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Die persönliche Ehre eines Menschen

Letzte Aktualisierung am 2022-06-28 / Lesedauer ca. 7 Minuten
Die persönliche Ehre eines Menschen ist zu schützen. Dabei geht es sowohl um das persönliche Ehrempfinden als auch um den guten Ruf einer Person in der Gesellschaft. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung gehören zu den Ehrverletzungsdelikten. Ehrdelikte nehmen gerade auch im Internet und den sozialen Medien immer mehr zu. Beschimpfungen, Verunglimpfungen, diffamierende oder verleumderische Behauptungen können, wenn man ihnen nicht entgegentritt, das berufliche und private Leben gravierend beeinträchtigen. Die Ehre eines Menschen kann Verletzung erfahren durch Äußerungen, Unterlassungen, Verschriftlichungen auch per SMS, WhatsApp oder Facebook, oder durch sonstige Handlungen.

Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung im Strafrecht

Die Unterscheidung zwischen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede ist mitunter fein, immer geht es bei diesen Delikten der Rufschädigung um den Anspruch auf die Achtung der Persönlichkeit. Die Gesetzestexte der Beleidigungsdelikte finden sich im Strafgesetzbuch. §§ 185, 186, 187 StGB. Während bei der Beleidigung die ehrverletzende Beschimpfung direkt an das Opfer gerichtet ist, wird die ehrverletzende Behauptung bei übler Nachrede und auch bei der Verleumdung Dritten gegenüber geäußert. Bei Jugendlichen Tätern ist eine strafrechtliche Verfolgung erst möglich, wenn der Beleidigende mindestens 14 Jahre alt ist.

Wann ist es eine Beleidigung?

Es handelt sich um eine Beleidigung, wenn eine Person, in einer nicht beleidigungsfrei angesehenen Sphäre, eine ehrverletzende Äußerung einer anderen Person oder auch einer Personengruppe direkt übermittelt. Ehrverletzend kann eine Meinung sein oder auch eine unwahre Tatsachendarstellung z.B. Schmähworte oder herabsetzende Behauptungen. Eine Beleidigung erfolgt meist spontan und aus der Situation heraus. Sie ist ein subjektives Werturteil oder Schlussfolgerung und nicht beweisbar. Die Tathandlung, also die Missachtung oder auch Nichtachtung, kann gezeigt, aufgemalt oder gesagt werden. Auch Schubsen, Ohrfeigen, Anspucken oder abfällige Gesten wie der berühmte Mittelfinger können je nach Fall juristisch als Beleidigung ausgelegt werden. Ebenso das Erzwingen eines entwürdigenden Zustandes wie das Abschneiden der Haare oder des Bartes. Es ist gleichgültig, ob sich Opfer und Täter kennen. Beleidigt werden kann demnach eine fremde Person, etwa eine prominente Persönlichkeit, genauso wie z.B. eine Arbeitskollegin, die Nachbarin oder ein Verwandter. Auch die sog. Beamtenbeleidigung gegenüber Polizeibeamten ist strafrechtlich eine Beleidigung lt. § 185 StGB. Die Beleidigung kann als sog. Antragsdelikt nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn das Opfer innerhalb von drei Monaten eine Anzeige gegen die Straftat erstattet und einen Strafantrag stellt. Der Strafantrag kann auch zurückgezogen werden und führt damit in der Regel auch zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

Die üble Nachrede

Wird wider besseres Wissen eine nicht erweislich wahre und ehrverletzende Tatsache über eine Person, Dritten gegenüber behauptet oder verbreitet, so handelt es sich um den Straftatbestand der üblen Nachrede. Der Unterschied zur Verleumdung besteht in der Tatsache, dass die Unwahrheit der Behauptung nicht beweisbar ist, was sich auch auf den Strafrahmen auswirkt.

