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Krebspatientin blickt sorgenvoll aus dem Fenster ©freepik - mko

Vorsorgevollmacht rechtssicher erstellen

Letzte Aktualisierung am 2021-10-13 / Lesedauer ca. 3 Minuten
Durch eine Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber entweder eine Person seines Vertrauens bestimmen, die für ihn alle Entscheidungen treffen darf wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. In den meisten Fällen ist dies ein Angehöriger oder eine nahestehende Vertrauensperson. Diese Willenserklärung kann als Generalvollmacht, oder auch nur für bestimmte Lebensbereiche erteilt werden. Eine weitere Möglichkeit wäre Bevollmächtigungen auf mehrere Personen für unterschiedliche Angelegenheiten zu verteilen. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass der Ehepartner für alle Gesundheitsfragen entscheidungsbefugt ist, der Sohn für Bankgeschäfte und der Schwager für die Verwaltung von Immobilien. Empfehlenswert ist es, den Bevollmächtigten eine Kopie der Vorsorgeregelungen auszuhändigen, damit diese im Notfall handlungsfähig sind. Dies ist insbesondere wichtig bei Vorsorgeverfügungen Gesundheitsfragen betreffend. In einer akuten Krankheitssituation kann der Vorsorgebevollmächtigte dann die Patientenverfügung den Ärzten vorlegen und durchsetzen. Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit zurückgezogen oder geändert werden. Bestimmt man seinen Bevollmächtigten nicht rechtzeitig selbst, so wird im Falle, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, das zuständige Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer bestimmen. Zur rechtlichen Betreuung kann dann ein Familienmitglied, etwa der Ehepartner, ernannt werden, es kann jedoch auch eine fremde Person dazu eingesetzt werden. Die erteilte Vollmacht gilt ausschließlich nur für die Zeit, in welcher der Vollmachtgeber seine Dinge nicht selbst regeln bzw. bewältigen kann.

Was muss man bei einer Vorsorgevollmacht beachten?

Wichtig ist, dass eine Vorsorgevollmacht im Hinblick auf Gesundheitsfragen hinreichend klar und bestimmt formuliert ist. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XII ZB 61/16) hat klar gestellt, dass aus der Vorsorgevollmacht die Kompetenz des Bevollmächtigten erkennbar sein muss, Entscheidungen für den Patienten treffen zu dürfen, die sich auf im Gesetz genannte ärztliche Maßnahmen beziehen. Außerdem muss aus der Vorsorgevollmacht hervorgehen, dass die Entscheidung des Bevollmächtigten auch mit Schäden an der Gesundheit für den Patienten oder mit der Gefahr des Todes verbunden sein kann. Eine Vorsorgevollmacht kann nicht auf eine Genehmigung des Gerichts auf freiheitsbeschränkende Maßnahmen verzichten, das hat vor einiger Zeit bereits das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 2 BvR 1967/12) entschieden.

Welche Form muss eine Vorsorgevollmacht haben?

Für die Vorsorgevollmacht gelten ähnliche Formvorschriften wie für ein Testament. Sie sollte am besten handschriftlich verfasst und in jedem Fall mit Datum und eigener Unterschrift des Verfassers versehen sein. Die Vorsorgevollmacht muss nicht notariell beurkundet werden. Eine notarielle Beurkundung ist aber trotzdem zu empfehlen, da sie im Eventualfall eine unstrittige Legitimation verschafft. Außerdem gibt es Bereiche, in denen Stellvertreter, also Vorsorgebevollmächtigte, nur mit notarieller Beglaubigung handeln können wie etwa bei Immobiliengeschäften, hier ist die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht zwingend.

Wo sollte man eine Vorsorgevollmacht aufbewahren?

Grundsätzlich spricht nichts dagegen die Vorsorgevollmacht zu Hause bei den übrigen wichtigen Dokumenten aufzubewahren. Eine sicherere Aufbewahrungsmöglichkeit bietet ein Notar, oder man lässt sein Dokument - gegen eine geringe Gebühr - beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Ebenfalls möglich, allerdings nur in einigen Bundesländern z.B. Bayern, Hessen oder Sachsen, und nur wenn die Vorsorgevollmacht auch eine Betreuungsverfügung enthält, ist die Hinterlegung bei Gericht. Entscheidet man sich für eine Hinterlegung, so wird die Urschrift des Dokumentes hinterlegt. Der oder die Vollmachtnehmer, erhalten dann eine Ausfertigung der Urschrift. Sie ist im Ernstfall dem Original gleichgestellt und gilt rechtlich wie ein Original.

Vorsorgevollmacht - Ein Fall für den Anwalt?

Die Vorsorgevollmacht ist, lt. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) grundsätzlich verbindlich. Jedoch entscheidet ihre inhaltliche Gestaltung über ihre Wirksamkeit. Damit die Vorsorgedokumente, bzw. die darin festgelegte Willenserklärung, im Ernstfall also umgesetzt werden können ist es wichtig, dass sie inhaltlich den immer präziseren Ansprüchen der Betreuungsgerichte genügen. Hat man sich einmal zu dem Entschluss durchgerungen, das ernste Thema der Vorsorge für sich zu klären, so empfiehlt sich eine Beratung durch einen Vorsorgeanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht oder Medizinrecht. Dieser berät seinen Mandanten fachkundig und ermöglicht dadurch eine, auf die jeweilige persönliche Situation zugeschnittene, Vorsorgeverfügung. Wichtig wäre dann, dass man von Zeit zu Zeit mit der Rechtsanwaltskanzlei überprüft, ob die Vorsorgevollmacht noch auf die aktuelle Lebenssituation passt. So möchte man z.B. einen geschiedenen Ehegatten bei Krankheit oder Handlungsunfähigkeit vielleicht nicht mehr als Vorsorgenehmer beauftragt wissen. Auch eventuelle Anpassungen an ein sich veränderndes Vorsorgerecht sind mitunter zu vorzunehmen.
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