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Kategorie: Anwalt Erbrecht , 30.11.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 12197 mal gelesen)

Wie kann man eine Erbengemeinschaft verklagen?

Wie kann man eine Erbengemeinschaft verklagen? © mko - topopt

Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn es mehr als einen Erben gibt. Dies birgt viel Konfliktpotential, denn bei einer Erbengemeinschaft gehört Alles allen und kein Miterbe kann allein über den Nachlass verfügen. Doch was passiert, wenn es zum Streit mit den Miterben im Hinblick auf die Verteilung des Nachlasses kommt? Wie kann man eine Erbengemeinschaft verklagen?

Was versteht man unter einer Erbengemeinschaft?


Erbt mehr als eine Person, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Sie kann durch eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen oder durch die gesetzliche Erbfolge entstehen. Die Erben einer Erbengemeinschaft werden als Miterben bezeichnet. Die Erbengemeinschaft bleibt solange bestehen, bis der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt ist. Das kann einvernehmlich, durch den Verkauf von Erbanteilen oder durch eine Auseinandersetzungsklage erfolgen.

Was passiert, wenn die Erbengemeinschaft sich nicht einigt?


Können die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sich im Hinblick auf die Verteilung des Nachlasses nicht einigen, kann jeder Miterbe eine Klage auf Teilung beim zuständigen Gericht einreichen.

Ist eine Erbengemeinschaft prozess- oder rechtsfähig?


Eine Erbengemeinschaft ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az. VIII ZB 94/05) weder rechts- noch prozessfähig. Der Grund liegt darin, dass die Erbengemeinschaft im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht auf Dauer angelegt ist. Sie entsteht kraft Gesetz nur mit dem Zweck, den Nachlass unter den Miterben aufzuteilen.

Wie kann man eine Erbengemeinschaft verklagen?


Da es einer Erbengemeinschaft an der Rechtsfähigkeit fehlt, kann sie als Gemeinschaft nicht verklagt werden. Wer gegen eine Erbengemeinschaft vorgehen will, muss jeden einzelnen Miterben verklagen.

Dies stellt das Amtsgericht (AG) München (Az. 231 C 12827/09) in folgendem Fall klar: Der Eigentümer einer Wohnung in München verstarb im Jahre 2001. Beerbt wurde er von vier Personen. Auch nach seinem Tod lieferten die Stadtwerke weiterhin Gas an diese Wohnung. Eine Bezahlung erhielten sie nicht mehr. Auch Abbuchungsversuche vom Konto des Verstorbenen scheiterten an der mangelnden Kontodeckung. Als schließlich 4.866 Euro aufgelaufen waren, verlangten die Stadtwerke, die Gasversorgung einstellen und die Messeinrichtungen ausbauen zu dürfen. Beides wurde ihnen verweigert. Also erhoben sie Klage vor dem Amtsgericht gegen einen der Erben, der die Wohnung nutzte. Dieser verteidigte sich vor Gericht mit dem Argument, er sei nur einer der Erben, könne alleine nichts ausrichten und deshalb auch nicht einzeln verklagt werden.

Die zuständige Richterin beim AG München gab jedoch den Stadtwerken Recht: Diese hätten einen Anspruch auf Duldung der Einstellung der Gasversorgung und den Ausbau der Messeinrichtungen und in diesem Zusammenhang auch auf Zutritt zur Wohnung. Nach § 19 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) sei der Gasversorger berechtigt, die Gasversorgung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkomme. Kunde sei ursprünglich der Verstorbene gewesen. Mit seinem Tode sei das Vertragsverhältnis mit den Stadtwerken auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Der Beklagte könne auch verklagt werden, obwohl er nur Teil einer Erbengemeinschaft sei. Bei der Erbengemeinschaft handele es sich zwar um eine Gesamthandsgemeinschaft, d.h. das Erbe geht ungeteilt als Ganzes auf die Erbengemeinschaft über. Diese Gemeinschaft besitze aber keine eigene Rechtspersönlichkeit, könne also nicht selbst verklagt werden. Verklagt werden muss daher laut Gericht jeder einzelne Miterbe. Dies muss aber nicht zwingend in einem Prozess geschehen. Auch wenn der Gläubiger gegen alle Erben einen Duldungstitel erwirken muss, um vollstrecken zu können, kann das in getrennten Prozessen durchgefochten werden.

Kann man eine Erbengemeinschaft ohne Klage auflösen?


Eine Erbengemeinschaft kann von den Miterben aufgelöst werden, wenn alle Schulden aus dem Nachlass durch Verwertung der Nachlassgegenstände beglichen werden und das verbleibende Erbe je nach Erbquote unter den Miterben aufgeteilt wird, so das Landgericht (LG) Coburg (Az. 11 O 822/02).


erstmals veröffentlicht am 26.09.2012, letzte Aktualisierung am 30.11.2023

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