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Kategorie: Anwalt Arztrecht , 07.01.2016 (Lesedauer ca. 1 Minute, 896 mal gelesen)

Müssen beide Elternteile in die ärztliche Behandlung ihres Kindes einwilligen?

Bei minderjährigen Kindern müssen die Eltern einem ärztlichen Eingriff zustimmen. Ist es aber zwingend notwendig, dass beide Elternteil beim ärztlichen Aufklärungsgespräch dabei sind und ihre Einwilligung erklären. Ein Gericht hat die Anforderungen an die Einwilligung der Eltern in die ärztliche Behandlung ihres Kindes nun konkretisiert.

Grundsätzlich Einwilligung beider Elternteile


Grundsätzlich müssen beide sorgeberechtigten Elternteile in einen ärztlichen Eingriff bei ihrem Kind zustimmen. Erscheint aber nur ein Elternteil bei ärztlichen Aufklärungsgespräch so darf der Arzt davon ausgehen, dass dieses Elternteil vom abwensenden Elternteil ermächtigt ist die Einwilligung zu erteilen. Dies stellte das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 26 U 1/15) in einer aktuellen Entscheidung fest.

Bei Routinefälle reicht Einwilligung eines Elternteils


Das Gericht führt aus, dass der Arzt in Routinefällen davon ausgehen darf, dass der anwesende Elternteil vom abwesenden Elternteil ermächtigt ist, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für diesen mitzuerteilen.
Bei schweren ärztlichen Eingriffen mit Risiken für das Kind hat der Arzt die Pflicht sich nach der Ermächtigung und deren Umfang beim anwesenden Elternteil zu vergewissern. Er darf aber davon ausgehen, dass das anwesende Elternteil ihm eine wahrheitsgetreue Auskunft gibt.

Bei schweren ärztlichen Eingriffen muss Arzt sich über Einwilligung beider Eltern vergewissern


Bei schwierigen ärztlichen Eingriffen, wie etwa einer Herzoperation, wo auch nicht unerhebliche Risiken für das Kind bestehen, kann der Arzt nicht ohne weiteres vom Einverständnis des abwesenden Elternteils ausgehen. Er muss sich in diesem Fall von der Ermächtigung des anwesenden Elternteils überzeugen.

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