Anwälte und Kanzleien für Kaufrecht in Königsbrunn finden
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Kaufrecht kurzgefasst
Ein Kaufvertrag muss keiner äußeren Form entsprechen. Das Gesetz hat jedoch trotzdem einige wichtige Regeln aufgestellt. So regelt das Kaufrecht unter anderem Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer. Hierbei kann der Kaufgegenstand ein bewegliches Gut, wie Möbel z.B. oder auch ein Recht wie Forderungen, Vollstreckungstitel etc., sein. Manchmal werden ergänzende gesetzliche Regelungen notwendig, wie beim Immobilienkauf zum Beispiel.
Rechte und Pflichten kurz erläutert
Beide Vertragsparteien haben Rechte und Pflichten zu erfüllen wenn sie einen Kaufvertrag abschließen. Der Verkäufer muss die Ware und das Eigentum daran übergeben. Nur wenn die Ware in tadellosem Zustand übergeben wird ist dieser Pflicht genüge getan. Der Käufer hingegen verpflichtet sich mit Abschluß des Kaufvertrages zur vereinbarten Zahlung. Für einen Kaufvertrag von Privatperson zu Privatperson weichen die Regeln von denen der Kaufverträge zwischen Firmen etwas ab. Eine Gewährleistungspflicht an der Ware kann zum Beispiel ausgeschlossen werden. Ein Händler kann diese Gewährleistung bestenfalls auf minimal ein Jahr verkürzen. Und selbst dies geht nicht, wenn der verkaufte Gegenstand neu ist, diese unterliegen nämlich einer Mindestgewährleistungspflicht von zwei Jahren.
Wenn die Ware Mängel aufweist
Um einen Mangel handelt es sich, wenn die gekaufte Ware eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft nicht hat, oder die vereinbarte Funktion eingeschränkt ist. Was kann ein Käufer tun wenn er mangelhafte Ware oder Dienstleistung feststellt? Er kann den Verkäufer zum Umtausch, oder zur Nachbesserung auffordern. Er kann vom Kauf zurücktreten. Eine weitere Möglichkeit wäre die Minderung des ursprünglichen Warenpreises. Der Verkäufer ist auch durch die Gesetzgebung geschützt. Er darf in der Regel "nachbessern", also eventuelle Mängel beseitigen, die der verkaufte Gegenstand aufweist. Wenn seine Ware keinerlei Mängel aufweist, muss der Verkäufer die Ware nicht zurücknehmen. Hier ist der Käufer in der Pflicht und muss die Ware wie vereinbart annehmen. Haustür- und Internetkäufe sind von dieser Regelung aber ausgeschlossen. Lassen Sie sich in anstehenden Angelegenheiten des Kaufrechts von einem Fachmann beraten.