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Kategorie: Anwalt Arztrecht , 16.01.2012 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 889 mal gelesen)

Medizinrecht: Die Tücken der Aufklärung im Arzthaftungsprozess

Im Arzthaftungsprozess ist der Vortrag des Patienten, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein, für den Arzt oft eine brenzliche Situation im Strafraum.

Der Arzt sollte bereits vor dem Anpfiff sein Tor durch eine saubere Dokumentation der mündlichen Aufklärung vernagelt haben oder im Prozess gute Spieler aufbieten, welche die mündliche Aufklärung durch ihn bezeugen können. Der Arzt kann sich dabei auch mehr oder weniger selbst einwechseln, denn seine Aussage hat im Gerichtsprozess vor allem bei der Schließung von Dokumentationslücken einiges Gewicht. Insgesamt bleibt der Vortrag der mangelnden Aufklärung für den Arzt im Prozess dennoch ein unbequemer Gegenspieler, wie beispielsweise ein unlängst vor dem Landgericht Dortmund entschiedener Fall zeigt:

Vor der Versorgung eines Zahnes im Unterkiefer mit einer Füllung kam es bei der Durchführung einer Leitungsanästhesie zur Verletzung des Nervus lingualis. Der Patient litt danach unter Schmerzen und Taubheitsgefühlen. Der Zahnarzt hatte dem Patienten zuvor eine "Einverständniserklärung" unterschreiben lassen. Darin wurde auf die Möglichkeit einer dauerhaften Schädigung des Nervus lingualis mit der Folge einer teilweisen oder vollständigen Taubheit der betroffenen Zungenhälfte hingewiesen. Das Gericht erkannte dennoch mehrere Aufklärungsmängel. So hatte der Zahnarzt dem Patienten die "Einverständniserklärung" nicht selbst vorgelegt, sondern eine Zahnarzthelferin damit beauftragt. Eine solche Übertragung des Aufklärungsgespräches auf eine nichtärztliche Hilfsperson ist nicht zulässig. Die Einverständniserklärung war auch inhaltlich nicht ausreichend, da lediglich der Nervus lingualis und nicht der der Nervus buccalis und der Nervus alveolaris inferior erwähnt wurde. Es fehlte ferner der Hinweis auf eine alternative Anästhesiemethode (intraligamentäre Anästhesie). Um im Bild zu bleiben, stand der Zahnarzt in der neunzigsten Spielminute kurz vor einer Niederlage und hätte das Spiel nun durch einen schnellen Konter drehen müssen.

Dieser Konter nennt sich im Arzthaftungsprozess "Einwand der hypothetischen Einwilligung". Der Arzt muss dabei vereinfacht gesagt nichts anderes tun, als im Gerichtsverfahren zu behaupten, dass der Patient der Behandlung auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung zugestimmt hätte. Die mangelhafte Aufklärung wäre dann nicht zum Tragen kommen. Der Konter ist immer dann besonders effektiv, wenn die beim Patienten eingetretene Gesundheitsschädigung normaler Weise äußerst selten vorkommt. Der Patient kann den Konter nämlich nur abwehren, indem er einen Entscheidungskonflikt glaubhaft macht. Das heißt er muss das Gericht davon überzeugen, dass er dem ärztlichen Eingriff trotz des geringen Risikos nicht zugestimmt oder zumindest ernsthaft in Erwägung gezogen hätte, seine Einwilligung nicht zu erteilen. Im Fall des Landgerichts Dortmund lag das Risiko der Schädigung des Nervus lingualis durch die Anästhesie bei schätzungsweise gerade einmal 0,6 bis 1,5 Prozent. Der Patient hätte dem Gericht daher kaum plausibel machen können, in Kenntnis dieses geringen Risikos einer Nervenschädigung von einer Anästhesie Abstand genommen zu haben. Zum Leidwesen seiner Fangemeinde hat der Zahnarzt den Konter jedoch nicht gefahren. Das Gericht kommentiert diesen spielentscheidenden taktischen Fehler im Urteil emotionslos wie folgt:
"Den Einwand der hypothetischen Einwilligung, der voraussichtlich zu der Abweisung der Klage geführt hätte, hat der Beklagte nicht erhoben."

Der Zahnarzt wurde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro verurteilt und es wurde festgestellt, dass er verpflichtet ist, dem Patienten sämtliche materielle und nicht vorhersehbare immateriellen Schäden im Zusammenhang mit der Behandlung zu ersetzen (Landgericht Dortmund, Urteil v. 4.5.2011, Az. 4 O 55/09).

von Bernd Brandl

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