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Medizinrecht: Überblick
Letzte Aktualisierung am 22.10.2020 /
Lesedauer ca. 3 Minuten
- Der Arzt entscheidet nicht richtig - aber nicht immer ist es ein Behandlungsfehler
- Schlichtung und außergerichtliche Einigung
- Wer muss was bezahlen?
- Stichwort: Private Krankenversicherung
- Das Medizinrecht regelt das Berufsrecht anderer Gesundheitsberufe
- Weitere Bereiche des Medizinrechts

Der Arzt entscheidet nicht richtig - aber nicht immer ist es ein Behandlungsfehler
Jeder Arzt ist verpflichtet, seine Patienten sorgfältig und verantwortlich zu behandeln. Maßstab für die Behandlung ist der aktuelle medizinische Standard. Verstößt der behandelnde Arzt gegen diesen Standard (z.B. fahrlässig), und erleidet der Patient einen Schaden, ist der Arzt u. U. zur Wiedergutmachung verpflichtet. Ein Verstoß gegen das Medizinrecht kann auch dann vorliegen, wenn der Arzt seinen Patienten nicht ausreichend über ein Operations- oder Behandlungsrisiko aufklärt oder wenn er die Behandlung nicht ausreichend dokumentiert. Auch in diesen Fällen kann der Patient möglicherweise einen Schadenersatzanspruch geltend machen.Schlichtung und außergerichtliche Einigung
Streitigkeiten zwischen Arzt und Patient müssen nicht zwangsläufig durch ein Gericht entschieden werden. Vor einem Gerichtsverfahren kann eine Schlichtung oder auch eine außergerichtliche Einigung erfolgen. Kommt es bei einem Behandlungsfehler dennoch zu einem Gerichtsverfahren vor einem Zivilgericht (das ist immer häufiger der Fall), werden medizinische Gutachter ihre Einschätzung des Sachverhalts abgeben. Das Gericht wird dann über den Anspruch des Patienten auf Schmerzensgeld und / oder Schadenersatz entscheiden.Wer muss was bezahlen?
Auch Honorarfragen sind Teil des Medizinrechts. Ein Patient, der in der GKV (gesetzlichen Krankenversicherung) versichert ist, bekommt in der Regel keine Arztrechnung. Ausnahme: Er nimmt so genannte IGel-Leistungen (individuelle Gesundheitsleistungen) in Anspruch, die der Arzt privat in Rechnung stellt. Hier ist der Arzt verpflichtet, über Sinn, Nutzen, Kosten und Dauer der (IGel-) Behandlung aufzuklären und einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit seinem Patienten abzuschließen.Stichwort: Private Krankenversicherung
Wer in der PKV versichert ist (private Krankenversicherung), bekommt nach jeder Behandlung eine Rechnung vom Arzt und bezahlt sie auch, bekommt die Beträge aber von seiner Krankenversicherung zurückerstattet. In der Regel bekommt er den gesamten Betrag zurück - manchmal allerdings weigert sich ein Versicherer mit der Begründung, die Behandlung sei nicht medizinisch notwendig gewesen. PKV- Versicherte sind verpflichtet, ihre Arzt- und Zahnarztrechnungen dahingehend zu überprüfen, ob die vergüteten Leistungen auch erbracht wurden. Tun sie das nicht, kann der Versicherer eine Rückerstattung verlangen.Das Medizinrecht regelt das Berufsrecht anderer Gesundheitsberufe
Auch die Standards anderer Gesundheitsberufe sind im Medizinrecht geregelt. Für Hebammen, Heilpraktiker, Psychotherapeuten u. v. a. m. sind hier wesentliche ausbildungs- und arbeitsrechtliche Regelungen festgelegt. Häufig werden Anwälte für Medizinrecht für ihre Mandanten auch in diesen Bereichen bei Honorar- und Kunstfehlerfragen tätig. So zählt zum Beispiel die Geburtshilfe (die Ärzte wie Hebammen betrifft) zu den haftungsträchtigsten Gebieten der Medizin.Weitere Bereiche des Medizinrechts
Das Medizinrecht umfasst eine Vielzahl weiterer Regelungen. Ein Anwalt für Medizinrecht unterstützt seine Mandanten z.B. bei:- der Erstellung einer Patientenverfügung. Wer für den Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit (Unfall oder schwere Krankheit) die Sicherheit gewinnen möchte, dass bestimmte medizinische Maßnahmen zu unterlassen sind, legt dies in einer schriftlichen Patientenverfügung fest.
- Fragen der Krankenhaushaftung: Wenn zu entscheiden ist, wer bei Behandlungsfehlern im Krankenhaus eintritt.
- Medizinproduktehaftung: Probleme mit Medizinprodukten wie z.B. Gelenkprothesen, Implantaten etc. kommen häufig vor. Die Produkte weisen Qualitätsmängel oder Konstruktionsfehler auf; ein Patient kommt dadurch zu Schaden.
- Das Krankenhausrecht. Hierbei handelt es sich um kein eigenständiges Rechtsgebiet. Es ist im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - geregelt. Es umfasst die Behandlungspflege (Krankenhaus Behandlung), also medizinische Leistungen von Pflegekräften, sowie die Planung und Finanzierung von Krankenhäusern und das Leistungserbringungsrecht bei vergütungsrechtlichen Streitigkeiten.