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Kategorie: Anwalt Familienrecht ,
02.09.2026 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 78689 mal gelesen)
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Kita-Essen: Kosten, Ermäßigung und Rückerstattung

Gesundes Mittagessen in der Kita Gesundes Mittagessen in der Kita © freepik - mko

Ob Frühstück, Mittagessen oder Snacks: Für die Verpflegung in der Kita können zusätzliche Kosten anfallen. Doch wie hoch darf das Kita-Essensgeld eigentlich sein? Müssen Eltern auch bei einer beitragsfreien Betreuung für Mahlzeiten zahlen? Sind zusätzliche Servicepauschalen zulässig? Wer kann einen Zuschuss oder eine vollständige Kostenübernahme erhalten – und wann dürfen Eltern bereits gezahltes Essensgeld zurückfordern?

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Was kostet das Essen in der Kita?


Die Kosten für das Essen in der Kita ist nicht in den monatlichen Kita-Gebühren enthalten, sondern muss von den Eltern separat bezahlt werden. Je nach Ort und Kita-Einrichtung kann das Essensgeld sehr unterschiedlich ausfallen. Es hängt entscheidend von der Art und vom Umfang der Verpflegung ab: Etwa, ob das Essen täglich von einem Koch frisch angerichtet, oder von einem Catering-Service geliefert wird, oder ob es zusätzlich zum Mittagessen noch ein Frühstücksbuffet gibt. Eltern sollten sich daher vor der Aufnahme ihres Kindes in eine Kita nach dem Essensgeld erkundigen. Wird ein Kind krank, muss das Essensgeld in der Regel weitergezahlt werden. Gleiches gilt für die Ferien.

Ist eine Servicepauschale beim Kita-Essen zulässig?


Eltern müssen die Kosten, die aufgrund der Essensversorgung in der Kindertagesstätte ihrer Kinder entstehen, zahlen. Dazu gehören auch die Kosten für Serviceleistungen. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg (Az. 6 A 215/16). Begründung: Das Land sei nach dem Kinderförderungsgesetz nur verpflichtet, die Essensversorgung sicherzustellen. Dafür reiche es aus, wenn die Kommune eine private Firma ermächtigt, die Kindertagesstätte mit Essen zu beliefern. Die Kosten für das Essen und alle damit zusammenhängenden Serviceleistungen müssen von den Eltern der Kinder getragen werden, so die Magdeburger Richter.

Müssen Eltern auch Essen in beitragsfreier Kita zahlen?


Ist ein Kindergartenbesuch in einem Bundesland grundsätzlich beitragsfrei, bedeutet dies nicht, dass auch die Kosten für das Mittagessen der Kita-Kinder übernommen werden. Dies stellt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 10431/09.OVG) klar. Ein pauschaler Mittagsessenbeitrag ist daher zulässig und steht der Beitragsfreiheit nicht entgegen.

Wann haben Eltern einen Anspruch auf Erstattung von Essensgeld?


Der Träger einer Kindertagesstätte muss überhöhtes Essensgeld an die Eltern zurückerstatten, entschied das OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 6 B 87.15). Nach dem Brandenburgischen Kindertagesstättengesetz haben Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, einen Anspruch darauf mit Mittagessen versorgt zu werden. Von den Eltern muss hierfür ein Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen beigesteuert werden. Im zu entscheidenden Fall wurden die Eltern verpflichtet, ein Essensgeld für 3,04 Euro für das Mittagessen eines privaten Caterers zu zahlen. Dieser Eigenanteil für Kita-Essen erschien den Eltern zu hoch – sie klagten und forderten 1,34 Euro pro Mittagessen zurück.
Mit Erfolg! Laut Gericht konnte die Trägerin der Kindertagesstätte nicht plausibel darlegen, dass der Elternzuschuss für das Kita-Essen den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern entspricht. Den überzahlten Betrag von 1,34 Euro erhalten die klagenden Eltern daher vom Träger der Kindertagesstätte zurück.
In diesem Sinne entschied auch das VG Cottbus (Az. 8 K 2149/15) im Fall von Eltern, die die überhöhten Kosten für das Kita-Essen ihrer Kinder unmittelbar an einen von der Gemeinde mit der Bereitstellung der Mahlzeiten beauftragten Caterer entrichteten. Ihre Beiträge, die über den Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen erhalten sie von der Gemeinde zurück.