Die Verleumdung

Eine Verleumdung ist das Behaupten und Verbreiten unwahrer Tatsachen gegenüber Dritten. Die betroffene Person wird durch diese Tatsachenbehauptung verächtlich gemacht oder herabgewürdigt. Wichtig für den Tatbestand der Verleumdung ist die Tatsache, dass der Täter sich bewusst ist über die Unwahrheit seiner Behauptung. Während das Strafmaß für Beleidigung und übler Nachrede bei einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von max. zwei Jahren liegt, kann einem Angeklagten beim Tatbestand der Verleumdung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren drohen. Es handelt sich nicht mehr um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen.

Beleidigung oder Meinungsfreiheit?

Im Grundgesetz ist die Meinungsfreiheit in Art.5 Abs. 1 GG verankert. Dort heißt es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ Um die persönliche Ehre eines Menschen zu schützen gibt es jedoch auch für die Meinungsfreiheit Grenzen. Die Grenzen werden durch die „Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“ gesetzt. Ob es sich bei einer kritischen Äußerung um eine Beleidigung oder gar Schmähkritik handelt, oder ob das Recht auf Meinungsfreiheit überwiegt, beschäftigt Juristen in ihrem Berufsalltag immer wieder und muss bei jedem Einzelfall neu geklärt werden.

Strafandrohung bei Beleidigung

Das Strafrecht führt die Beleidigung im Strafgesetzbuch unter § 185 StGB. Dort heißt es: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Kann das Strafdelikt der Beleidigung verjähren?

Wie bei allen Delikten, ausgenommen Mord, gibt es auch bei der Beleidigung Verjährungsfristen. Die sog. Verfolgungsverjährung bei einer Beleidigung beträgt grundsätzlich drei Jahren beginnend mit Abschluss der Tat. Handelt es sich um eine tätliche oder öffentliche Beleidigung gilt jedoch eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Auch die Verleumdung unterliegt einer Verjährungsfrist. Ermittlungen wegen Verleumdung können innerhalb von fünf Jahren nach der Tat erfolgen. Für üble Nachrede beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

Wie zeige ich eine Beleidigung an?

Wenn Sie sich durch das Verhalten einer anderen Person in Ihrer Ehre verletzt fühlen, dann sollten Sie sich im ersten Schritt unbedingt juristischen Rat einholen. Man muss sich nicht alles gefallen lassen, sollte aber mögliche rechtliche Konsequenzen im Voraus kennen. Dies ist besonders dann angeraten, wenn es sich um Kollegen oder gar den Arbeitgeber am Arbeitsplatz handelt. Bei Antragsdelikten wie Beleidigung oder Verleumdung ist eine Anzeigeerstattung die Voraussetzung für eine Strafverfolgung durch die Polizei. Es muss also zwingend eine Strafanzeige und ein Strafantrag gestellt werden, wenn gegen den Täter rechtliche Schritte eingeleitet werden sollen. Dies kann beim nächsten Polizeirevier erfolgen, über die Online-Wache des jeweiligen Bundeslandes oder bei der Staatsanwaltschaft. Dort wird der Vorfall, bzw. die Aussage, protokolliert und ist vom Opfer zu unterschreiben. Um die Anzeige so präzise wie möglich zu machen ist es am sichersten, sich den Vorfall sofort mit allen nötigen Daten wie Datum, Uhrzeit, Ort und möglichen Zeugen zu notieren. Nach der Anzeige wird der Täter dann in aller Regel schriftlich über die Anzeige informiert und gebeten schriftlich Stellungnahme zu den Vorwürfen zu nehmen. Oder er erhält eine Vorladung, um dann ebenfalls seine Aussage vor Ort auf der Polizeiwache zu Protokoll zu geben. Im Anschluss werden die Aussagen der Staatsanwaltschaft übergeben, die dann über das weitere Vorgehen entscheidet. Auch ein vom Opfer beauftragter Anwalt kann für seinen Mandanten die Strafanzeige stellen. Der Rechtsanwalt kann Erfolgsaussichten einschätzen und ob zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wie Schmerzensgeld gefordert werden können. Vertrauen Sie auf einen erfahrenen Fachmann und kontaktieren Sie gleich hier unverbindlich einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht.

Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich eine Anzeige wegen Beleidigung erhalten habe?

Von einer Anzeige wegen Beleidigung erfährt der Beschuldigte in aller Regel durch ein Schreiben der Polizei. Darin wird er entweder aufgefordert schriftlich Stellung zu beziehen oder er bekommt eine Vorladung zu einer persönlichen Stellungnahme auf dem Polizeirevier. Das Ignorieren dieses Schreibens kann dazu führen, dass der zuständige Staatsanwalt die Tat als bewiesen ansieht und dem Beschuldigten ohne weitere Anhörung eine Geldstrafe auferlegt. Aus diesem Grund ist es angeraten sich mit Erhalt des polizeilichen Schreibens den Rat eines Anwaltes einzuholen und mit ihm das weitere Vorgehen zu besprechen. Auch eine Rechtfertigung durch eine mögliche Vernehmung durch die Polizei, oder das Ausfüllen des Anhörungsbogens, sollte erst nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt erfolgen. Je nach Tatvorwurf kann es im besten Fall zur Einstellung des Verfahrens kommen oder es werden weitere Ermittlungen angestellt. Tätliche Beleidigungen, sowie Beleidigungen gegen besonders schützenswerte Personengruppen gehören, wie auch öffentliche Beleidigungen z.B. per Internet, zu den Strafdelikten, die eher nicht eingestellt werden. Auch das persönliche Vorstrafenregister wirkt sich auf die mögliche Strafe aus. Der Strafverteidiger kann hier auf Begleitumstände hinweisen, welche sich für den Beschuldigten strafmildernd auswirken oder sogar die Einstellung des Verfahrens bewirken. Grundsätzlich gilt immer: Äußern Sie sich nicht zur vorgeworfenen Tat. Solche Aussagen lassen sich später schwer bis gar nicht rückgängig machen. Auch wenn es bei dem Vergehen der Beleidigung kein Anrecht auf einen Pflichtverteidiger gibt und Sie als Beschuldigte die Kosten selbst zu tragen haben, wird dringend angeraten sich für ein Erstgespräch an einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu wenden und ihm Ihr Anliegen zu schildern. Er wird Ihnen durch seine Fachkompetenz bei ehrrührigen Rechtswidrigkeiten die Sachlage erklären und Ihnen eine Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit geben können und mit Ihnen die nächsten Schritte erarbeiten.

Welche Möglichkeiten hat das Opfer bei Ehrverletzungen?

Wichtig ist es Daten und Beweise wie z.B. Screenshots, Zeugenaussagen oder E-Mails zu sammeln. Auch als Opfer können Sie das Gespräch mit der Gegenseite suchen. Diese außergerichtliche Lösung würde allen Beteiligten Zeit und Geld sparen. Gelingt dies in einem friedlichen und sachlichen Ton, kann eine Wiedergutmachung vereinbart werden. Dazu gehört die Richtigstellung der herabwürdigenden Tat und eine schriftliche Entschuldigung des Täters. Um weitere Schmähungen zu unterbinden, sollten Sie außerdem eine unterschriebene Unterlassungserklärung einfordern. Führen Sie das Gespräch nur unter Zeugen und halten Sie es schriftlich fest. Ist ein Gespräch nicht möglich oder der Täter ist nicht bereit Wiedergutmachung zu leisten, so kann Ihr Anwalt für Sie als seinen Mandanten eine Abmahnung und eine Unterlassungsverfügung erstellen. Auf zivilrechtlichem Wege kann dann eine Unterlassungsklage angestrebt werden sowie evtl. Schadenersatz oder Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden. Soll eine Beleidigung strafrechtlich verfolgt werden muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der ehrverletzenden Handlung ein Strafantrag bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Hier werden die gesammelten Beweise wichtig, denn sie können als belastbarer Beweis dienen und den Behörden einen hinreichenden Grund bieten für die Einleitung eines Strafverfahrens. Weist die Staatsanwaltschaft die Klage ab, so bleibt dem Opfer der Weg der Privatklage.
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