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Frau am Notebook ©freepik - mko

Internet – Welches Recht gilt?

Die Komplexität der Geschäftsmodelle im Internet führt zu einer Vermengung der unterschiedlichsten Rechtsgebiete. Da geht es um Datenschutz und Haftung, um Urheberrechte oder Namensrechte bis hin zu strafrechtlichen Delikten wie Phishing. Gesetzliche Regelungen sind dem Laien oft nicht bekannt. Gleich bei der Erstellung der Website können fundamentale Fehler begangen werden. Denn es wird gern übersehen, dass sowohl ein Impressum als auch AGBs zwingend notwendig sind. Diese müssen speziell auf das Unternehmen ausgelegt und zulässig sein. Das ist sowohl für den Eigentümer der Website als auch für den Kunden wichtig und schafft Vertrauen. Hier auf AGBs von anderen Websites zurückzugreifen scheint eine einfache Lösung. Unzulässige Klauseln könnten jedoch eine Abmahnung provizieren. Die Formulierungen der fremden AGBs passen vielleicht nicht auf das eigene Unternehmen und führen zu Abmahnungen. Fremde AGBs einfach zu kopieren erfüllt den Straftatbestand einer Urheberrechtsverletzung. Eine rechtliche Prüfung ist aus diesen Gründen immer ratsam.

Die Abmahnung im Internet

Immer öfter hört man von Internetabmahnungen. Es wird sogar von Abmahnwellen gesprochen. Unter einer Abmahnung versteht man die Aufforderung an eine Person, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten umgehend zu unterlassen. Eine Abmahnung soll Streitigkeiten außergerichtlich klären. In den häufigsten Fällen handelt es sich um Verstöße gegen das Markenrecht oder auch das Urheberrecht. Es fehlt also beispielsweise das schriftliche Einverständnis des Empfängers dem man per E-Mail seinen Newsletter übersandt hat. Anderenfalls wäre dies ein Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Das schriftliche Einverständnis des Adressaten ist also unabdingbar. Gerne wird hierfür das Double-Opt-In Verfahren angewendet. Selbstverständlich muss dem Newsletterabonnenten jederzeit die Gelegenheit gegeben werden sich aus der Verteilerliste wieder auszutragen. Ebensowichtig ist das Impressung im Anhang einer jeden E-Mail. Andernfalls hat der Sender mit rechtlichen Schritten zu rechnen. Bei bereits bestehenden Kontakten sind diese Auflagen auch, jedoch in begrenzter Form, gültig. Hier gilt in aller Regel, dass E-Mail-Werbung dann zulässig ist, wenn eine Geschäftsbeziehung zwischen den Beteiligten besteht. Unter der gleichen Bedingung, dass der Kontakt sich auch von diesen Werbe-E-Mails jederzeit abmelden kann. Außerderm darf nur ein Produkt des eigenen Gewerbes beworben werden. Ein Gärtner, der für Versicherungen wirbt widerspricht diesen Voraussetzungen.

Filesharing und das Urheberrechtsgesetz

Der Begriff Filesharing umschreibt das Tauschen oder Teilen von Daten über das Internet. An sich ist dieses Verbreiten nicht gesetzeswidrig. Allerdings nur unter der Voraussetzung, man ist selbst Urheber der getauschten Daten oder die Urheberrechte sind bereits erloschen. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt Werke aus Literatur, auch künstlerische oder wissenschaftliche Werke. Als Werk sind lt. UrhG § 2 Abs. 2 „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert, wie z.B. öffentliche Reden und Lichtbildwerke, Filme oder Tänze ebenso wie Werke aus dem Computerbereich. Als solches hat der Urheber ein automatisches lebenslanges Recht an seiner Schöpfung und dies auch noch weitere 70 Jahre über seinen Tod hinaus. Fremdnutzung muss folglich vom Urheber durch z.B. Lizenzen genehmigt werden. Nach Erlöschen des Urheberrechts gilt das Werk als „gemeinfrei“. Alle gemeinfreien Güter können nun von jedermann ohne Genehmigung oder Zahlungsverpflichtung zu jedem beliebigen Zweck verwendet werden. Gleiche Regelungen gelten auch für das Teilen von Daten über Internet, dem Filesharing. Ermöglicht wird Filesharing durch sogenannte Torrent-Seiten. Sie ermöglichen den Datentransfer durch Entschlüsselung und Bereitstellung. Die Nutzung oder das Kopieren fremder Inhalte (Texte, Bilder Grafiken, Musik- und Video-Dateien, Spiele usw.) ist auch und gerade im Internet festen Regeln unterworfen. Ohne die Erlaubnis in Form einer Lizenz oder eines schriftlichen Einverständnisses wäre das Kopieren oder Verbreiten fremder Daten folglich eine strafbare Handlung. Dies ist verständlich, da der Urheber mit der Vergabe von Lizenzen Geld verdient, welches ihm fehlt, wenn für die Nutzung sträflicherweise nicht bezahlt wird. Für einen Film z.B. den man über das Internet kostenlos ansehen kann, braucht man keinen Eintritt zu zahlen oder sich eine DVD kaufen um ihn zu sehen. Um diese Urheberrechtsverletzungen aufzuspüren werden gezielt Anwälte eingesetzt. Wurden Ihre Urheberrechte mißachtet, so wenden Sie sich an einen Anwalt mit Fachgebiet Internetrecht. Erkämpfen Sie sich mit seiner Hilfe ihr Recht und minimieren sie so den entstandenen Verlust. Ein weiteres Problem um das sich Gerichte kümmern müssen ist das illegale Filesharing in Familien. Haften die Eltern oder ihre Kinder? Laut einem BGH-Urteil vom 30. März 2017 müssen Eltern zumindest nachträglich recherchieren, wenn sie das Filesharing nicht selbst begangen haben. Lässt sich dies nicht mehr namentlich nachvollziehen, so sind die Eltern haftbar. Wiederum entschied das BGH in einem Urteil vom 06. Oktober, denn Eheleute sollen sich nicht gegenseitig überwachen müssen. Hat keiner der beiden Ehepartner die Tat begangen, so kann der Anschlussinhaber auch nicht zur Schadenshaftung genötigt werden, da ein möglicher Dritter als Täter nicht ausgeschlossen werden kann. Einen Anwalt für Internetrecht um Rat zu fragen, sollte eine der ersten Handlungen sein, wenn man eine Abmahnung bekommen hat. Achten Sie auch unbedingt auf die Einhaltung der in der Abmahnung gesetzten Frist. Der Anwalt behält dies und andere Fallstricke sicher im Auge. Selbst, ohne Rechtsrat, zu handeln und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, sprich Abmahnung, unterschreiben, ist gleichbedeutend mit dem Ablegen eines Geständnisses. Kontaktieren Sie unverbindlich einen Anwalt für Internetrecht in Augsburg.

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