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Kaufrecht kurzgefasst
Grundsätzlich gilt für Kaufverträge, dass sie keiner besonderen Form bedürfen. Das Gesetz hat jedoch trotzdem einige wichtige Regeln aufgestellt. So regelt das Kaufrecht unter anderem Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer. Dies gilt für die Ware im Laden genauso wie bei der Übertragung eines Rechts wie einem Vollstreckungstitel oder einer Rechnung. Manchmal werden ergänzende gesetzliche Regelungen notwendig, wie beim Immobilienkauf zum Beispiel.
Rechte und Pflichten genauer betrachtet
Mit dem Kaufvertrag entstehen also, wie oben bereits erwähnt, für Verkäufer und Käufer Rechte und Pflichten. Der Verkäufer muss die Ware und das Eigentum daran übergeben. Voraussetzung ist natürlich, dass die Ware mängelfrei sein muß. Bezahlt der Käufer die Ware, so hat er seine Seite der Pflicht erfüllt und der Kaufvertrag ist erfüllt. Für Geschäftsabschlüsse gelten in manchen Bereichen strengere Regeln als bei Kaufverträgen unter Privatpersonen. Bei einem Privatkauf ist es zulässig, eine Gewährleistung für den gekauften Gegenstand im Kaufvertrag auszuschließen. Ein Unternehmer kann einen Gewährleistungsanspruch nicht ausschließen, sondern diesen lediglich auf maximal ein Jahr begrenzen. Und selbst dies geht nicht, wenn der verkaufte Gegenstand neu ist, diese unterliegen nämlich einer Mindestgewährleistungspflicht von zwei Jahren.
Der Kunde und sein Recht auf Mängelrüge
Um einen Mangel handelt es sich, wenn die gekaufte Ware eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft nicht hat, oder die vereinbarte Funktion eingeschränkt ist. Nach BGB § 437 stehen dem Käufer folgende Möglichkeiten offen: Die Reaktion auf einen Mangel kann sein, dass man eine Nachbesserung wünscht. Er kann vom Kauf zurücktreten. Auch eine Preisminderung wäre eine Option. Der Verkäufer hat auch Rechte auf die er sich berufen kann. Er muss die Möglichkeit auf Mängelbeseitigung, also Nachbesserung anstelle einer Kaufrückabwicklung bekommen. Er muss eine einwandfreie Ware welche die bestellte Beschaffenheit besitzt nicht zurücknehmen. Hier ist der Käufer in der Pflicht und muss die Ware wie vereinbart annehmen. Eine Ausnahme zu dieser Regelung gibt es nur bei Haustürgeschäften oder auch bei Käufen im Internet. Vertrauen Sie sich einem Anwalt für Kaufrecht an und setzen Sie mit seiner Hilfe Ihre Rechte durch.