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Flugverspätung: Wann kann ich mit einer Entschädigung rechnen?

Letzte Aktualisierung am 2018-09-26 / Lesedauer ca. 2 Minuten

Wann erhalten Passagieren bei einer Flugverspätung Entschädigungsleistungen?

Nach der europäischen Fluggastrechteverordnung stehen Fluggästen bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden Entschädigungsleistungen zu, sofern der Flug von einer Airline der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wird. Bei außer-europäischen Fluggesellschaften ist Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar (so auch Amtsgericht München, Aktenzeichen 261 C 13238/16). Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gibt aber nicht nur bei Flugverspätungen oder –ausfällen, sondern auch, wenn der Flug zur ursprünglichen Abflugzeit erheblich vorverlegt wurde, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen X ZR 59/14).

Auf welche Entschädigungsleistungen bei einer Flugverspätung haben Fluggäste einen Anspruch?

Fluggäste haben bei relevanten Flugverspätungen einen Anspruch auf Entschädigung, Betreuung und Verpflegung. Die Entschädigungsleistung hängt von der Länge der Flugstrecke ab: Bei einer Flugstrecke von 1.500 km und weniger gibt es eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro. Bei einer Flugstrecke von 1.500 km – 3.500 km erhält der Fluggast 400 Euro Entschädigung, bei über 3.500 km Fugstrecke 600 Euro. Die Airline muss darüber hinaus die Passagiere mit Getränken und Essen versorgen und ihnen Telefonate oder Emails ermöglichen. Wird der Abflug auf den nächsten Tag verschoben, haben Fluggäste einen Anspruch auf eine Hotelunterkunft.

Für welche Flugverspätungen gibt’s kein Geld?

  • Generalstreik/Radarausfall: Passagiere, deren Flug nach Griechenland sich wegen eines Generalstreiks und Radarausfalls verspätete haben keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen, entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 104/13).
  • Wetterlage: Extreme Wetterlagen, die zu Flugverspätungen führen, sind nicht von der Airline zu verantworten.
  • Anschlussflug verpasst: Verspätet sich der Zubringerflug, und verpasst ein Fluggast seinen Anschlussflug, gibt es auch keine Ausgleichzahlungen nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung, stellt ebenfalls der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen Xa ZR 113/08) klar.
  • Kostenlos mitreisendes Kind: Bei Passagieren, die kostenlos mitreisen, ist die Fluggastrechteverordnung der EU nicht anwendbar, urteilte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 35/14).
  • Vogelschlag: Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 160/12) hat Ausgleichsansprüche von Flugreisenden nach der Fluggastrechteverordnung abgelehnt, bei denen ein Flug aufgrund eines durch Vogelschlag verursachen Turbinenschadens erheblich verspätet war.

Wie können Passagiere bei einer Flugverspätung ihren Anspruch auf Entschädigungsleistungen durchsetzen?

Flug zu spät, fällt aus, wird verlegt – Höhe der Entschädigung? Flug zu spät, fällt aus, wird verlegt – Höhe der Entschädigung? Zunächst sollten Fluggäste der Airline in einem Schreiben ihre Ansprüche darlegen und um Zahlung bitten. Kommt die Airline dieser Aufforderung nicht nach, kann der Fluggast ein kostenloses Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) anstrengen. Alternativ, oder ergänzend, empfiehlt es sich einen Anwalt für Reiserecht zu kontaktieren, der die Rechtslage des Fluggastes umfassend einschätzen und seine Ansprüche bewerten kann.
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