Fitnessstudio: Was Kunden beim Vertrag unbedingt beachten sollten!
Frau mit Turnschuhen im Fitnessstudio auf dem Laufband © freepik - mko
Schnell unterschrieben, lange gebunden? Fitnessstudioverträge haben es oft in sich. Laufzeit, Kündigung, Zusatzkosten sind beim Fitnessstudiovertrag oft entscheiden Details. Doch worauf sollten Kunden bei einem Vertrag mit einem Fitnessstudio unbedingt achten? Welche Vertragslaufzeiten sind bei einem Fitnessstudio-Vertrag üblich? Und in welchen Fällen kann man einen Vertrag mit einem Fitnessstudio fristlos kündigen oder widerrufen?
- Welche Laufzeit ist bei einem Fitnessstudio-Vertrag üblich?
- Wann kann ich den Vertrag mit dem Fitnessstudio widerrufen?
- In welchen Fällen ist der Vertrag mit dem Fitnessstudio unwirksam?
- Darf das Fitnessstudio im laufenden Vertrag seine Preise ändern?
- Darf das Fitnessstudio mir vertraglich verbieten eigene Getränke mitzubringen?
- In welchen Fällen kann ich den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos kündigen?
- Was muss ich bei der Kündigung des Fitnessstudio-Vertrags beachten?
- Kann das Fitnessstudio die Haftung für Verletzungen oder Schäden vertraglich ausschließen?
- Fitnessstudio verwehrt Mitgliedschaft wegen Sinti-Namen – Entschädigung wegen Diskriminierung?
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Welche Laufzeit ist bei einem Fitnessstudio-Vertrag üblich?
Achten Sie unbedingt darauf, wie lange Sie an den Vertrag mit dem Fitnessstudio gebunden sein wollen. Fitnessstudio versuchen durch lange Vertragslaufzeiten ihre Kunden zu binden. Meist werden die monatlichen Beiträge günstiger, je länger der Vertrag läuft. Zulässig sind Verträge mit einer Laufzeit von bis zu 24 Monaten. Längere Vertragslaufzeiten benachteiligen den Kunden unangemessen und sind unzulässig.
Wichtig: Für Verträge, die mit dem Fitnessstudio nach dem 1.3.2022 abgeschlossen wurden, gilt, dass nach dem Ablauf der ersten Vertragslaufzeit nur noch eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat zulässig ist. Verträge, die älter sind, können auch um eine andere Zeit verlängert werden. Eine Verlängerung um ein Jahr ist nicht zulässig.
Wann kann ich den Vertrag mit dem Fitnessstudio widerrufen?
Laut einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Koblenz (Az. 6 S 19/07) kann auch ein Kunde, der im Rahmen seines ersten Probetrainings in einem Fitnessstudio einen Vertrag abschließt und es sich im Nachgang zum Training doch anders überlegt, den Fitnessstudiovertrag widerrufen. Bei diesem Vertragsabschluss gelten laut Gericht auch die gesetzlichen Bestimmungen über das Haustürgeschäft, wonach Verbraucher innerhalb von zwei Wochen den Vertrag widerrufen können.
In welchen Fällen ist der Vertrag mit dem Fitnessstudio unwirksam?
Ein Fitnessstudiovertrag kommt nur zustande, wenn beide Seiten übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Fehlt es daran, ist der Vertrag unwirksam. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Kunde erkennbar nur ein Testangebot nutzen wollte, ein Formular nicht als verbindlicher Vertrag gedacht war oder die Unterschrift lediglich für einen Nebenzweck erfolgte. Gerichte stellen hier stark auf den tatsächlichen Willen der Beteiligten ab. So auch im folgenden Fall: Ein 17-Jähriger nahm als Begleitperson an einem zeitlich begrenzten Testangebot eines Fitnessstudios teil. Obwohl seine Mutter ein Formular unterschrieb, verlangte das Studio später Beiträge aus einem angeblichen 24-Monats-Vertrag. Das Amtsgericht München (AG) (Az. 172 C 17124) entschied, dass kein wirksamer Mitgliedsvertrag zustande kam. Die Unterschrift diente laut Gericht lediglich dazu, dem Jugendlichen einen Zugangstransponder zu erhalten. Weder der Minderjährige noch seine Mutter wollten einen langfristigen Vertrag abschließen.
