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Das Baurecht
Unterschrift Bauvertrag Im Baugesetzbuch findet man die meisten relevanten Gesetzestexte rund ums Bauen. Jedoch auch das BGB ist zu beachten und noch einige andere Gesetze und Verordnungen. Das Baurecht wird in privates und öffentliches Baurecht unterteilt. Das öffentliche Baurecht umfasst die Bereiche Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht und Einschränkungen der Baufreiheit. Im Baugesetzbuch findet man allgemeine gesetzliche Regelungen zum öffentlichen Baurecht. Ein Schwerpunkt des Baurechts ist die Bauleitplanung und die Erstellung eines Flächennutzungsplanes durch die Gemeinde. Der Flächennutzungsplan gibt Aufschluss über geplante künftige bauliche Entwicklungen. Gesetzlich geregelt ist auch die Verpflichtung der Gemeinde ein Neubaugebiet sachgerecht zu erschließen. Die Kosten für diese Erschließung teilt sich die Gemeinde mit den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke. Es gibt auch Sondervorschriften im Baugesetzbuch durch die alte, schützenswerte Gebäude saniert und erhalten bleiben sollen. Jeder Bau muss von der Bauaufsichtsbehörde vorher genehmigt werden und nach Fertigstellung abgenommen werden. Wenn die Gemeinde die Baugenehmigung verweigert ist man oft ratlos. Um sich langwierige und aussichtslose Streitereien zu ersparen ist es ratsam sich den kompetenten Rat eines Anwalts für Baurecht einzuholen.
Was muss beim Bau des Eigenheims beachtet werden?
Schüssel mit Haus als Schlüsselanhänger auf einem Architektenplan Nach der Genehmigung des Bauplans geht es nun um das private Baurecht, die Bauverträge. Im privaten Baurecht sind alle Vertragsverhältnisse des Bauherren mit den bauausführenden Unternehmen geregelt. Hier ist zum Beispiel der Architektenvertrag und auch die mit dem Architekten vereinbarte Architektenhaftung gemeint. Häufig führt eine unklare oder missverständliche Leistungsbeschreibung in Verträgen und Vertragsklauseln zu Ärger und Streit. Während der Bauphase gibt es auch Gewerke die nicht leisten oder nur eine mangelhafte Arbeit ausführen. Immer wieder kommt es auch vor, dass eine Baufirma Insolvenz beantragen muss und überhaupt keine Arbeit oder Material mehr liefern kann. Treten Probleme am Bau auf, führt dies fast unweigerlich zu einer Bauverzögerung und weiteren kostspieligen Konsequenzen. Gezielte Unterstützung kann hier von einem Anwalt oder Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Nürnberg kommen.
Das Wichtigste über die Bauabnahme
Architekt und Bauleiter lesen ein Protokoll Mit der Bauabnahme wird am Ende der Bauzeit festgestellt, dass die Arbeit wie vertraglich vereinbart geliefert und ausgeführt wurde. Die rechtlichen Auswirkungen sind erheblich. Damit wird die erbrachte Leistung anerkannt, für später festgestellte Mängel muss nun der Bauherr den Beweis führen, dass das Bauunternehmen die Schuld für diesen Mangel trägt. Die Gewährleistungsfrist von fünf Jahren beginnt ab dem Moment der Unterschrift. Auch der Gefahrenübergang tritt ein und der Eigentümer trägt nun die Verantwortung.
Typische Baumängel und das Abnahmeprotokoll
Bauinspektor nimmt Baumängel auf Ist das Ergebnis einer ausgeführten Arbeit nicht funktionsfähig, nicht richtig oder garnicht erbracht, spricht man von einem Baumangel. Unterzeichnen Sie keine Bauabnahme, wenn Mängel festgestellt wurden. Um hier ganz sicher zu gehen, ist ein Abnahmeprotokoll unumgänglich. Vorgefundene Mängel können hier möglichst genau beschrieben werden. Ein Abnahmeprotokoll kann auch handschriftlich erstellt werden.
