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Kategorie: Anwalt Familienrecht ,
13.05.2026 (Lesedauer ca. 8 Minuten, 159449 mal gelesen)
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Kita-Platz: Wer hat Anspruch und wann gibt es Schadensersatz?

Kinder spielen fröhlich in der Kita Kinder spielen fröhlich in der Kita © freepik - mko

Ein Kita-Platz ist für viele Familien entscheidend, damit Alltag, Beruf und Betreuung überhaupt planbar bleiben. Zwar haben Kinder in Deutschland grundsätzlich ab dem ersten Geburtstag Anspruch auf frühkindliche Förderung, doch in der Praxis fehlen vielerorts Plätze oder passende Betreuungszeiten. Ab wann gilt der Anspruch genau? Wie viele Stunden Betreuung müssen angeboten werden? Können Eltern sich die Kita aussuchen oder weist das Jugendamt einen Platz zu? Was passiert, wenn es nur ein Angebot weit entfernt vom Wohnort gibt? Müssen Eltern auf Tagespflege oder private Betreuung ausweichen? Und wer trägt die Kosten?

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Wann hat ein Kind einen Anspruch auf einen Kita-Platz?


Jedes Kind hat ab dem 1. Lebensjahr bis zur Einschulung unabhängig von der Beschäftigungssituation oder vom Einkommen der Eltern nach § 24 SGB VIII einen Anspruch auf einen Kita-Platz. Dabei entbindet Fachkräftemangel die Kommune nicht von der Pflicht anspruchsberechtigten Kindern einen Kindergartenplatz anzubieten, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. OVG 6 S 2.18 und OVG 6 S 6.18).
Auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Az. 2 B 10/23) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass der gesetzliche Anspruch auf frühkindliche Förderung von der Kommune erfüllt werden muss. Das Gericht verpflichtete eine Kommune damit einem knapp dreijährigen und einem eineinhalbjährigen Kind einen wohnortnahen Kita-Platz von montags bis freitags in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 15.30 Uhr umgehend zu beschaffen.
Einen Anspruch auf einen Platz im Wunschkindergarten gibt es allerdings nur solange dort Plätze frei sind. Der Anspruch auf einen Kita-Platz gilt in der Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Eltern müssen einen Antrag auf einen Kita-Platz rechtzeitig bei der zuständigen Stelle ihrer Gemeinde oder Stadt stellen. Oftmals sind hierfür bestimmte Fristen zu beachten.

Nach welchen Kriterien werden Kita-Plätze vergeben?


Kita-Plätze werden nicht einheitlich nach einem bundesweiten Punktesystem vergeben. Maßgeblich sind vor allem das jeweilige Landesrecht, die kommunalen Satzungen und die Vergaberichtlinien des Trägers oder Jugendamts.
Typische Kriterien sind der individuelle Betreuungsbedarf des Kindes und der Familie. Besonders berücksichtigt werden häufig Berufstätigkeit, Ausbildung oder Studium der Eltern, Arbeitssuche, Alleinerziehung, Geschwisterkinder in derselben Einrichtung, besondere soziale oder familiäre Belastungen sowie ein erhöhter Förderbedarf des Kindes. Auch das Alter des Kindes, der Wohnort im Einzugsgebiet und die gewünschte Betreuungszeit können eine Rolle spielen. Bei kommunalen Einrichtungen zählt oft zusätzlich, ob die Familie im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde wohnt.
Wichtig ist: Die Vergabe darf nicht willkürlich erfolgen. Gibt es mehr Anmeldungen als Plätze, müssen nachvollziehbare, sachliche und diskriminierungsfreie Kriterien angewendet werden. Eltern können beim Jugendamt nachfragen, nach welchen Regeln entschieden wurde, und bei einer Ablehnung prüfen lassen, ob der gesetzliche Anspruch auf frühkindliche Förderung erfüllt wird.

Wie viel Betreuungszeit können Eltern für ihr Kind beanspruchen?