Schließt ein Minderjähriger einen Fitnessstudiovertrag, ist dieser nur wirksam, wenn die Eltern ausdrücklich zustimmen und es sich nicht lediglich um eine alltägliche, geringfügige Angelegenheit handelt. Bei langfristigen Fitnessstudioverträgen mit regelmäßigen Beiträgen ist der Vertrag schwebend unwirksam oder endgültig nichtig, wenn eine klare Zustimmung der gesetzlichen Vertreter fehlt.
Ein Fitnessstudiovertrag ist auch unwirksam bzw. anfechtbar, wenn er durch arglistige Täuschung zustande gekommen ist. Das betrifft etwa Fälle, in denen ein „kostenloses Probetraining“ tatsächlich in ein Abo mündet, Vertragslaufzeit oder Kosten nicht klar offengelegt wurden oder Mitarbeiter falsche oder missverständliche Angaben machen.
Eine Kundin, die eigentlich ein Schnupper-Angebot des Fitnessstudios nutzen wollte, aber irrtümlich einen Fitnessvertrag für ein Jahr unterzeichnete, weil sie keine Brille anhatte, kann den Fitnessvertrag anfechten, entschied das Amtsgericht (AG) München (Az. 271 C 30721/13).
Wurde der Fitnessstudiovertrag online, telefonisch oder an der Haustür geschlossen, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag. In diesen Fällen steht Verbrauchern ein 14tägigs Widerrufsrecht zu. Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und der Vertrag kann auch später noch widerrufen werden. Ein wirksamer Widerruf führt zur Rückabwicklung des Vertrags.
Ein Fitnessstudiovertrag kann auch dann unwirksam sein, wenn Vertragsinhalte nachträglich verändert, Unterschriften missbräuchlich verwendet wurden und der Kunde den geänderten Inhalt nie genehmigt hat. In solchen Fällen fehlt es an einer wirksamen Willenserklärung.
Darf das Fitnessstudio im laufenden Vertrag seine Preise ändern?
Das Fitnessstudio muss sich grundsätzlich an die im Vertrag vereinbarten Preise halten. Will es nachträglich seine Preise anpassen – im Zweifel erhöhen – benötigt es die Zustimmung des Kunden.
Aber aufgepasst: In vielen Fitnessstudio-Verträgen befinden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sog. Preisanpassungsklauseln. Diese sind aber nur unter strengen Voraussetzungen wirksam. Es muss etwa klar aus der Preisanpassungsklausel ersichtlich sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Fitnessstudio seine Preise nachträglich anpassen darf. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Preisanpassungsklausel empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, die schnell und kompetent Klarheit schafft.
Darf das Fitnessstudio mir vertraglich verbieten eigene Getränke mitzubringen?
In einigen Fitnessstudio-Verträgen ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine sog. Getränkeklausel enthalten, die besagt, dass der Kunde keine eigenen Getränke mit ins Fitnessstudio nehmen darf. Dies ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Az. 7 U 36/03) nur dann zulässig, wenn Sicherheitsgründe gegen die Mitnahme eigner Getränke sprechen oder das Fitnessstudio Getränke zu moderaten handelsüblichen Preisen an seine Kunden abgibt.
In welchen Fällen kann ich den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos kündigen?
Kann ich bei Krankheit den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos kündigen?
Das AG München (Az. 113 C 27180/11) stellt klar, dass das Fitnessstudio den Kunden bei einer Sportunfähigkeit nicht auf die Nutzungsmöglichkeiten der Wellnessangebote verweisen darf. Diese seien nur eine Nebenleistung des Fitnessvertrages, aber nicht das Motiv warum der Kunden den Vertrag abgeschlossen hat.
Vorsicht bei Vorerkrankungen! Leidet ein Kunde schon beim Abschluss seines Vertrages mit dem Fitnessstudio an einer Krankheit und verschlimmert sich diese, hat er keine Möglichkeit fristlos aus seinem Fitnessstudiovertrag raus zu kommen. So lautet ein Urteil des AG Hamburg (Az. 20 b 367/97).
