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Kategorie: Anwalt Reiserecht ,
06.01.2025 (Lesedauer ca. 6 Minuten, 4624 mal gelesen)
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Fitnessstudio: Was Kunden beim Vertrag unbedingt beachten sollten!

Frau mit Turnschuhen im Fitnessstudio auf dem Laufband Frau mit Turnschuhen im Fitnessstudio auf dem Laufband © freepik - mko

Mehr Sport und gesünder leben – ein Vorsatz für das neue Jahr, den sich insbesondere Fitnessstudios zu Nutze machen. Sie locken zum Jahresanfang mit ermäßigten Gebühren oder Schnupper-Abos. Wer jetzt voreilig eine Mitgliedschaft abschließt, kommt in vielen Fällen so schnell nicht mehr aus dem Vertrag mit dem Fitnessstudio wieder raus. Worauf müssen Kunden bei einem Vertrag mit einem Fitnessstudio unbedingt achten?

Welche Laufzeit ist bei einem Fitnessstudio-Vertrag üblich?


Achten Sie unbedingt darauf, wie lange Sie an den Vertrag mit dem Fitnessstudio gebunden sein wollen. Fitnessstudio versuchen durch lange Vertragslaufzeiten ihre Kunden zu binden. Meist werden die monatlichen Beiträge günstiger, je länger der Vertrag läuft. Zulässig sind Verträge mit einer Laufzeit von bis zu 24 Monaten. Längere Vertragslaufzeiten benachteiligen den Kunden unangemessen und sind unzulässig.

Wichtig: Für Verträge, die mit dem Fitnessstudio nach dem 1.3.2022 abgeschlossen wurden, gilt, dass nach dem Ablauf der ersten Vertragslaufzeit nur noch eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat zulässig ist. Verträge, die älter sind, können auch um eine andere Zeit verlängert werden. Eine Verlängerung um ein Jahr ist nicht zulässig.

Wann kann ich den Vertrag mit dem Fitnessstudio widerrufen?


junge Frau mit liest einen VertragGrundsätzlich können Verträge, die telefonisch, online oder an der Haustüre abgeschlossen werden, vom Verbraucher innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss widerrufen werden.

Laut einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Koblenz (Az. 6 S 19/07) kann auch ein Kunde, der im Rahmen seines ersten Probetrainings in einem Fitnessstudio einen Vertrag abschließt und es sich im Nachgang zum Training doch anders überlegt, den Fitnessstudiovertrag widerrufen. Bei diesem Vertragsabschluss gelten laut Gericht auch die gesetzlichen Bestimmungen über das Haustürgeschäft, wonach Verbraucher innerhalb von zwei Wochen den Vertrag widerrufen können.

In welchen Fällen kann ich den Vertrag mit dem Fitnessstudio anfechten?


Der Vertrag mit einem Fitnessstudio kann man anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Anfechtungsgründe sind etwa eine arglistige Täuschung, eine Drohung oder ein Irrtum. Eine Kundin, die eigentlich ein Schnupper-Angebot des Fitnessstudios nutzen wollte, aber irrtümlich einen Fitnessvertrag für ein Jahr unterzeichnete, weil sie keine Brille anhatte, kann den Fitnessvertrag anfechten, entschied das Amtsgericht (AG) München (Az. 271 C 30721/13).

Darf das Fitnessstudio im laufenden Vertrag seine Preise ändern?


Das Fitnessstudio muss sich grundsätzlich an die im Vertrag vereinbarten Preise halten. Will es nachträglich seine Preise anpassen – im Zweifel erhöhen – benötigt es die Zustimmung des Kunden.

Aber aufgepasst: In vielen Fitnessstudio-Verträgen befinden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sog. Preisanpassungsklauseln. Diese sind aber nur unter strengen Voraussetzungen wirksam. Es muss etwa klar aus der Preisanpassungsklausel ersichtlich sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Fitnessstudio seine Preise nachträglich anpassen darf. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Preisanpassungsklausel empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, die schnell und kompetent Klarheit schafft.

Darf das Fitnessstudio mir vertraglich verbieten eigene Getränke mitzubringen?


In einigen Fitnessstudio-Verträgen ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine sog. Getränkeklausel enthalten, die besagt, dass der Kunde keine eigenen Getränke mit ins Fitnessstudio nehmen darf. Dies ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Az. 7 U 36/03) nur dann zulässig, wenn Sicherheitsgründe gegen die Mitnahme eigner Getränke sprechen oder das Fitnessstudio Getränke zu moderaten handelsüblichen Preisen an seine Kunden abgibt.

In welchen Fällen kann ich den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos kündigen?


Kann ich bei Krankheit den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos kündigen?


junge Frau vor Laufbändern hält sich verletztes KnieTritt während der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio eine Erkrankung beim Kunden auf, kann er seinen Fitnessstudiovertrag fristlos kündigen, wenn ihm die Fortführung des Vertrages nicht zumutbar ist, so der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. XII ZR 62/15). Voraussetzung ist, dass er ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem hervorgeht, aus welchen gesundheitlichen Gründen er vom Training mit Sportgeräten absehen muss, so das AG Frankfurt (Az. 32 C 3558/96-19). Ein ärztlicher Attest mit der Formulierung „ … eine Fortführung des Trainings im Fitness- bzw. Sportstudio kann zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen" ist nicht konkret genug, entschied das AG Lichtenberg (Az.12 C 215/06). Ebenso reicht die Formulierung „ der Kunde kann aus gesundheitlichen Gründen das Studio nicht mehr nutzen“ laut AG Frankfurt/Main (Az. 31 C 2619/19) nicht aus.
Das AG München (Az. 113 C 27180/11) stellt klar, dass das Fitnessstudio den Kunden bei einer Sportunfähigkeit nicht auf die Nutzungsmöglichkeiten der Wellnessangebote verweisen darf. Diese seien nur eine Nebenleistung des Fitnessvertrages, aber nicht das Motiv warum der Kunden den Vertrag abgeschlossen hat.
Vorsicht bei Vorerkrankungen! Leidet ein Kunde schon beim Abschluss seines Vertrages mit dem Fitnessstudio an einer Krankheit und verschlimmert sich diese, hat er keine Möglichkeit fristlos aus seinem Fitnessstudiovertrag raus zu kommen. So lautet ein Urteil des AG Hamburg (Az. 20 b 367/97).