Eltern können mindestens eine Betreuungszeit von 20 Wochenstunden von der Kita verlangen. Je nach beruflicher Situation muss die Betreuungszeit auf bis zu 45 Stunden ausgedehnt werden, so das Verwaltungsgericht (VG) Aachen (Az. 8 L 700/18).
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az.10 ME 170/21) haben dreijährige Kinder bis zum Eintritt in die Schule einen Betreuungsanspruch im Kindergarten von montags bis freitags von täglich sechs Stunden.
Das VG Stuttgart (Az. 7 K 2688/13) hat entschieden, dass ein zweijähriges Kind keinen Anspruch auf täglich acht Stunden Betreuung in der Kita hat. Rein persönliche Interessen der Eltern rechtfertigen keinen größeren Betreuungsumfang.
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Az. 6 A 10075/26) hat entschieden, dass der rheinland-pfälzische Kita-Anspruch auf „regelmäßig“ sieben Stunden Betreuung nicht zwingend immer eine durchgehende Betreuung ohne Mittagspause bedeutet. Die Eltern eines Kindes wollten einen Platz mit sieben Stunden am Stück. Die Kita bot jedoch Betreuung von 7 bis 12 Uhr und nochmals von 14 bis 16 Uhr an. Das Gericht hielt das im konkreten Fall für ausreichend. Maßgeblich sei nicht allein die Stundenzahl, sondern auch der individuelle Betreuungsbedarf der Familie. Da die Mutter wegen eines weiteren Kindes in Elternzeit war und keine Pflegeaufgaben hatte, durfte der Kreis den Anspruch ausnahmsweise auch durch eine unterbrochene Betreuungszeit erfüllen. Der bundesrechtliche Anspruch auf frühkindliche Förderung half den Eltern ebenfalls nicht weiter, weil er keinen bestimmten zeitlichen Mindestumfang vorgibt.

Wer darf den Kita-Platz aussuchen?


Die Eltern müssen selbst die Initiative ergreifen und einen Kindergartenplatz suchen. Erfahrungsgemäß sollten sie damit frühzeitig beginnen und sich ggfs. auf Wartelisten der Einrichtungen setzen lassen.
War die Suche nicht erfolgreich, müssen die Eltern Kontakt mit dem Jugendamt aufnehmen. Das Jugendamt wird dann mit der Suche nach einem Kita-Platz beginnen. Dabei ist den Eltern eines Kindergartenkindes auch ein Wechsel der Betreuungsform zwischen Tageseinrichtung und Kindertagespflege zu zumuten, so das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 11 U 59/17).

Müssen Eltern auch ein weit entfernten Kita-Platz annehmen?


Es ist nicht gesetzlich geregelt, wie lange die Anfahrtszeit vom Wohnort zum Kindertageseinrichtungs-Platz sein darf. Gerichte haben allerdings zu dieser Frage schon Stellung genommen. In München hält das VG (Az. M 18 K 13.2256) eine Anfahrt zur Kindertageseinrichtung von 30 Minuten für die Eltern und das Kind für zumutbar. In Köln entschied das VG (Az. 19 L 877/13), dass die Kindertageseinrichtung weniger als fünf Kilometer vom Wohnort entfernt sein muss.
Laut einer Entscheidung des VG Götting (Az. 2 B 122/21) hängt die Zumutbarkeit der Wegstrecke zwischen Wohnort und Kita vom Einzelfall ab. Grundsätzlich sei aber jede Entfernung, die länger als 30 Minuten betrage, für Eltern und Kind unzumutbar.

Verlieren Eltern ihren Anspruch, wenn sie einen Kita-Platz ablehnen?


Eltern verlieren ihren gesetzlichen Betreuungsanspruch in einer Kita, wenn sie einen von der Kommune zugewiesenen, zumutbaren Kindergartenplatz ablehnen. Die Kommune ist mit der Zuweisung des Kita-Platzes ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen.
Die Kosten für die Betreuung des Kindes in einer privaten Kinderkrippe müssen die Eltern selbst tragen, wenn der öffentliche Jugendhilfeträger ihnen ein zumutbares Betreuungsangebot gemacht hat. Dies entschied das VG Neustadt an der Weinstraße (Az. 4 K 501/14.NW).

Können Eltern nach Annahme eines Kita-Platzes einen Kita-Wechsel verlangen?


Haben Eltern ohne Vorbehalt einen Kita-Platz für ihr Kind angenommen und einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen, ist der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz damit erfüllt. Dies entschied das VG Münster (Az. 6 L 676/23) im Fall von Eltern, die zunächst einen Kita-Platz ohne Übermittagsbetreuung annahmen, dann aber verlangten, dass man dem Kind einen wohnortsnahen Kita-Platz mit Übermittagsbetreuung zur Verfügung stellt.