Folgende Punkte sind wichtig:
- Die Teilnehmer der Begehung
- Datum und Ort der Bauabnahme
- Name des Bauherrn
- Adresse der Baustelle
- Auftragssnummer und Datum des Bauvertrages
- Die exakte Benennung der abzunehmenden Leistungen
- Beginn und Fertigstellung der Leistung
- die Beschreibung und die Auflistung sichtbarer neuer, bereits bekannter und noch nicht behobener Mängel
- Auflistung aller Dinge, die als Mangel empfunden werden
- eine neue Terminvereinbarung zur Bauabnahme nach erfolgter Mängelbehebung
- die Unterschrift des Bauunternehmers und des Bauherrn
Bausachverständige
Beratung durch Sachverständige Ein Bausachverständiger kann dem Bauherrn bei der Abnahme eine wichtige Stütze sein. Muss man die Abnahme jedoch ohne Bausachverständigen durchführen, so empfielt es sich, auch Dinge aufzunehmen bei denen man unsicher ist ob es sich um einen Baumangel handelt. So vergibt man die Chance auf Mängelrüge nicht und ein Sachverständiger kann später beurteilen ob ein Mängel vorliegt. Kabel und Rohre können später nicht mehr kontrolliert werden da sie vom Putz oder Estrich verdeckt werden. Am besten werden sie also direkt nach ihrer Fertigstellung abgenommen. Folgende Handlungen führen unabsichtlich zur Abnahme: Wenn der Bauherr am Abnahmetermin abwesend ist und auf deren Ankündigung auch nicht reagiert. Der Bezug des Neubaus vor der Abnahme. Ein gewährtes Trinkgeld für die Handwerker oder die schon getätigte Überweisung der Schlussrate.
Typische Baumängel und Mängelbeseitigung
Aushubbagger auf einer großen Baustelle Manche Mängel sind am Bau immer wieder zu beobachten. Leicht festzustellen sind u.a. entstandene Risse im Mauerwerk oder im Putz. Der Einbau der Fenster ist nicht sorgfältig genug ausgeführt und wird zu Wasserschäden führen. Das Dach kann fehlerhaft abgedichtet worden sein und Feuchtigkeit dringt ein oder es isoliert nicht richtig. Ein grober Fehler sind auch fehlerhaft gesetzte Dehnungsfugen, die im Estrich zu Rissen führen. Feuchte Mauern können auch durch eine falsch eingebaute Lüftungsanlage verursacht werden. Können Fragen geklärt werden, weil der Bauherr in ständigem Kontakt mit den Bauarbeitern ist, führt dies zur Fehlerminimierung.
Auf einiges sollte der Bauherr achten, wenn er auf einen Baumängel stößt.
Ausrichten von schiefen Wänden Auf keinen Fall sollte man selbst versuchen den Fehler zu beheben! Halten Sie den Mängel durch ein Foto fest, oder holen Sie sich einen neutralen Zeugen hinzu. Die Mängelrüge beim zuständigen Handwerker hat schriftlich per Einschreiben mit Rückschein und Fristsetzung zu erfolgen. Die Bezahlung der Arbeitsleistung darf in angemessener Höhe ausgesetzt werden. Lässt das Bauunternehmen die Frist ungenutzt verstreichen, so muss ihm eine Nachfrist gesetzt werden. Bleibt der Handwerker oder das Bauunternehmen die Leistung immer noch schuldig, so kann nun ein Teil der Vergütung einbehalten werden und ein anderer Handwerker an seiner statt mit der Fertigstellung beauftragt werden. Aus vielen Gründen ist es für alle am Bau Beteiligten ganz besonders wichtig, hieb- und stichfeste Verträge und Vereinbarungen mit Hilfe eines Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht abzuschließen. Kontaktieren Sie jetzt unverbindlich einen Anwalt für Baurecht in Nürnberg oder in der Nähe.

