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Kategorie: Anwalt Internetrecht , 13.11.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 750 mal gelesen)

Steuerlast bei der Abfindung - Die Fünftelregelung

Wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag oder im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses durch einen Vergleich beendet wird, ist es oft mit einer Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer verbunden. Obwohl die Freude über die möglicherweise hohe Abfindung zunächst groß ist, stellt sich schnell die Frage, wie hoch die Steuern auf die Abfindung sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die sogenannte Fünftelregelung für Arbeitnehmer wichtig.

Auch auf eine Abfindung müssen Steuern gezahlt werden

Arbeitnehmer müssen grundsätzlich Steuern auf ihre laufenden Einkünfte zahlen. In einem bestehenden Arbeitsverhältnis führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer für das Gehalt direkt an das Finanzamt ab. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrag beendet und dem Arbeitnehmer eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, unterliegt auch diese "Entschädigungszahlung" der Steuerpflicht. Daher sind Abfindungen grundsätzlich voll steuerpflichtig, allerdings können Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen von Steuervergünstigungen profitieren.

Höhe der Steuerlast

Die Einkommensteuersätze sind progressiv, was bedeutet, dass nicht ein fester Prozentsatz für die Steuerlast angewendet wird, sondern der Steuersatz mit steigendem Einkommen bzw. einer höheren Abfindungszahlung ansteigt. Zusätzlich hängt es auch bei der Abfindung von der Steuerklasse des Arbeitnehmers ab.

Steuervergünstigung durch die sogenannte Fünftelregelung

Eine erhaltene Abfindung zählt ebenso wie das Gehalt einkommensteuerrechtlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Einkommenssteuergesetz). Ohne Anwendung der sogenannten Fünftelregelung würde sich die Steuerpflicht auf die Summe der im Beendigungsjahr erzielten Gehälter einschließlich der Abfindung beziehen. Bei Anwendung des progressiven Steuersatzes würde dies zu einer erheblichen Steuerlast führen, die den Arbeitnehmer unverhältnismäßig benachteiligen würde. Um zu einem faireren Ergebnis zu kommen, wird die Fünftelregelung angewendet, bei der so getan wird, als würde die Abfindung über fünf Jahre verteilt ausgezahlt werden.

Berechnung der Steuerpflicht mit der Fünftelregelung

Zuerst wird die Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen ohne Berücksichtigung der Abfindung berechnet (Wert 1). Dann wird das zu versteuernde Einkommen um ein Fünftel der Abfindungszahlung erhöht und daraus die Steuer ermittelt (Wert 2). Der Differenzbetrag aus den Steuerbeträgen (Wert 2 - Wert 1) wird in einem dritten Schritt mit fünf multipliziert (Wert 3). Dieser Betrag stellt die ermäßigte Einkommensteuer für die Abfindung dar. Als letzter Schritt werden die Steuerbeträge aus den Werten 1 und 3 addiert, um die festzusetzende Einkommensteuer für das Jahr der Abfindungszahlung zu erhalten.

Wann ist die Fünftelregelung vorteilhaft?

Die beabsichtigte Steuerersparnis ist größer, je niedriger das Einkommen und je höher die Abfindung ist. Denn bei einem hohen Grundgehalt ist die Steuerlast bereits aufgrund des progressiven Steuersatzes hoch, sodass sich eine verhältnismäßig geringe Abfindung nicht wesentlich auswirkt.

Anwendbarkeit der Fünftelregelung

Damit die Fünftelregelung angewendet werden kann, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Abfindung wird als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG gezahlt, also als Ersatz für entgangene Einnahmen
  • Die Abfindung muss in der Regel als ein zusammenhängender Betrag ausgezahlt werden und kann über zwei Veranlagungszeiträume hinweg höchstens in einen Teilbetrag von unter 10% der Gesamtabfindung und den Hauptbetrag der Abfindung von mindestens 90% aufgeteilt werden
  • Es muss eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen. Das heißt, die Einkünfte zusammen mit der Abfindung müssen höher sein als die Einkünfte bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses.

Rechtsberatung einholen

Ob bei Verhandlungen über eine Abfindungszahlung oder bei anderen Fragen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses – unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie gerne in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Eine Beratung ist insbesondere bei Abfindungszahlungen sinnvoll, um unter Einbeziehung aller rechtlicher Aspekte das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Kontaktieren Sie uns gerne für eine Erstberatung, wir freuen uns auf interessante Mandate!

Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Kupka München
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