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Bei mangelnder Vermieterbescheinigung droht hohes Bußgeld!

Letzte Aktualisierung am 2017-10-17 / Lesedauer ca. 3 Minuten

Frisch recycelt: Die Vermieterbescheinigung im Rahmen der Meldepflicht

In Deutschland herrscht allgemeine Meldepflicht. Was lange in den Meldegesetzen der einzelnen Bundeländer geregelt war, gilt inzwischen einheitlich und bundesweit: neue Vermieter- und Mieterpflichten beim Umzug bzw. bei der Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses. Dabei gab es sie schon einmal: Vor 10 Jahren wurde die Vermieterbescheinigung abgeschafft, denn sie galt als zu bürokratisch. Nun ist sie zurück: Seit dem 1.11.2015 wurde sie im Kielwasser der Melderechtsreform wieder eingeführt. Vermieter sind demnach ab sofort verpflichtet, den Ein- oder Auszug von Mietern für die Melderegister der Einwohnermeldeämter zu bestätigen. Sie stellen ihren Mietern eine Vermieterbescheinigung aus (Umzugsbescheinigung, Wohnungsgeberbestätigung), die diese beim zuständigen Einwohnermeldeamt vorlegen müssen. Allzu viel Zeit hat ein Vermieter dafür nicht: Die An- bzw. Abmeldung muss innerhalb von 14 Tagen nach Ein- oder Auszug eines Mieters erfolgen. Das sollte schriftlich, darf aber auch (ja nach Einwohnermeldeamt) elektronisch geschehen.

Warum der Gesetzgeber die Vermieterbescheinigung wieder eingeführt hat

Der Gesetzgeber begründet die Wiedereinführung damit, dass man Scheinanmeldungen verhindern wolle. Ohne Vermieterbescheinigung konnte man sich beim Einwohnermeldeamt unter jeder beliebigen Adresse anmelden. Der Nachweis, dass man dort tatsächlich auch lebt, war nicht notwendig. Neben anderen rechtlich zweifelhaften Praktiken waren Scheinanmeldungen offenbar beliebt im Rennen um gute Kitaplätze oder die Anmeldung der Kinder in der Wunsch-Schule. Mit der Einführung der Vermieterbescheinigung sollen solche Schlupflöcher geschlossen werden. Anhand der Melderegister müssten die Behörden, wenn alles mit rechten Dingen zugeht, dann den Wohnort einer Person jederzeit ausfindig machen können.

Vorsicht, bei Versäumnis droht Bußgeld

Das Versäumnis einer (rechtzeitigen) Anmeldung innerhalb der Zweiwochenfrist beim Amt ist mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 EUR bewehrt – und zwar für Mieter wie für Vermieter. Da Vermieter ihre Mieter häufig niemals zu Gesicht bekommen, müssen sie die Bescheinigung nicht selbst ausstellen. Sie können dies durch eine autorisierte Person vornehmen lassen, z.B. durch den Wohnungsverwalter. Wer als Vermieter Scheinadressen anbietet, ohne dass dort tatsächlich die gemeldete Person lebt, den trifft die volle Keule des Gesetzes: Solche Verstöße sind mit Geldbußen von bis zu 50.000 EUR bewehrt.

Vermieterbescheinigung im Rahmen der Meldepflicht: Was muss drinstehen?

Die geforderten Angaben, die in einer Vermieterbescheinigung stehen müssen, sind unkompliziert. Es sind lediglich:
  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers / Vermieters / Verwalters
  • Angabe, ob es sich um eine Anmeldung oder Abmeldung handelt
  • Ein- oder Auszugsdatum
  • Wohnungsanschrift
  • Namen aller Personen, die in der Wohnung wohnen.
Die Vermieterbescheinigung betrifft auch Untermietverhältnisse. Hauptmieter von Wohnungen haben ihren Untermietern ebenfalls Vermieterbescheinigungen auszustellen. Weitere Vorschriften gelten bei Abmeldungen: Eine Abmeldung kann frühestens eine Woche vor Auszug des Mieters erfolgen. Das neue Gesetz bietet dem Vermieter einen Auskunftsanspruch gegenüber der Meldebehörde. So kann er überprüfen, ob ein Mieter sich auch tatsächlich an- oder abgemeldet hat.

Formular Wohnungsgeberbestätigung / Vermieterbescheinigung

Formular Wohnungsgeberbestätigung / Vermieterbescheinigung Wohnungsgeberbestätigung / Vermieterbescheinigung
Hier können Sie sich ein Musterformular Wohnungsgeberbestätigung bzw. Vermieter-Bescheinigung als PDF-Datei herunterladen.
Quelle: anwaltssuche.de, 12.05.2016 Downloads: 6042

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