Hier finden Sie kompetente Rechtsanwälte für Kaufrecht in Friedrichshafen
Brugger Rechtsanwälte
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Ernst-Lehmann-Straße 26, 88045 Friedrichshafen
Johannes Brugger, Ihr Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Rechtsanwalt für Vertragsrecht in Friedrichshafen. Bei der Beratung und Betreuung von Unternehmen im Bereich des Wirtschaftsrechts setzt unsere Kanzlei auf eine langfristige und partnerschaftliche Zusammenarbeit. Um Sie in Ihren Entscheidungsprozessen begleiten zu können, bringen wir neben fundierter juristischer Kenntnisse auch bedeutende Erfahrung aus Aufsichtsratstätigkeiten sowie ehrenamtlichem Engagement in der Politik mit ein. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme! Meine Kompetenzen. Seitdem ich im Jahre 1981 als Rechtsanwalt zugelassen wurde, bin ich als Partner der heute unter der Bezeichnung Brugger & Partner geführten Kanzlei tätig. Unser Fokus liegt dabei seit jeher auf der Beratung in zivilrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Als Fachanwalt betreue ich hierbei das Rechtsgebiet Handels- und Gesellschaftsrecht. Meine Schwerpunkte sind darüber hinaus insbesondere das Vertragsrecht und Produkthaftungsrecht. Neben der anwaltlichen Tätigkeit habe ich mich viele Jahre im Stadtrat von Friedrichshafen engagiert, seit 2014 bin ich zudem Mitglied des Aufsichtsrates der ...mehr
Kaufen und das Kaufrecht
Prinzipiell können Kaufverträge formlos geschlossen werden. Formvollendet oder nicht, der Kaufvertrag ist gesetzlichen Regelungen unterworfen. Das Kaufrecht gibt die gesetzlichen Rahmenbedingungen von Rechten und Pflichten vor, an deren Einhaltung sich Verkäufer und Käufer zu halten haben. Kaufen kann man bewegliche Sachen (von der Briefmarke bis zum Automobil) oder Forderungen (Vollstreckungstitel, Schulden, Rechnungen). Ein Immobilienkauf unterliegt zusätzlichen Regelungen.
Der Kaufvertrag – Pflichten und Rechte
Der Abschluß eines Kaufvertrages bringt, wie erwähnt, für beide Seiten Rechte und Pflichten mit sich. Das bedeutet nichts anderes als dass der Verkäufer die Ware dem Kunden übergibt und mit der Ware auch der Eigentumsanspruch auf den Kunden übergeht. Die Ware hat natürlich in einwandfreiem Zustand zu sein. Der Käufer hingegen verpflichtet sich mit Abschluß des Kaufvertrages zur vereinbarten Zahlung. Verkauft eine Privatperson an eine andere Privatperson so unterliegen sie anderen Regelungen als Unternehmen die einen Kaufvertrag schließen. Hier kann der Verkäufer eine Gewährleistung für den verkauften Gegenstand ausschließen. Wird ein gebrauchter Gegenstand bei einem Händler erworben, kann dieser die Gewährleistung auf maximal ein Jahr verkürzen. Der Kauf eines neuen Produktes hat jedoch immer eine Gewährleistungspflicht von zwei Jahren.
Rechte bei Mängeln
Fehlt der Ware eine im Vertrag zugesicherte Eigenschaft, so nennt man dies einen Mangel. Dem Käufer stehen bei Feststellen eines Mangels mehrere Optionen offen. Er kann die Nacherfüllung durch den Verkäufer (Nachbesserung, Reparatur, Umtausch) einfordern. Oder er tritt vom Kaufvertrag zurück. Auch der Verkaufspreis könnte gemindert werden. Der Verkäufer ist auch durch die Gesetzgebung geschützt. Er muss die Möglichkeit auf Mängelbeseitigung, also Nachbesserung anstelle einer Kaufrückabwicklung bekommen. Auch kann der Verkäufer nicht gezwungen werden eine gänzlich mängelfreie Ware zurückzunehmen. Er ist an den Vertrag gebunden, den er abgeschlossen hat. Hier gibt es jedoch auch Ausnahmen nämlich bei Internetkäufen oder Haustürgeschäften. Wird Ihnen Ihr Recht verweigert, so wenden Sie sich am sichersten an einen Anwalt mit dem Bereich Kaufrecht.