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Kategorie: Anwalt Reiserecht , 13.01.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 2288 mal gelesen)

Fitnessstudio: Was Kunden beim Vertrag unbedingt beachten sollten!

Frau mit Turnschuhen im Fitnessstudio auf dem Laufband Frau mit Turnschuhen im Fitnessstudio auf dem Laufband © freepik - mko

Mehr Sport und gesünder leben – ein Vorsatz für das neue Jahr, den sich insbesondere Fitnessstudios zu Nutze machen. Sie locken zum Jahresanfang mit ermäßigten Gebühren oder Schnupper-Abos. Wer jetzt voreilig eine Mitgliedschaft abschließt, kommt in vielen Fällen so schnell nicht mehr aus dem Vertrag mit dem Fitnessstudio wieder raus. Worauf müssen Kunden bei einem Vertrag mit einem Fitnessstudio unbedingt achten?

Welche Laufzeit hat der Fitnessstudio-Vertrag?


Achten Sie unbedingt darauf, wie lange Sie an den Vertrag mit dem Fitnessstudio gebunden sein wollen. Fitnessstudio versuchen durch lange Vertragslaufzeiten ihre Kunden zu binden. Meist werden die monatlichen Beiträge günstiger, je länger der Vertrag läuft. Zulässig sind Verträge mit einer Laufzeit von bis zu 24 Monaten. Längere Vertragslaufzeiten benachteiligen den Kunden unangemessen und sind unzulässig.

Kann ich den Vertrag mit dem Fitnessstudio widerrufen?


junge Frau mit liest einen VertragGrundsätzlich können Verträge, die telefonisch, online oder an der Haustüre abgeschlossen werden, vom Verbraucher innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss widerrufen werden.

Laut einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz (Az. 6 S 19/07) kann auch ein Kunde, der im Rahmen seines ersten Probetrainings in einem Fitnessstudio einen Vertrag abschließt und es sich im Nachgang zum Training doch anders überlegt, den Fitnessstudiovertrag widerrufen. Bei diesem Vertragsabschluss gelten laut Gericht auch die gesetzlichen Bestimmungen über das Haustürgeschäft, wonach Verbraucher innerhalb von zwei Wochen den Vertrag widerrufen können.

Wann kann ich den Vertrag mit dem Fitnessstudio anfechten?


Der Vertrag mit einem Fitnessstudio kann man anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Anfechtungsgründe sind etwa eine arglistige Täuschung, eine Drohung oder ein Irrtum. Eine Kundin, die eigentlich ein Schnupper-Angebot des Fitnessstudios nutzen wollte, aber irrtümlich einen Fitnessvertrag für ein Jahr unterzeichnete, weil sie keine Brille anhatte, kann den Fitnessvertrag anfechten, entschied das Amtsgericht (AG) München (Az. 271 C 30721/13).

Wie kündige ich den Vertrag mit dem Fitnessstudio?


Einen Fitnessstudio-Vertrag, der eine bestimmte Laufzeit vereinbart hat, kann vom Kunden grundsätzlich nur zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Achten Sie unbedingt auf die im Vertrag geregelten Kündigungsfristen, um eine Verlängerung der Laufzeit zu vermeiden. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, kann schon beim Vertragsschluss kündigen, um keine Frist zu versäumen.
Es empfiehlt sich die Kündigung des Fitnessstudio-Vertrags schriftlich zu übermitteln und sich deren Eingang beim Fitnessstudio bestätigen zu lassen.

Kann ich bei Krankheit den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos kündigen?


Tritt während der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio eine Erkrankung beim Kunden auf, kann er seinen Fitnessstudiovertrag fristlos kündigen, wenn ihm die Fortführung des Vertrages nicht zumutbar ist, so der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 62/15). Voraussetzung ist, dass er ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem hervorgeht, aus welchen gesundheitlichen Gründen er vom Training mit Sportgeräten absehen muss, so das AG Frankfurt (Az. 32 C 3558/96-19). Ein ärztlicher Attest mit der Formulierung „ … eine Fortführung des Trainings im Fitness- bzw. Sportstudio kann zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen" ist nicht konkret genug, entschied das AG Lichtenberg (Az.12 C 215/06). Ebenso reicht die Formulierung „ der Kunde kann aus gesundheitlichen Gründen das Studio nicht mehr nutzen“ laut AG Frankfurt/Main (Az. 31 C 2619/19) nicht aus.

Das AG München (Az. 113 C 27180/11) stellt klar, dass das Fitnessstudio den Kunden bei einer Sportunfähigkeit nicht auf die Nutzungsmöglichkeiten der Wellnessangebote verweisen darf. Diese seien nur eine Nebenleistung des Fitnessvertrages, aber nicht das Motiv warum der Kunden den Vertrag abgeschlossen hat.

Vorsicht bei Vorerkrankungen! Leidet ein Kunde schon beim Abschluss seines Vertrages mit dem Fitnessstudio an einer Krankheit und verschlimmert sich diese, hat er keine Möglichkeit fristlos aus seinem Fitnessstudiovertrag raus zu kommen. So lautet ein Urteil des AG Hamburg (Az. 20 b 367/97).

Kann ich bei Umzug und Jobwechsel den Fitnessstudio-Vertrag fristlos kündigen ?


Ehepaar und Hund zieht in eine andere Stadt, sitzt vor gefüllten Umzugskartons Der Umzug in eine andere Stadt ist ein Grund den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos zu kündigen, entschied das AG München (Az. 212 C 15699/08). Ein Fitnessstudiovertrag sei ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis, das bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden könne.

Fitnessstudio verweigert Bargeldannahme – Ist das ein Kündigungsgrund ?


Wurde in einem Fitnessstudiovertrag nicht ausdrücklich die Zahlungsart „bargeldlos“ vereinbart, muss das Fitnessstudio die Beiträge der Kunden auch in bar annehmen. Anderenfalls hat der Kunde ein Recht den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos zu kündigen. Das entschied das AG München (Az. 271 C 1391/09) im Fall einer Kundin eines Fitnessstudios, die bei Vertragsschluss mitteilte, dass sie keine Bankverbindung besitze. Das Fitnessstudio hätte eindeutig erkennen können, dass die Frau ihre Beiträge bar zahlen wird.

Kann das Fitnessstudio die Haftung für Verletzungen oder Schäden ausschließen?


junge Frau vor Laufbändern hält sich verletztes KnieIn vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fitnessstudio-Verträgen finden sich Klauseln, mit denen der Fitnessstudio-Betreiber seine Haftung auszuschließen oder zu beschränken versucht. Oft sind diese Klauseln unwirksam. Das Fitnessstudio haftet immer auf Schadensersatz, wenn ein Kunde aufgrund einer Pflichtverletzung des Fitnessstudios zu Schaden kommt. So etwa, wenn sich der Kunde aufgrund nicht gewarteter Geräte verletzt. Ein Haftungsausschluss per AGB ist in diesen Fällen unwirksam.

erstmals veröffentlicht am 08.01.2014, letzte Aktualisierung am 13.01.2023

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