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Kategorie: Anwalt Bankrecht/Kapitalmarktrecht ,
02.07.2025 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 1059 mal gelesen)
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Bankgebühren – Worauf müssen Kunden achten?

Bankgebühren – Worauf müssen Kunden achten? © freepik - mko

Ob für das Führen eines Kontos, Transaktionen oder das Abheben von Bargeld: Bankgebühren gehören zum täglichen Geschäft vieler Bankkunden. Sie sind können schnell hohe Kosten verursachen, wenn man nicht aufmerksam ist. Doch welche Gebühren dürfen Banken verlangen? Welche Bankgebühren sind nicht zulässig? Und was können Kunden bei unzulässigen Bankgebühren machen?

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Welche Bankgebühren gibt es?


Bankgebühren können in verschiedenen Bereichen anfallen und sind oft nicht sofort ersichtlich.

Kontoführungsgebühr


Die Kontoführungsgebühr ist wohl die bekannteste Form der Bankgebühr. Sie fällt an, wenn ein Kunde ein Konto bei einer Bank führt, unabhängig davon, ob er es aktiv nutzt oder nicht. Banken verlangen meist eine monatliche oder jährliche Gebühr für die Verwaltung und Pflege des Kontos. Diese Gebühren variieren stark, je nach Bank und Kontomodell.
Viele Banken bieten auch kostenlose Konten an, insbesondere Online-Banken. Hier wird jedoch oft erwartet, dass Kunden bestimmte Bedingungen erfüllen, wie zum Beispiel ein regelmäßiger Geldeingang oder eine Mindestanzahl von Transaktionen pro Monat. Kunden sollten sich immer darüber informieren, ob ihr Konto wirklich kostenlos ist oder ob versteckte Gebühren lauern.

Gebühren für Überweisungen/Lastschriften/Daueraufträge


Für verschiedene Bankgeschäfte, wie Überweisungen, Lastschriften oder Daueraufträge, können ebenfalls Gebühren anfallen. Besonders bei Überweisungen ins Ausland oder bei Währungsumrechnungen werden oft hohe Gebühren fällig. Manche Banken bieten jedoch auch „gratis Überweisungen“ innerhalb des SEPA-Raums an. Für internationale Transaktionen oder Überweisungen in nicht-SEPA-Länder können Banken hohe Kosten verlangen, die oft nicht transparent sind.

Gebühren für Bargeld-Abhebung


Das Abheben von Bargeld ist eine weitere häufige Gebühr. Abhebungen an Geldautomaten, die nicht zum eigenen Bankennetzwerk gehören, werden oft mit einer Gebühr belegt. Diese Gebühren können variieren, und manche Banken verlangen eine feste Gebühr pro Abhebung, während andere einen Prozentsatz des abgehobenen Betrags berechnen.
Wichtig: Es gibt auch Banken, die ihren Kunden im Gegenzug kostenlose Abhebungen an Geldautomaten im eigenen Netzwerk oder bei bestimmten Partnern anbieten.

Kreditkartengebühren


Kreditkarten sind ebenfalls ein Bereich, in dem häufig Gebühren anfallen. Neben den Jahresgebühren für die Karte, die regelmäßig anfallen, gibt es auch Gebühren für Barabhebungen mit der Kreditkarte oder das Überschreiten des Kreditrahmens. Im Falle eines Dispositionskredits (Dispo) werden Zinsen fällig, die oft deutlich höher sind als bei anderen Arten von Krediten.

Gebühr für Kontoauszüge


Einige Banken erheben auch Gebühren für das Ausstellen von Kontoauszügen, insbesondere, wenn diese nicht regelmäßig abgerufen werden oder auf Papier anstatt digital ausgestellt werden. Auch das Einlösen von Schecks kann mit zusätzlichen Gebühren verbunden sein.

Welche Bankgebühren sind unzulässig?


Kontoführungsgebühr für Darlehnskonto


Eine monatliche Kontoführungsgebühr für eine Darlehnskonto ist nach einer Entscheidung des BGH (Az. XI ZR 388/10) unzulässig. Ein Darlehnskonto dient nur der Bank zu Abrechnungszwecken. Diese Verwaltungsaufwendungen muss die Bank mit den Kreditzinsen abdecken. In diesem Sinne entschied auch das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az. 17 U 138/10) und erklärte eine jährliche Kontoführungsgebühr in Höhe von 12 Euro für ein Darlehnskonto für unzulässig.

Kontoführungsgebühr pro Buchungskosten bei Grundgebühr


Erhebt eine Bank neben einer vierteljährlichen Grundgebühr für die Kontoführung zusätzlich einen weiteren Preis pro Buchungsposten, ist dies unzulässig. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. XI ZR 174/13) und erklärte eine entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingung einer Bank für unwirksam.

Kontoführungsgebühr Ansparphase Bausparvertrag


Das OLG Celle (Az. 3 U 39/21) hat entschieden, dass eine Bausparkasse in der Ansparphase des Bausparvertrags keine Kontoführungsentgelte vom Bausparkunden verlangen darf. Im zu entscheidenden Fall hatte eine Bausparkasse von ihren Kunden für jeden Bausparvertrag ein jährliches Entgelt von 12 Euro verlangt. Diese Entgeltklausel erklärte das Gericht für unzulässig. Begründung: In der Ansparphase eines Bausparvertrags ist der Bausparer Darlehnsgeber und schulde nach dem Gesetz kein Entgelt dafür, dass er ein Darlehn gibt. Außerdem verwalte die Bausparkasse die Bausparverträge im eigenen Interesse.

