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Private Unfallversicherung: Wichtiges aus rechtlicher Sicht

Letzte Aktualisierung am 2016-02-29 / Lesedauer ca. 3 Minuten

Was ist versichert?

In aller Regel umfasst der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz bei einer Unfallversicherung eine finanzielle Entschädigung für den Fall der Invalidität in Form einer Einmalzahlung oder einer lebenslangen Rente. Ebenfalls versichert sein können zusätzliche Leistungen für den Krankenhausaufenthalt oder für den Todesfall. Alle Leistungen werden individuell in einem Versicherungsvertrag vereinbart. Wie so oft kann es bei der Interpretation und Auslegung von Verträgen / Vertragsbestandteilen unterschiedliche Sichtweisen geben. Bei der privaten Unfallversicherung geht es um hohe Summen - Versicherungsunternehmen haben naturgemäß kein Interesse, auf der Ausgabenseite besonders großzügig zu handeln. Dem gegenüber steht die Sichtweise eines Versicherten, durch einen (Privat-) Unfall invalide geworden ist und nicht mehr oder nur vermindert erwerbsfähig ist. Ein Interessengegensatz, der zahlreiche Rechtstreitigkeiten gebiert.

Gesetzliche Grundlagen für die private Unfallversicherung

Grundlage für die private Unfallversicherung ist das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Und natürlich zählt das, was in dem mit der Versicherung abgeschlossenen Vertrag individuell vereinbart wurde sowie die Bedingungen, die ihm zugrunde liegen. Private Unfallversicherer verwenden häufig von ihrem Verband herausgegebene Musterbedingungen. Dreh- und Angelpunkt: der Unfallbegriff. Liegt ein Unfall vor, muss die Versicherung in der Regel leisten.

Wann ein Unfall ein Unfall ist

Ein Unfall ist ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person wirkendes Ereignis, durch das sie unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Diese Definition schließt Krankheiten als Leistungsgrund eindeutig aus; ein Unfallversicherer zahlt also nicht, wenn eine krankheitsbedingte Invalidität vorliegt. Doch bereits hier kann es Grenzfall-Entscheidungen geben. Wer seinem Nachbarn hilft, dessen PKW aus einem Schneehaufen zu schieben und sich dabei einen Sehnenriss mit dauerhafter Schädigung zuzieht, kann bei seinem Versicherer auf Schwierigkeiten stoßen. Streitig ist dann, ob ein Unfall vorliegt. Möglicherweise versuchen Versicherer, bei einem Unfall (chronische) Vorerkrankungen oder Verschließerscheinungen nachzuweisen. Gelingt ihnen das, ist die Unfalldefinition und damit auch ihre Leistungspflicht vom Tisch.

Ausschluss der Leistungspflicht

Keine Leistungspflicht sehen Versicherer auch dann, wenn Versicherte ihrer Ansicht nach besonders gefährlich leben und dieser Fall im Kleingedruckten des Versicherungsvertrages ausgeschlossen wird. Manche Versicherer sehen so genannte Risikosportarten (etwa Autorennen, Basejumping, und ähnliche) als eigenes Risiko an und schließen es in den Vertragsbedingungen vom Versicherungsschutz aus bzw. sehen so genannte Risikozuschläge dafür vor. Besonders für einen Sportler empfiehlt sich daher dringend die aufmerksame Lektüre des Vertrages, bevor er seine Unterschrift darunter setzt. Ebenfalls nicht zu zahlen brauchen Versicherer, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalles betrunken etc. gewesen sein sollte. Es gibt einige weitere Ausschlussgründe, über die man vor Vertragsabschluss besser Bescheid wissen sollte. Bedingung für eine Leistung ist, dass die Invalidität innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach dem Unfall auftritt (12 Monate) und festgestellt wird (15 Monate). Geschieht dies nicht, kann es zu einem Verlust der Ansprüche kommen.

Bemessung der Versicherungsleistung

Das Maß für die Höhe der Versicherungsleistung ist die so genannte Gliedertaxe. Ist die Invalidität festgestellt, leistet der Versicherer je nach Schwere der Invalidität einen Prozentsatz der vereinbarten Versicherungssumme / Unfallrente. Dabei gibt die Gliedertaxe die Schwere der Invalidität an: Der Verlust eines Beines (Invaliditätsgrad von 70 Prozent) würde nach der Gliedertaxe zu einer Leistung von 70 Prozent der vereinbarten Rente o.ä. berechtigen. Erst bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent leistet der Versicherer auch in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Leistung. Es lassen sich auch individuelle Gliedertaxen vereinbaren. Sinnvoll kann das z.B. bei bestimmten Berufen sein, die bereits bei einem niedrigen Invaliditätsgrad ihren Beruf nicht mehr ausüben können.

Holen Sie sich Rat ein

Auch wenn das Unfallereignis noch frisch im Bewusstsein ist und Schrecken auslöst, kann ein kühler Kopf hilfreich sein. Will man Konflikte mit dem Versicherer vermeiden, empfiehlt sich die frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem Fachmann, damit Sie ihre Rechte wahren können. Oft können bereits bei der Schilderung des Unfallereignisses gravierende Fehler gemacht werden, die es zu vermeiden gilt. Wenden sie sich daher möglichst schnell an einen Rechtsanwalt für Krankenversicherungsrecht in Ihrer Nähe!
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