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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht ,
28.10.2024 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 24 mal gelesen)
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Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) – Neues zur Kettenbefristung für Wissenschaftler

Unsere Kanzlei beschäftigt sich seit vielen Jahren intensiv mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) und den Entwicklungen, die es in der Praxis mit sich gebracht hat. Nun steht eine Reform bevor, deren Kernpunkte wir in diesem Artikel darstellen.

Problem der Kettenbefristung

Der ursprüngliche Gedanke des Gesetzgebers war positiv: Dynamische Bedingungen in der Wissenschaft und ein leichterer Zugang zur Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler. Daher ermöglicht das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) insbesondere Universitäten eine große Flexibilität bei befristeten Arbeitsverträgen. Doch in der Praxis hat dies für die Mitarbeiter nachteilige Auswirkungen: Viele Beschäftigte an Universitäten, auch solche die eher in der Verwaltung oder in der Lehre und weniger in der Forschung tätig sind, werden über Jahre hinweg mit immer neuen, auf kurze Zeit befristeten Verträgen in Unsicherheit gehalten – die sogenannte Kettenbefristung. Oft verschwimmen auch die Grenzen zwischen Forschungs- und Daueraufgaben. Hinzu kommen sogenannte Drittmittelprojekte, die zwar häufig vor allem der Industrie zugutekommen, in denen die Mitarbeiter aber ebenfalls nach den Kriterien des WissZeitVG für lange Zeit befristet beschäftigt werden.

Gesetzänderung im WissZeitVG

Die im März 2024 beschlossene Reform des WissZeitVG soll vor allem die Arbeitsbedingungen von Wissenschaftlern verbessern (siehe https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/faq/wisszeitvg-reform.html). Folgende Gesetzesänderungen umfasst die Reform:

  1. Mindestvertragslaufzeiten:
    • 3 Jahre vor der Promotion
    • 2 Jahre nach der Promotion
    • 1 Jahr für studienbegleitende Tätigkeiten
  2. Neues 4+2-Modell:
    • Maximal 4 Jahre Befristung nach der Promotion.
    • Weitere 2 Jahre nur mit einer verbindlichen Anschlusszusage, die ein unbefristetes Arbeitsverhältnis garantiert, sofern bestimmte wissenschaftliche Ziele erreicht werden.

Umgehung durch Drittmittelbefristung

Trotz Reform bleibt es bei der Unterscheidung zwischen Qualifizierungsbefristung (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG) und Drittmittelbefristung (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG). Die Gefahr besteht daher weiterhin, dass nach der Qualifizierungsbefristung befristete Drittmittelverträge folgen, ohne dass sich an der Praxis der Kettenbefristungen viel ändert. Dieses Problem könnte sich fortsetzen, da für Drittmittelprojekte keine klaren Grenzen gesetzt sind.

Beratung durch Fachanwälte für Arbeitsrecht

Bestehende befristete Arbeitsverhältnisse bleiben unverändert und müssen weiterhin auf ihre Rechtmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtswidrigen Kettenbefristung, überprüft werden; eine rückwirkende Anwendung des neuen WissZeitVG ist nicht möglich. Bei befristeten Verträgen, die erst nach der Reform des WissZeitVG geschlossen werden, kann die neue Rechtslage dagegen zugunsten der Arbeitnehmer angewendet werden.

Unsere Kanzlei ist seit Jahren auf das WissZeitVG spezialisiert und unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht vertreten bundesweit Mandanten. Wenn Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis überprüfen lassen möchten kontaktieren Sie und gerne.


Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Kupka München
Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Kupka
Rechtsanwälte Kupka & Stillfried
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Boschetsrieder Straße 67, 81379 München
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