Kann ich bei Umzug und Jobwechsel den Fitnessstudio-Vertrag fristlos kündigen ?


Ehepaar und Hund zieht in eine andere Stadt, sitzt vor gefüllten Umzugskartons Der Umzug in eine andere Stadt ist ein Grund den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos zu kündigen, entschied das AG München (Az. 212 C 15699/08). Ein Fitnessstudiovertrag sei ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis, das bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden könne.

Fitnessstudio erbringt nicht die vertraglich vereinbarte Leistung – kann ich fristlos kündigen ?


Wenn das Fitnessstudio seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, weil es dauerhaft geschlossen ist oder wenn die vertraglichen Leistungen nur sehr eingeschränkt erbracht werden, kann eine fristlose Kündigung möglich sein.
Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag „Fitnessstudio und Corona: Kündigung, Beiträge, Vertragsverlängerung?“.

Fitnessstudio verweigert Bargeldannahme – Ist das ein Kündigungsgrund ?


Wurde in einem Fitnessstudiovertrag nicht ausdrücklich die Zahlungsart „bargeldlos“ vereinbart, muss das Fitnessstudio die Beiträge der Kunden auch in bar annehmen. Anderenfalls hat der Kunde ein Recht den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos zu kündigen. Das entschied das AG München (Az. 271 C 1391/09) im Fall einer Kundin eines Fitnessstudios, die bei Vertragsschluss mitteilte, dass sie keine Bankverbindung besitze. Das Fitnessstudio hätte eindeutig erkennen können, dass die Frau ihre Beiträge bar zahlen wird.

Was muss ich bei der Kündigung des Fitnessstudio-Vertrags beachten?


Die Kündigungsfrist ist in Ihrem Vertrag geregelt. In der Regel beträgt diese 1 bis 3 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit. Einen Fitnessstudio-Vertrag, der eine bestimmte Laufzeit vereinbart hat, kann vom Kunden grundsätzlich nur zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Achten Sie unbedingt auf die im Vertrag geregelten Kündigungsfristen, um eine automatische Verlängerung der Laufzeit zu vermeiden. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, kann schon beim Vertragsschluss kündigen, um keine Frist zu versäumen.
Viele Fitnessstudio-Verträge haben eine Mindestlaufzeit, die meist 12 oder 24 Monate beträgt. Vor Ablauf dieser Zeit kann der Vertrag in der Regel nur aus besonderen Gründen gekündigt werden.

Es empfiehlt sich die Kündigung des Fitnessstudio-Vertrags schriftlich an das Fitnessstudio zu richten. Fordern Sie eine Kündigungsbestätigung an, um sicherzustellen, dass Ihre Kündigung registriert wurde.

Kann das Fitnessstudio die Haftung für Verletzungen oder Schäden vertraglich ausschließen?


In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fitnessstudio-Verträgen finden sich Klauseln, mit denen der Fitnessstudio-Betreiber seine Haftung auszuschließen oder zu beschränken versucht. Oft sind diese Klauseln unwirksam.

Ein Fitnessstudio kann in seinen Vertragsbedingungen die Haftung für bestimmte Schäden teilweise ausschließen, allerdings gibt es dafür klare rechtliche Grenzen. Ein vollständiger Haftungsausschluss ist rechtlich unwirksam, wenn Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Fitnessstudios oder seiner Mitarbeiter entstehen. Beispiel: Wenn ein Gerät wegen offensichtlicher Mängel nicht repariert wird und ein Kunde verletzt wird, kann das Fitnessstudio haftbar gemacht werden.

In vielen Fällen versuchen Fitnessstudios, ihre Haftung für leichte Fahrlässigkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auszuschließen. Dies ist jedoch nur in engen Grenzen zulässig und muss deutlich und verständlich im Vertrag formuliert sein. Solche Klauseln dürfen den Kunden nicht unangemessen benachteiligen.

Ein Haftungsausschluss für Körperverletzungen ist grundsätzlich unwirksam, auch wenn er vertraglich vereinbart wurde. Das bedeutet, dass das Fitnessstudio für Verletzungen haftet, die durch mangelhafte Geräte oder fehlende Sicherheitsvorkehrungen entstehen.
Fitnessstudios schließen in der Regel die Haftung für Diebstahl oder Verlust von Wertsachen aus, die nicht in dafür vorgesehenen Schließfächern aufbewahrt werden. Solche Ausschlüsse sind in der Regel wirksam, solange das Fitnessstudio keine grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstöße begangen hat.

Fitnessstudio verwehrt Mitgliedschaft wegen Sinti-Namen – Entschädigung wegen Diskriminierung?


Verweigert ein Fitnessstudio einem potentiellen Kunden die Mitgliedschaft aufgrund seines Sinti-Namens, stellt dies eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz dar. Nach einer Entscheidung des AG Neumünster (Az. 39 C 305/22) muss das Fitnessstudio dem Betroffenen 1.000 Euro Entschädigung zahlen.

erstmals veröffentlicht am 08.01.2014, letzte Aktualisierung am 06.01.2025

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