Kein Kita-Platz bekommen – Muss das Kind zur Tagesmutter?


Eltern haben nach dem Sozialgesetz zwar das Recht zwischen verschiedenen Einrichtungen zu wählen, sind allerdings alle Kita-Plätze vergeben, kann die Kommune die betroffenen Eltern auf alternative Betreuungsmodelle, wie etwa eine Tagesmutter, verweisen. Ob ein Kind statt eines Kita-Platzes zu einer Tagesmutter oder einem Tagesvater gehen muss, hängt vor allem vom Alter des Kindes und vom konkreten Betreuungsbedarf ab.
Für Kinder unter drei Jahren kann die Betreuung in Kindertagespflege grundsätzlich gleichwertig zur Kita sein. Das Jugendamt darf Eltern daher häufig auch einen Platz bei einer geeigneten Tagespflegeperson anbieten, wenn kein Kita-Platz frei ist. Voraussetzung ist aber, dass Umfang, Erreichbarkeit, Betreuungszeiten und Qualität zum Bedarf der Familie passen.
Anders kann es bei Kindern ab drei Jahren sein. Hier richtet sich der Anspruch regelmäßig stärker auf einen Platz in einer Tageseinrichtung. Eine Tagespflege kann dann nicht ohne Weiteres als vollwertiger Ersatz aufgezwungen werden, sondern kommt eher ergänzend oder in besonderen Fällen in Betracht.
Eltern müssen also nicht jedes beliebige Angebot akzeptieren. Ist die Tagespflege zu weit entfernt, zeitlich unpassend, pädagogisch ungeeignet oder deckt sie den benötigten Betreuungsumfang nicht ab, kann weiter ein Anspruch auf eine zumutbare Betreuung bestehen. Entscheidend ist immer, ob das angebotene Betreuungsangebot den gesetzlichen Anspruch des Kindes tatsächlich erfüllt.

Wer muss die selbstbeschaffte Kinderbetreuung bezahlen?


Die Kommune muss die Kosten für die alternative Betreuung zahlen, wenn sie keinen Kita-Platz anbieten kann und die Eltern sich selbst einen Kita-Platz beschaffen.
So hat beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 10849/15.OVG) entschieden, dass die Kommune bei fehlenden Kita-Kapazitäten die Kosten für den Besuch eines Waldorfkindergartens tragen muss.
Auch das Bundesverwaltungsgericht (Az. BVerwG 5 C 35.12) spricht Eltern bei einem fehlenden Kita-Platz eine Kostenerstattung für eine Platz in einer privaten Kita zu.
Ebenso entschieden das VG Dresden (Az. 1 K 1542/12) und das VG Stuttgart (Az. 7 K 3274/14) und verurteilten die Kommune zur Übernahme der Kosten für einen selbstbeschafften Kita-Platz.
Auch das VG Berlin (Az. VG 18 L 43.18) hat entschieden, dass Eltern bei einem Kapazitätenmangel zwar keinen Kita-Platz beanspruchen können, ihnen aber Aufwendungsersatz für die selbstbeschaffte Kinderbetreuung zu steht.
Anders das OLG Frankfurt am Main (Az. 1 U 171/16) wonach Eltern nur dann einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine private Betreuung ihres Kindes haben, wenn dies eine unzumutbare finanzielle Belastung für sie darstellt.
Das VG Trier (Az. 2 K 3914/23.TR) lehnte die Kostenübernahme für einen selbst beschafften Kita-Platz in Luxemburg ab. Laut Gericht ist der selbstbeschaffte Betreuungsplatz in Luxemburg aus rechtlichen Gründen nicht geeignet den Anspruch der Eltern auf Förderung in einer Tageseinrichtung zu erfüllen. Die Kinderbetreuung in Luxemburg erfolgt nicht nach den in Deutschland normierten Maßstäben und ist einer qualitativen Überprüfung entzogen. Zudem sei den Eltern während des Klageverfahrens ein wohnortnaher Betreuungsplatz angeboten worden.

Wie sollten Eltern vorgehen?


