Anwalt Architektenrecht/Ingenieurrecht Lübeck
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Erbringt ein Architekt oder ein Ingenieur Leistungen (z.B. für die Planung eines Hauses), muss er eine sog. Honorarschlussrechnung (HSR) erstellen. Nur wenn diese HSR bestimmte Mindestanforderungen enthält, wird sie fällig. Vorher muss der Auftraggeber/Bauherr nicht bezahlen.





Ein Architekt muss ein Bautagebuch führen, wenn er sich vertraglich zur Überwachung des Bauvorhabens verpflichtet hat. So ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VII ZR 65/10). Kommt der Architekt dieser Pflicht nicht nach, kann der Bauherr das Architektenhonorar mindern.




