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Kategorie: Anwalt Immobilienrecht , 10.11.2009 (Lesedauer ca. 1 Minute, 344 mal gelesen)

Haus erst Jahre später fertig: Muss beim Hausverkauf darüber aufgeklärt werden?

Das Oberlandesgericht Rostock hat in einer aktuellen Entscheidung über eine durchaus häufiger vorkommende Situation zu entscheiden: Auf einem Grundstück wird ein Gebäude errichtet. Die Fertigstellung des Gebäudes gerät ins Stocken, woraufhin das Bauvorhaben über eine längere Zeit im Rohbau verharrt. Muss das beim Hausverkauf kommuniziert werden?

Verspätete Immobilienerstellung nicht mitgeteilt!


Im konkreten Fall wurden erst einige Jahre später die Bauarbeiten beendet und die Immobilie dann verkauft. Der Verkäufer wies auf diesen Umstand nicht hin, sondern war der Meinung, dass die Bezugsfertigstellung als mitzuteilender Zeitpunkt ausreiche. Dem hat das Oberlandesgericht widersprochen und auf die Anfechtung des Käufers hin den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Das Oberlandesgericht Rostock kam zu dem Ergebnis, dass das Verschweigen des langen Leerstandes zu einer arglistigen Täuschung führe, was den Käufer zur Anfechtung und damit Rückgängigmachung des Geschäfts befugt.

Trotzdem: Für Gericht ist Bauzeit von drei Jahren ok


Das OLG erachtet im Übrigen eine Bauzeit von maximal drei Jahren noch als üblich. Liegt zwischen dem Baubeginn und der Baufertigstellung ein längerer Zeitraum muss aber darüber aufgeklärt werden (10.09.2009 3 U 229/08).



von Sebastian Windisch

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