Kann ich bei Umzug und Jobwechsel den Fitnessstudio-Vertrag fristlos kündigen ?
Fitnessstudio erbringt nicht die vertraglich vereinbarte Leistung – kann ich fristlos kündigen ?
Wenn das Fitnessstudio seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, weil es dauerhaft geschlossen ist oder wenn die vertraglichen Leistungen nur sehr eingeschränkt erbracht werden, kann eine fristlose Kündigung möglich sein.
Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag „Fitnessstudio und Corona: Kündigung, Beiträge, Vertragsverlängerung?“.
Fitnessstudio verweigert Bargeldannahme – Ist das ein Kündigungsgrund ?
Was muss ich bei der Kündigung des Fitnessstudio-Vertrags beachten?
Die Kündigungsfrist ist in Ihrem Vertrag geregelt. In der Regel beträgt diese 1 bis 3 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit. Einen Fitnessstudio-Vertrag, der eine bestimmte Laufzeit vereinbart hat, kann vom Kunden grundsätzlich nur zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Achten Sie unbedingt auf die im Vertrag geregelten Kündigungsfristen, um eine automatische Verlängerung der Laufzeit zu vermeiden. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, kann schon beim Vertragsschluss kündigen, um keine Frist zu versäumen.
Viele Fitnessstudio-Verträge haben eine Mindestlaufzeit, die meist 12 oder 24 Monate beträgt. Vor Ablauf dieser Zeit kann der Vertrag in der Regel nur aus besonderen Gründen gekündigt werden.
Es empfiehlt sich die Kündigung des Fitnessstudio-Vertrags schriftlich an das Fitnessstudio zu richten. Fordern Sie eine Kündigungsbestätigung an, um sicherzustellen, dass Ihre Kündigung registriert wurde.
Kann das Fitnessstudio die Haftung für Verletzungen oder Schäden vertraglich ausschließen?
In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fitnessstudio-Verträgen finden sich Klauseln, mit denen der Fitnessstudio-Betreiber seine Haftung auszuschließen oder zu beschränken versucht. Oft sind diese Klauseln unwirksam.
Ein Fitnessstudio kann in seinen Vertragsbedingungen die Haftung für bestimmte Schäden teilweise ausschließen, allerdings gibt es dafür klare rechtliche Grenzen. Ein vollständiger Haftungsausschluss ist rechtlich unwirksam, wenn Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Fitnessstudios oder seiner Mitarbeiter entstehen. Beispiel: Wenn ein Gerät wegen offensichtlicher Mängel nicht repariert wird und ein Kunde verletzt wird, kann das Fitnessstudio haftbar gemacht werden.
In vielen Fällen versuchen Fitnessstudios, ihre Haftung für leichte Fahrlässigkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auszuschließen. Dies ist jedoch nur in engen Grenzen zulässig und muss deutlich und verständlich im Vertrag formuliert sein. Solche Klauseln dürfen den Kunden nicht unangemessen benachteiligen.
Ein Haftungsausschluss für Körperverletzungen ist grundsätzlich unwirksam, auch wenn er vertraglich vereinbart wurde. Das bedeutet, dass das Fitnessstudio für Verletzungen haftet, die durch mangelhafte Geräte oder fehlende Sicherheitsvorkehrungen entstehen.
Fitnessstudios schließen in der Regel die Haftung für Diebstahl oder Verlust von Wertsachen aus, die nicht in dafür vorgesehenen Schließfächern aufbewahrt werden. Solche Ausschlüsse sind in der Regel wirksam, solange das Fitnessstudio keine grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstöße begangen hat.
Fitnessstudio verwehrt Mitgliedschaft wegen Sinti-Namen – Entschädigung wegen Diskriminierung?
Verweigert ein Fitnessstudio einem potentiellen Kunden die Mitgliedschaft aufgrund seines Sinti-Namens, stellt dies eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz dar. Nach einer Entscheidung des AG Neumünster (Az. 39 C 305/22) muss das Fitnessstudio dem Betroffenen 1.000 Euro Entschädigung zahlen.
erstmals veröffentlicht am 08.01.2014, letzte Aktualisierung am 28.01.2026
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