Welche Eltern haben einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Kita-Essensgeld?


Für Eltern kann das tägliche Mittagessen in der Kita auf Dauer zu einer spürbaren finanziellen Belastung werden. Familien mit geringem Einkommen müssen die Kosten jedoch häufig nicht vollständig selbst tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Ausgaben für das gemeinschaftliche Mittagessen über staatliche Leistungen übernommen werden.

Zuschuss zum Kita-Essen über das Bildungs- und Teilhabepaket


Besucht das Kind eine Kita, Kindertagespflege oder eine vergleichbare Einrichtung und nimmt dort am gemeinschaftlichen Mittagessen teil, können die entsprechenden Kosten grundsätzlich im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets berücksichtigt werden. Der früher teilweise verlangte Eigenanteil der Eltern für das Mittagessen entfällt. Anspruch können hier insbesondere Familien haben, die bestimmte Sozialleistungen beziehen. Dazu gehören vor allem Bürgergeld, Sozialhilfe beziehungsweise Leistungen nach dem SGB XII, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Das gemeinschaftliche Mittagessen kann über die Leistungen für Bildung und Teilhabe grundsätzlich in voller Höhe berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um ein gemeinschaftlich angebotenes Mittagessen der Kita beziehungsweise Kindertagespflege handelt. Andere Verpflegungskosten sind davon zu unterscheiden. Kosten für Frühstück, Snacks, Getränke oder individuell mitgebrachte Lebensmittel werden nicht automatisch nach denselben Regeln übernommen.

Wichtig: Auch Wohngeldempfänger können Unterstützung erhalten


Ein häufiger Irrtum ist, dass Zuschüsse zum Kita-Essen nur Familien zustehen, die Bürgergeld beziehen. Auch Eltern, die Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, können Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen. Gerade Familien mit einem Erwerbseinkommen sollten deshalb prüfen, ob sie trotz ihres Einkommens zu den Anspruchsberechtigten gehören. Entscheidend ist nicht allein die Höhe des monatlichen Einkommens, sondern insbesondere, ob eine der gesetzlich vorgesehenen Sozialleistungen bezogen wird.

Wo müssen Eltern den Zuschuss zum Kita-Essen beantragen?


Welche Stelle zuständig ist, hängt davon ab, welche Sozialleistung die Familie erhält und wie die jeweilige Kommune das Verfahren organisiert. Ansprechpartner können beispielsweise das Jobcenter, das Sozialamt, die Wohngeldstelle oder eine zentrale kommunale Stelle für Bildung und Teilhabe sein. Teilweise rechnen Kita und zuständige Behörde die Kosten direkt miteinander ab. In anderen Kommunen müssen Eltern zunächst einen Antrag stellen oder einen entsprechenden Nachweis bei der Einrichtung vorlegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?


In der Regel müssen Eltern nachweisen, dass sie zu dem berechtigten Personenkreis gehören. Dafür kann beispielsweise der aktuelle Bürgergeld-, Wohngeld-, Kinderzuschlags- oder Sozialhilfebescheid erforderlich sein. Zusätzlich kann ein Nachweis über den Kita-Besuch und die Teilnahme des Kindes am gemeinschaftlichen Mittagessen verlangt werden.
Da sich das konkrete Verfahren von Kommune zu Kommune unterscheiden kann, sollten Eltern sich frühzeitig bei der zuständigen Behörde erkundigen.

Können Eltern die Kita-Essenskosten bei der Steuer geltend machen?


Die Verpflegung eines Kindes in einer Kita gehört nicht zu den abzugsfähigen Sonderausgaben bei der Einkommenssteuer. Hier können nur reine Betreuungskosten für das Kind geltend gemacht werden.

Haben Eltern ein Mitspracherecht beim Kita-Essen?


Eltern eines Kindes, dass auf Erbsen allergisch reagiert, könne laut einer Entscheidung des VG Frankfurt/Oder nicht eine Sonderverköstigung verlangen. Laut Gericht werden Lebensmittelunverträglichkeiten beim Kita-Essen berücksichtigt, eine erbsenfreie Kost muss die Kita aber nicht zur Verfügung stellen, da es keine Kennzeichnungspflicht für Erbsen gibt.

erstmals veröffentlicht am 30.09.2016, letzte Aktualisierung am 02.09.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)

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