Eltern sollten alle Dokumente sammeln, die belegen, dass sie sich rechtzeitig um einen Kita-Platz bemüht haben, so etwa die Anmeldungen und Ablehnungsbescheide. Den Verdienstausfall oder andere Kosten müssen Eltern durch entsprechende Belege nachweisen.
Teilt das Jugendamt den Eltern in einem Ablehnungsbescheid mit, dass kein Kita-Platz in der Kommune frei ist. Haben die Eltern die Möglichkeit innerhalb von vier Wochen Widerspruch einzulegen. Wird auch der Widerspruch ablehnt, können sie vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben.

Wann macht Klagen auf einen Platz im Kindergarten Sinn?


Einen Kita-Platz einzuklagen macht Sinn, wenn es nachweislich frei Kita-Plätze in der Kommune gibt. Sind alle Kita-Plätze belegt, wird die Klage vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Das Gericht kann keinen Kindergartenplatz schaffen.
Um die Chancen einer Klage realistisch beurteilen zu können, sollte in jedem Fall ein Anwalt zur Rate gezogen werden, auch wenn dieser für die Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht nicht zwingend notwendig ist.

Kein Kita-Platz – Erhalten Eltern Verdienstausfall und Schadensersatz?


Eltern, die aufgrund eines Verschuldens der Kommune keinen Kita-Platz für ihr Kind bekommen haben, können gegenüber der Kommune einen Anspruch auf Verdienstausfall und ggfs. weiteren Schadensersatz geltend machen, wenn sie deswegen ihrer Berufstätigkeit nicht nachgehen können, so der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 278/15, 302/15 und 303/15).
Wenn Eltern also aufgrund eines fehlenden Kita-Platzes nicht arbeiten können oder ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, kann ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls bestehen. Voraussetzungen dafür sind, dass Eltern belegen können, dass ihr Verdienstausfall direkt darauf zurückzuführen ist, dass ihnen kein Kita-Platz zur Verfügung gestellt wurde. Die Eltern tragen in diesem Fall die Beweispflicht. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers dürfte in diesem Fall ausreichend sein. Zudem muss ein Verschulden der Kommune vorliegen. Zudem müssen Eltern sich rechtzeitig um einen Kita-Platz bemüht haben, beispielsweise durch frühzeitige Anmeldung. Neben dem Verdienstausfall können auch Kosten für die private Betreuung, wie etwa für einen Babysitter oder eine private Kita eingefordert werden.
Eltern können unter bestimmten Bedingungen auch Schadensersatz von der Kommune fordern. Voraussetzung ist, dass die Kommune nicht ausreichend Kita-Plätze bereitgestellt hat oder organisatorisch nicht in der Lage war, den Rechtsanspruch zu erfüllen. Eltern müssen den erlittenen Verdienstausfall oder andere Kosten, wie die Kosten für eine private Betreuung, konkret nachweisen.
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz ist, dass für das Kind ein gesetzlicher Anspruch auf einen Kita-Platz besteht. Weiterhin, dass die Kommune trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Antragstellung durch die Eltern keinen Kita-Platz zur Verfügung gestellt hat und dadurch den Eltern ein Schaden, wie etwa Verdienstausfall entstanden ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az. 13 U 436/19) hat der Mutter eines einjährigen Kindes, für das sie rechtzeitig Bedarf an einem Betreuungsplatz angemeldet hatte und der der Träger der Jugendhilfe erst ein halbes Jahr später einen Kita-Platz anbot, 23.000 Euro Schadensersatz aufgrund ihres Verdienstausfalls zugesprochen.
Aufgepasst: Das Oberlandesgericht Dresden (Az. 1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15) weist in mehreren Entscheidungen daraufhin, dass nicht die Eltern die Anspruchsberechtigten auf einen Kita-Platz sind, sondern das betroffene Kind. In diesen Fällen waren die Klagen der Eltern erfolglos und sie blieben trotz festgestellter Amtspflichtverletzung der Kommune auf ihrem Verdienstausfall sitzen.
Wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Gemeinde haben Eltern laut LG Frankenthal (Az. 3 O 313/23) nur, wenn sie alle Rechtsmittel auf Zuteilung eines Kita-Platzes erfolglos ausgeschöpft haben.

erstmals veröffentlicht am 25.08.2014, letzte Aktualisierung am 13.05.2026
Redaktion anwaltssuche.de

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