelt, sich mit den ihm zustehenden Rechten zur Wehr zu setzen. Fragen Sie einen Anwalt um guten Rat. Der kennt Ihre Rechte und kann Sie selbst in einer ausweglos erscheinenden Lage so weit unterstützen, dass Sie wieder auf eigene Füße kommen. Einen guten Anwalt für Insolvenzrecht finden Sie hier bei uns - mit nur einem Klick.