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Kategorie: Anwalt Familienrecht , 10.04.2017 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 875 mal gelesen)

Zugewinnausgleich – Was gehört zum Vermögen und was tun, wenn nach einer Trennung etwas davon verschwindet?

Wenn eine Ehe geschieden wird, haben die Ehepartner vieles zu regeln: das Umgangsrecht mit den Kindern, Sorgerecht, Unterhalt für Kinder und Ehegattenunterhalt, Ehewohnung und Hausrat, und, ganz wichtig, die Vermögensauseinandersetzung und der sogenannte Zugewinnausgleich. Zugewinn ist das Vermögen, das jeder der Eheleute in der Zeit zwischen der Eheschließung und der Zustellung des Scheidungsantrages erworben hat.

Wie der Zugewinnausgleich grundsätzlich funktioniert


Wenn die Eheleute keine Gütertrennung vereinbart haben, muss derjenige, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erworben hat als sein Ehepartner, zum Ausgleich die Hälfte dieses Mehrbetrages an den anderen auszahlen (sog. Zugewinnausgleich).
Jeder der Ehepartner ist verpflichtet, dem anderen auf dessen Verlangen hin Auskunft zu erteilen über die Höhe seines Zugewinns.

Wie der Zugewinn verringert werden kann


Sieht einer der Eheleute eine Verpflichtung zur Ausgleichszahlung auf sich zukommen, ist die Versuchung groß, bis zum Stichtag "Zustellung des Scheidungsantrages" Teile seines Vermögens zu verschieben und somit der Berechnung zu entziehen.

Was gegen den reduzierten Zugewinn getan werden kann


Der Gesetzgeber hat zusätzlich zum Auskunftsanspruch bei Zustellung des Scheidungsantrages einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Vermögens zum Trennungszeitpunkt geschaffen. Damit sollen Vermögensverschiebungen zwischen Trennung und Scheidung nachvollziehbar werden mit der Folge, dass sie gleichwohl in den Ausgleichsanspruch fließen.
Dafür ist wichtig, dass der Ausgleichsberechtigte den Zeitpunkt der Trennung dokumentieren kann.
Möglich ist das beispielsweise durch ein Schreiben an den anderen Ehepartner, mit dem die Trennung mit dem zutreffenden Datum erklärt wird.

Tipp beim Berechnen des Zugewinns: Beweise sammeln


Belege für das Trennungsjahr sind weiter E-Mails, SMS oder ähnliches, Ummeldebestätigungen, aber auch Zeugenaussagen, wenn zum Beispiel dem Ehepartner die Trennung mündlich erklärt wurde.
Hier sollten sich die Zeugen unverzüglich das Datum des Gespräches notieren, damit sie es nötigenfalls unzweifelhaft benennen können.
Der Ausgleichsberechtigte tut gut daran, umgehend nach der Trennung sein Auskunftsverlangen zu formulieren.

Wichtig für die Berechnung des Zugewinns ist Zeitpunkt der Trennung


Wichtig: Derjenige, der den höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, sollte sehr sorgfältig prüfen, ob der Trennungszeitpunkt korrekt benannt ist, denn ab jetzt gilt: Er kann zwar über sein Vermögen weiter verfügen, wenn er es aber verschiebt, um es der Berechnung zu entziehen, werden die Beträge gleichwohl seinem Endvermögen (fiktiv) hinzugerechnet.
Der Ehepartner, der Ausgleichsansprüche geltend macht, ist beweispflichtig für den Trennungszeitpunkt.
Derjenige, der nach dem definitiv festgestellten Trennungszeitpunkt bis zur Zustellung des Scheidungsantrages sein Vermögen vermindert hat, muss die Verwendung darlegen und beweisen – es liegt eine sogenannte „Umkehr der Beweislast“ vor.
Der Auskunftspflichtige muss detailliert jede Vermögensverfügung und den Verwen- dungszweck darlegen. Äußert der Ehepartner begründete Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft, muss der Auskunftspflichtige diese ausräumen.

Was tun, wenn der Trennungszeitpunkt versäumt wurde?


Wie kann aber der Ausgleichsberechtigte seine Ansprüche wahren, wenn er versäumt hat, den Trennungszeitpunkt taggenau festzustellen?

Hier ist zunächst die Auskunft des Ehepartners zum Endvermögen sorgfältig zu prüfen. Fehlen hier einzelne Werte, die nach Kenntnis des Ausgleichsberechtigen zum ungefähren Trennungszeitpunkt noch vorhanden waren, so muss er diese konkret benennen. Nunmehr ist der Ausgleichsverpflichtete im Rahmen des sogenannten „ergänzenden Auskunftsanspruchs“ in der Lage, dass er die Verwendung dieser einzelnen Vermögenswerte wahrheitsgetreu darlegen und lückenlos nachweisen muss.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unvollständig nach, fließen diese Beträge gleichwohl in sein Endvermögen ein und unterliegen somit der Ausgleichspflicht.

Unabhängig davon, ob Sie ausgleichsberechtigt oder ausgleichsverpflichtet sind, sollten Sie Ihre Rechtsposition durch eine erfahrene Fachanwältin oder Fachanwalt für Familienrecht überprüfen lassen, damit Sie zielgerecht agieren können. Gerne erkläre ich Ihnen alles weitere in einem Erstberatungsgespräch.

erstmals veröffentlicht am 20.01.2017, letzte Aktualisierung am 10.04.2017

von Angelika Ehlers

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