Kontoführungsgebühr für Pfändungsschutzkonto


Banken dürfen keine gesonderten Entgelte für die Kontoführung eines Pfändungsschutzkontos verlangen, entschied der BGH (Az. XI ZR 500/11 und Az. XI ZR 145/12). Bei einem Pfändungsschutzkonto handele es sich um ein herkömmliches Girokonto, das aufgrund einer den Girovertrag ergänzenden Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden "als Pfändungsschutzkonto geführt" wird. Die Führung eines P-Kontos stelle auch keine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Bank dar.

Gebühr für geplatzten Scheck


Eine Bank darf von ihren Kunden keine Gebühr für einen geplatzten Scheck verlangen, entschied das OLG Hamm (Az. 31 U 55/09). Begründung: Eine Entscheidung über einen Kredit ist nicht entgeltfähig.

Gebühr für Benachrichtigung über nicht vorgenommene Buchung


Informiert die Bank ihren Kunden darüber, dass sie bei einer Einzugsermächtigung eine Buchung nicht vornimmt, darf sie für diese Benachrichtigung keine Gebühr erheben, entschied das BGH (Az. XI ZR 290/11) und erklärt damit eine entsprechende Entgeltklausel einer Bank für unzulässig.

Gebühr für Ersatz-Karte/Ersatz-Pin


Das LG Berlin (Az.16 O 43/21) entschied zudem, dass eine Bank keine Gebühr für eine Ersatzkarte und einen Ersatz-PIN vom Kunden verlangen darf. Entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis der Bank sind laut Gericht unzulässig.

Verwahrentgelte für Tagesgeld- und Girokonto


Banken dürfen von ihren Kunden für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine sog. Verwahrentgelte verlangen. Dies entschied das Landgericht (LG) Berlin (Az. 16 O 43/21). Im zu entscheidenden Fall verlangte eine Bank für Einlagen auf Girokonten, die mehr als 25.000 Euro übersteigen, ein Entgelt von 0,5 Prozent im Jahr. Bei Tagesgeldkonten wurde das Entgelt bei Einlagen von mehr als 50.000 Euro erhoben. Für die Bankkunden bedeutet dieses Entgelt, dass sie Negativzinsen auf ihr Bankguthaben zahlen müssen.
Dieser Geschäftspraxis schob nun das LG Berlin einen Riegel vor. Seiner Ansicht nach ist die Verwahrung von Entgelt keine Sonderleistung, sondern gehöre schlicht zum Betreiben eines Girokontos dazu. Zudem sei die Bank als Darlehnsnehmer bei der Verwahrung von Einlagen zur Zahlung von Zinsen verpflichtet. Diese könnten sich zwar auf Null reduzieren, aber niemals in Minus rutschen. Das Gericht erklärte entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis der Bank für unzulässig und verurteilte sie die unrechtmäßig erhobenen Verwahrentgelte an die Kunden zurück zu zahlen.

Darf die Bank Gebühren ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden erhöhen?


Bankkunden wurden in der Vergangenheit oft von steigenden Kontoführungsgebühren auf ihren Kontoauszügen überrascht, denn sie hatten von einer Erhöhung der Gebühren nichts mitbekommen. Möglich war dies, weil die Banken Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendeten, wonach das Schweigen eines Kunden zu einer Erhöhung der Kontoführungsgebühren als Zustimmung gewertet wurde. Mit dieser Praxis hat der BGH (Az. XI ZR 26/20) Schluss gemacht. Er hat entschieden, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, wonach das Schweigen der Kunden als Zustimmung gewertet wird, unwirksam sind. Eine Erhöhung der Kontoführungsgebühren ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Bankkunden möglich.

Wie können Kunden gegen unzulässige Bankgebühren vorgehen?


Kommt der Verdacht auf unzulässige Bankgebühren gezahlt zu haben, sollte man zunächst mit den entsprechenden Zahlungsbelegen, bzw. Kontoauszügen, prüfen, welche Gebühren in welcher Höhe zusätzlich an die Bank entrichtet wurden. Das sind unter anderem Kontoführungsgebühren, Entgelte für Ein- und Auszahlungen oder etwa Gebühren für Kontoauszüge. Diese Gebühren gilt es aufzustellen und zusammenzurechnen. Liegen die notwendigen Unterlagen nicht mehr vor, kann der Bankkunde von seiner Bank eine Aufstellung der entrichteten Gebühren verlangen.
Mit dieser Forderung muss der Bankkunde sich nun an seine Bank wenden und diese auffordern die unzulässigen Gebühren an ihn zurück zu erstatten. Unzulässige Bankgebühren können mindestens aus den letzten drei Jahren zurückgefordert werden. Ein erfahrener und kompetenter Anwalt hilft Ihnen dabei sowohl außergerichtlich, wie auch notfalls vor Gericht.
Wichtig zu wissen: Die Bank darf dem Kunden, der zu Unrecht gezahlte Bankgebühren zurückfordert, nicht mit der Kündigung seiner Konten drohen. Sie muss ihn über seine Rückerstattungsmöglichkeit aufklären, ohne damit nachteilige Konsequenzen für den Bankkunden damit zu verknüpfen, so das OLG Stuttgart (Az. 2 U 34/22).
In einer Entscheidung stellt das BGH ( Az. XI ZR 45/24) klar, wann die Erstattungsansprüche von Bankkunden bei unzulässigen Bankgebühren verjähren. Laut BGH ist für die Verjährung entscheidend, wann die Ansprüche entstanden sind. Diese entstehen jedoch nicht bereits mit der Abbuchung der zu hohen Beträge vom Konto der Kunden, sondern erst, wenn die Kunden den Saldoabschluss genehmigen. Diese Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Kunden innerhalb einer Frist von sechs Wochen keinen Einspruch gegen den Saldoabschluss erheben.

erstmals veröffentlicht am 14.06.2021, letzte Aktualisierung am 02.07.2025

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