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Reisen und das Gesetz
junges Paar an der Rezeption im Hotel Das Reiserecht für Pauschalreisen und seine gesetzlichen Bestimmungen findet man im BGB. Die Reiseplanung wird für den Reisenden durch einen Pauschalreisevertrag mit dem Reiseveranstalter deutlich einfacher und er hat nur einen Vertragspartner. Kein mühsames Abstimmen der Anreise und der Hotelbuchung, keine extra Organisieren für Kinderbetreuung oder Wellness. Man schließt also nicht einen Beförderungsvertrag und einen Beherbergungsvertrag gesondert, sondern nur einen Reisevertrag für beides gem. § 651 a BGB „Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag„. Bei möglicherweise notwendigen Reklamationen wendet man sich an den Reiseveranstalter. Bei einer Flugverspätung können möglicherweise Entschädigungsansprüche entstehen. Organisiert man seine Reise selbst, so schließt man stattdessen viele einzelne Verträge wie etwa Dienstverträge, Beherberbungs- oder Beförderungsverträge und hat dementsprechend viele Vertragspartner. Diese individuellen Reisen fallen nicht unter das Reiserecht.
Rechtslage bei Reiserücktritt kurz erklärt
kranke Frau liegt im Krankenhausbett Eine Reise nicht anzutreten ist nicht die Schwierigkeit. In der Regel hat man jedoch Stornogebühren zu zahlen. In manchen Fällen hilft eine abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung. Sie tritt jedoch meist nur dann in Kraft, wenn eine ernste Lebenssituation oder Krankheit des Reisenden oder eines nahen Angehörigen den Reiseantritt verhindert. Auch eine aktuelle Covid-19 Erkrankung ist ein Reiserücktrittsgrund. Nachweisen muss man die Reiseunfähigkeit mit einem ärztlichen Attest. Befindet man sich in Quarantäne wegen eines Kontaktes mit einer infizierten Person, so ist dies für die Versicherung kein Reisekostenrücktrittsgrund. Zu beachten ist auch, dass manche Versicherungen Pandemiefälle explizit ausschließen.
Reisen und Corona
junge Frau mit Atemmaske hält ihren gelben Koffer Auch ein Reiseveranstalter hat unter gewissen Voraussetzungen lt. § 651 h BGB die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Laut Gesetz tritt ein solcher Fall ein, wenn sog. unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eine Reise unmöglich machen oder sie erheblich erschweren. Als gewichtigster Punkt gilt vor allem eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Tritt der Reiseveranstalter von der Reise zurück, so hat er die Reise ohne Gebühren für seine Kunden zu stornieren. Auch die Rechtsprechung hat hierzu bereits Urteile gefällt. Wir möchten darauf hinweisen, dass sich durch eine sich schnell ändernde Rechtslage zu und wegen Covid-19 jederzeit Änderungen der Rechtslage ergeben können. Nehmen Sie die Hilfe eines Anwaltes für Reiserecht in Anspruch, wenn Sie Fragen zu den durch Covid-19 bedingten möglichen aktuellen Änderungen haben.