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Alkohol am Steuer: Oft reicht schon ein Bier

Letzte Aktualisierung am 2016-04-28 / Lesedauer ca. 2 Minuten
Anwalt Alkohol am Steuer

Autofahrten unter Alkoholeinfluss

Viele Autofahrer wissen zwar, dass Alkohol am Steuer je nach Promille-Wert im Blut strafbar ist, aber die Grenzwerte und das entsprechende Strafmaß sind oft nicht bekannt. In Deutschland wird bei Fahrten unter Alkoholeinwirkung zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unterschieden.

Promille-Grenzen

  • 0,3-Promille ist eine Ordnungswidrigkeit: Mit 0,3 Promille im Blut liegt in aller Regel eine "relative Fahruntüchtigkeit" vor. Das bedeutet: Wer mit diesem Promille-Gehalt einen Unfall verursacht oder auffällig fährt (Schlangenlinien), muss mit Entzug des Führerscheins, Punkte Flensburg und einer Geldstrafe rechnen. Viele Menschen erreichen diesen Promille-Wert bereits mit einem Bier.
  • 0,5-Promille ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit: Wird ein Autofahrer mit diesem Wert erwischt, liegt ebenfalls eine "relative Fahruntüchtigkeit" vor, die Strafe ist aber wesentlich empfindlicher: Er muss 500 - 1.500 Euro, bei Vorsatz sogar 3.000 Euro Strafe zahlen und kann mit einem Führerscheinentzug von mindestens einem, maximal drei Monaten rechnen.
  • 1,1-Promille liegt eine Straftat vor: Ergibt eine Alkoholmessung einen Messwert von mindestens 1,1 Promille, müssen die Beamten keine Auffälligkeiten mehr prüfen. Es liegt eine "absolute Fahruntüchtigkeit" vor. Nach derzeitigem Recht droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Zusätzlich kann der Führerschein für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren entzogen werden. In Flensburg werden sieben Punkte eingetragen. Warum? Die Wahrscheinlichkeit, dass der Autofahrer einen Unfall verursacht, ist nun um das Zehnfache höher!
  • ab 1,6-Promille verhängen die Behörden in aller Regel zusätzlich zum oben genannten Strafmaß die Teilnahme an der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MTU) - landläufig unter dem Namen "Idiotentest" bekannt - da bei diesem Promille-Wert von einer Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden kann.
  • 0,0-Promille: Für Fahranfänger und Autofahrer unter 21 Jahre gibt es seit 2007 die Null-Promille-Grenze. Bei 0,5 Promille-Fahrten nehmen diese Personengruppen mindestens eine Geldstrafe von 250 Euro und zwei Punkte in Flensburg in Kauf. Ist der Verkehrssünder noch in der Probezeit, muss er aller Wahrscheinlichkeit nach an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar teilnehmen. Wer als Fahranfänger oder "U21"-Fahrer einen Unfall baut, muss dagegen mit höheren Strafen rechnen.

Fahrradfahrten unter Alkoholeinfluss

Viele Verkehrsteilnehmer glauben, dass nach einem feuchtfröhlichen Abend zwar das Auto stehen gelassen werden muss, aber mit dem Fahrrad noch am Straßenverkehr teilgenommen werden darf. Das stimmt nicht: Prinzipiell gilt, dass im Verkehrsrecht jeder Verkehrsteilnehmer bestraft wird, der nach Alkoholgenuss sein Fahrzeug nicht mehr sicher im Straßenverkehr führen kann und damit ein erhöhtes Risiko für sich und andere darstellt. So will es das Strafgesetzbuch (§ 316). Und auch ein Fahrrad ist ein Fahrzeug. Im Unterschied zum einheitlichen Strafkatalog für Autofahrer, gibt es für alkoholisierte Fahrradtouren keine definierten Grenzwerte. Aktuell legen Gerichte einen Grenzwert von 1,6 Promille zu Grunde, der auch bei Fahrradfahrern zur "absoluten Fahruntüchtigkeit" führt.

Anwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen helfen

Sind Sie oder ein Angehöriger erwischt worden, sollten Sie sich dringend an einen Anwalt wenden. Er kann die Möglichkeiten abschätzen, ein Strafmaß abzumildern bzw. versuchen auf die Dauer des Führerscheinentzugs entsprechend Einfluss nehmen. Auch bezüglich einer MPU (Medizinisch-Psychologischen Untersuchung) kann er beratend unterstützend; inbesondere für Berufsfahrer oder Berufstätige, die auf das Auto angewiesen sind. Kontaktieren Sie jetzt einen Anwalt für Verkehrsrecht.
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