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Informationen zur VOB

Letzte Aktualisierung am 2015-12-01 / Lesedauer ca. 2 Minuten
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB gliedert sich in drei Teilen, Teil A, Teil B und Teil C. Der Teil A bezieht sich dabei auf die Vergaberegeln bei der Vergabe durch öffentliche Auftraggeber, also durch eine Gemeinde / eine Stadt, durch ein Bundesland oder durch die Bundesrepublik.

Ziele & Gründe der VOB

Die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen ist ein großer Wirtschaftsfaktor. Damit es weder bei der Auftragsvergabe noch bei der Auftragsannahme zu Wettbewerbsverletzungen wie Preisabsprachen, Verletzung der Geheimhaltungspflicht, Bestechlichkeit von Beamten oder gesetzeswidrigen Ausschreibungen kommen kann, wurde die Vergabeordnung von öffentlichen Bauaufträgen (VOB) von unabhängigen Experten verfasst. Es handelt sich dabei jedoch lediglich um ein Regelwerk, also kein Gesetz und auch keine rechtsverbindliche Verordnung. Das Ziel ist es, möglichst wirtschaftlich mit öffentlichen Mitteln umzugehen und entsprechenden Unternehmen mittels eines marktgerechten Wettbewerbs die Chance einzuräumen, öffentliche Aufträge zu erhalten. Deswegen sind öffentliche Auftraggeber wie etwa Straßen- und Brückenbauämter, Baubehörden der Länder, Städte und Kreise oder Bundesbehörden, die Neu- oder Umbauten, oder Straßen- und Brückenbauarbeiten planen verpflichtet, die Bauausschreibung gemäß der VOB/A durchzuführen und die Aufträge gemäß VOB/B entsprechend zu vergeben.

Die Vergabe im Losverfahren

Laut Gesetz gegen die Wettbewerbsbeschränkung (GWB) muss die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand im Losverfahren erfolgen, d.h. das Volumen der zu vergebenden Arbeiten muss in einzelne Auftragssegmente aufgeteilt werden, um so eine gerechte Verteilung der Aufträge unter mehreren Unternehmen zu gewährleisten. Nur wenn technische oder wirtschaftliche Gründe es zwingend nötig machen, kann auf diese Praxis verzichtet werden. Das Argument, dass ein Teillosverfahren einen erhöhten Aufwand gegenüber einer Gesamtlosvergabe bedeute, rechtfertigt keine Ausnahme und darf nicht angewendet werden. Sollte der Versuch jedoch trotzdem unternommen werden, ist es dringend angeraten von einem auf das Bauvergaberecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Nur so können Sie Ärger und Verzögerungen bei der Vergabe vermeiden.

Die VOB/B

Die VOB/B wird sehr oft auch Verträgen zwischen gewerblichen Baubetrieben und privaten und öffentlichen Bauherrn vereinbart. Allerdings muss in diesem Falle dies als Bestandteil des Vertrages ausdrücklich erwähnt und der Text den privaten und öffentlichen Bauherrn vollständig zur Kenntnis gegeben werden. Er gilt im Rahmen des Vertrages als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Da die Vertragsbedingungen für Bauverträge jedoch im BGB oder in Werkverträgen keine individuellen Lösungen für im Baurecht möglicherweise vorkommende Probleme geben, wurde die VOB/B entwickelt. Durch sie sollen sowohl private Bauherren als auch Bauunternehmen geschützt und rechtlich abgesichert sein. Trotzdem empfiehlt es sich grundsätzlich immer, einen darauf spezialiserten Anwalt zu fragen, wenn Sie sich um einen Bauauftrag bewerben und es zu einem Vertragsabschluss kommt.
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