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Anwalt für Reiserecht in Stuttgart auf Anwaltssuche finden

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Infos über Anwälte für Reiserecht in Stuttgart
junger Man mit Rucksack blickt auf die Abflugtafel
junger Man mit Rucksack blickt auf die Abflugtafel ©freepik-mko

Reisen und das Gesetz

junges Paar an der Rezeption im Hoteljunges Paar an der Rezeption im Hotel Das Reiserecht ist verankert im BGB und anwendbar bei Pauschalreisen. Dem Kunden wird die Reiseplanung durch einen abgeschlossenen Pauschalreisevertrag mit dem Veranstalter anstelle von vielen Einzelverträgen deutlich vereinfacht. Ganz unkompliziert können so Anreise, Unterkunft und Verpflegung sowie vielerlei Extras auf einmal gebucht werden. Abgeschlossen wird also nur ein einzelner Reisevertrag gem. § 651 a BGB anstelle von separaten Beförderungs- und Beherbergungsverträgen. Ansprechpartner bei Unzufriedenheit ist der Reiseveranstalter, nicht das Hotel oder die Fluggesellschaft. Bei einer Flugverspätung können möglicherweise Entschädigungsansprüche entstehen. Organisiert man seine Reise selbst, so schließt man stattdessen viele einzelne Verträge wie etwa Dienstverträge, Beherberbungs- oder Beförderungsverträge und hat dementsprechend viele Vertragspartner. Diese individuellen Reisen fallen nicht unter das Reiserecht.

Rechtslage bei Reiserücktritt kurz erklärt

kranke Frau liegt im Krankenhausbettkranke Frau liegt im Krankenhausbett Der Rücktritt von einer Reise ist natürlich möglich. Die dabei anfallenden Stornokosten sind jedoch meist zu akzeptieren. In manchen Fällen hilft eine abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung. Bedingung für ein Inkrafttreten der Versicherung ist in erster Linie eine Krankheit des Reisenden oder eines nahen Angehörigen, wenn sie einen Reiseantritt unmöglich macht oder auch eine andere ernste Lebenssituation. Eine Covid-19 Erkrankung kann ein Reiserücktrittsgrund sein. Dies muss in der Regel auch mit ärztlichem Attest belegt werden. Nicht versicherbar ist ein Reiserücktritt, weil man sich in Quarantäne begeben muss wegen eines Risikokontaktes. Manche Versicherungen schließen einen Pandemiefall von vornherein aus, es ist also vor Abschluss der Versicherung besser sich hierüber Sicherheit zu verschaffen.

Reisen und Corona

junge Touristin auf dem Rollfeld mit einer Schutzmaskejunge Touristin auf dem Rollfeld mit einer Schutzmaske Ein Reisevertrag kann auch vom Veranstalter selbst gekündigt werden, z.B. aus Gründen „der höheren Gewalt„ gem. § 651 h BGB. Die Voraussetzung für die Anwendung dieses Paragraphen sind unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die eine Reise an den Bestimmungsort unmöglich machen oder erheblich beschweren. Mitentscheidend ist vor allem auch eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Für den Kunden bleibt in diesem Fall der Reiserücktritt stornofrei. Auch deutsche Gerichte haben in 2020 schon Urteile gefällt. Die Rechtslage kann sich durch neuere Bestimmungen zu Covid-19 und der sich stets verändernden Krisenlage jederzeit ändern. Die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt über anwaltssuche.de ist unverbindlich und kostenfrei und Sie bekommen fachliche Beratung zu den aktuellen Bestimmungen und Änderungen.

Hilfreich: Reisevollmacht

Formular Reisevollmacht
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