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Kurzinformation über das Reiserecht
junge Leute in einem Hostel Die gesetzlichen Regelungen für Pauschalreisen findet man im BGB und dort im Reiserecht. Dem Kunden wird die Reiseplanung durch einen abgeschlossenen Pauschalreisevertrag mit dem Veranstalter anstelle von vielen Einzelverträgen deutlich vereinfacht. Anreise, Hotel, die Verpflegung vor Ort und auch Freizeitaktivitäten können dadurch in einem gebucht werden. Keine vielen Einzeverträge mit Hotel und Fluggesellschaft sind dadurch abzuschließen, sondern nurmehr ein Reisevertrag gem. § 651 a BGB. Der Reiseveranstalter ist hier die Anlaufstelle wenn man mit irgendetwas nicht zufrieden war. Ein möglicher Grund kann eine Flugverspätung sein. Anders bei der selbst geplanten Reise und vielen einzelnen Vertragspartnern. Diese individuellen Reisen fallen nicht unter das Reiserecht.
Reiserücktritt kurz zusammengefasst
kranke Frau liegt im Krankenhausbett Die Möglichkeit von einer Reise zurücktreten zu können ist meist nicht das Problem. Allerdings muss man mit Stornokosten rechnen. Manchmal hilft eine Reiserücktrittsversicherung diese Kosten zu minimieren. Jedoch springt sie nur unter bestimmten Voraussetzungen ein, etwa wenn der Reisende selbst, oder ein ihm naher Angehöriger erkrankt ist und diese Krankheit das Reisen nicht ermöglicht. Auch eine durch Sars-Cov-2 ausgelöste Erkrankung ist in der Regel ein Reiserücktrittsgrund. Nachweisen muss man die Reiseunfähigkeit mit einem ärztlichen Attest. Der Kontakt mit einer infizierten Person und die daraufhin verhängte Quarantäne sind jedoch für die Versicherung kein anerkannter Rücktrittsgrund. Für Reisende, die sich auch für den Pandemiefall reiserücktrittversichern wollen, ist es angeraten dies vor Vertragsabschluss der Versicherung zu überprüfen.
Reisen und Corona
Geschäftsreisende mit Laptop und Maske im Flugzeug Ein Reisevertrag kann auch vom Veranstalter selbst gekündigt werden, z.B. aus Gründen „der höheren Gewalt„ gem. § 651 h BGB. Laut Gesetz tritt ein solcher Fall ein, wenn sog. unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eine Reise unmöglich machen oder sie erheblich erschweren. Gibt es eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das betreffende Reiseziel, so ist dies ebenfalls ein gewichtiger Punkt. Der Reisende hat in diesem Fall keine Stornogebühren zu bezahlen. Auch die Rechtsprechung hat hierzu bereits Urteile gefällt. Wir möchten darauf hinweisen, dass sich durch eine sich schnell ändernde Rechtslage zu und wegen Covid-19 jederzeit Änderungen der Rechtslage ergeben können. Holen Sie sich deshalb hier gerne unverbindlich Rat bei einen Anwalt für Reiserecht in Ihrer Nähe.
Hilfreich: Reisevollmacht
