anwaltssuche
Suche
Kategorie: Anwalt Verwaltungsrecht , 30.05.2017 (Lesedauer ca. 1 Minute, 351 mal gelesen)

Kein Handy am Wochenende - Schüler nicht in Grundrechten verletzt

Kein Handy am Wochenende - Schüler nicht in Grundrechten verletzt © bloomua - Fotolia

Handys sind im Schulunterricht an den meisten Schulen verboten. Viele Lehrer kassieren die Handys von Schülern ein, die sich nicht an das Verbot halten. Kann ein Schüler dagegen vorgehen, wenn das Handy übers Wochenende weggesperrt bleibt?

Der Fall: Handy war übers Wochenende in Schule geblieben


Kassiert ein Lehrer ein Handy von einem Schüler ein, weil dieser damit den Schulunterricht stört, und bleibt das Handy übers Wochenende in der Schule, ist dies keine Maßnahme, die den Schüler in seinen Grundrechten verletzt. Dies entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 3 K 797.15). Geklagt hatte ein Schüler, dessen Handy übers Wochenende vom stellvertretenden Schulleiter eingezogen wurde. Seine Mutter musste es am Montag im Schulsekretariat abholen. Mit dieser Maßnahme sah der Schüler sich in seiner Ehre verletzt und gedemütigt. Seine Eltern klagten auf Feststellung, dass der Entzug des Handys übers Wochenende durch den Lehrer rechtswidrig sei.

Das Urteil: Kein Eingriff in elterliches Erziehungsrecht


Ohne Erfolg entschied das Berliner Verwaltungsgericht. Es liege keine Grundsrechtsverletzung durch den Handyentzug beim Schüler vor. In das elterliche Erziehungsrecht sei durch diese Maßnahme nicht eingegriffen worden. Plötzlich telefonisch unerreichbar zu sein, sei keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundrechte des Schülers, so die Berliner Richter.


Hilfe zur Anwaltssuche
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Staat & Verwaltung
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht

Datenschutzeinstellungen
anwaltssuche.de verwendet Cookies, um die Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Außerdem setzen wir zur Weiterentwicklung unserer Website im Sinne der Nutzer zusätzliche Cookies ein. Mit dem Klick auf den Button „Cookies zulassen“ stimmen Sie der Verwendung der von uns für die genannten Zwecke eingesetzten Cookies zu. Über den Button „Einstellungen verwalten“ können Sie sich über die eingesetzten Cookies informieren und den Umfang Ihrer Einwilligung konfigurieren.