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Kaufrecht
Grundsätzlich gilt für Kaufverträge, dass sie keiner besonderen Form bedürfen. Auch wenn er keiner besonderen Form bedarf, so sind doch einige Dinge gesetzlich geregelt. Zusammen mit weiteren allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen regelt das Kaufrecht, welche Rechte und Pflichten Käufer und Verkäufer haben. Egal ob es sich hierbei um ein bewegliches Gut handelt oder um Forderungen wie Vollstreckungstitel oder Schulden. Weitere Regelungen werden getroffen bei z.B. Immobilienkäufen, da es hier der öffentlichen Beurkundung bedarf.
Rechte und Pflichten
Mit dem Kaufvertrag entstehen also, wie oben bereits erwähnt, für Verkäufer und Käufer Rechte und Pflichten. Die Pflicht des Verkäufers ist es, dem Kunden die Ware mitsamt dem Eigentumsanspruch zu übergeben. Die Ware muß in einwandfreiem Zustand übergeben werden. Der Käufer hingegen verpflichtet sich mit Abschluß des Kaufvertrages zur vereinbarten Zahlung. Verkauft eine Privatperson an eine andere Privatperson so unterliegen sie anderen Regelungen als Unternehmen die einen Kaufvertrag schließen. So kann bei einem reinen Privatkauf die Gewährleistungspflicht an der Ware gestrichen werden. Einem Unternehmen ist dies nicht möglich, es hat für mindestens ein Jahr eine Gewährleistungspflicht zu gewähren. Ist die Ware neu, so sind sogar zwei Jahre zu gewähren.
Wenn die Ware Mängel aufweist
Um einen Mangel handelt es sich, wenn die gekaufte Ware eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft nicht hat, oder die vereinbarte Funktion eingeschränkt ist. Was kann ein Käufer tun wenn er mangelhafte Ware oder Dienstleistung feststellt? Die Reaktion auf einen Mangel kann sein, dass man eine Nachbesserung wünscht. Er kann den Kaufvertrag wiederrufen. Auch die Minderung des Verkaufspreises ist eine Möglichkeit. Der Verkäufer hat auch Rechte auf die er sich berufen kann. So hat auch er das Recht auf Nachbesserung und Mängelbeseitigung anstelle der Rückabwicklung des Kaufvertrages. Er muss eine einwandfreie Ware welche die bestellte Beschaffenheit besitzt nicht zurücknehmen. In diesem Fall kann er auf Vertragserfüllung bestehen. Eine Ausnahme zu dieser Regelung gibt es nur bei Haustürgeschäften oder auch bei Käufen im Internet. Lassen Sie sich in anstehenden Angelegenheiten des Kaufrechts von einem Fachmann beraten.