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Kategorie: Anwalt Reiserecht ,
28.07.2025 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 4000 mal gelesen)
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Wer haftet für Badeunfälle am Bagger- und Badesee?

Badesee mit Steg Motorboot und Flagge der Wasserwacht Badesee mit Steg Motorboot und Flagge der Wasserwacht © sem - topopt

Im Sommer bieten öffentliche Bade- oder Baggerseen für viele Menschen eine angenehme Abkühlung. Doch beim Badespaß in Naturgewässern kommt es immer wieder zu Unfällen mit erheblichen gesundheitlichen Folgen für den Verunglückten. Wer ist für die Sicherheit an öffentlichen Badeseen verantwortlich? Wann muss es eine Badeaufsicht an öffentlichen Badeseen geben? Und wer haftet für die Unfallfolgen bei verbotenem Baden in einem Baggersee?

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Wann haftet der Betreiber eines Badesees für Badeunfälle?


Ein öffentlicher Badesee wird in der Regel von einer Gemeinde oder einem privaten Betreiber verwaltet. Der Betreiber hat eine Verkehrssicherungspflicht, um die Sicherheit der Badegäste zu gewährleisten. Diese Pflicht bedeutet, dass er dafür sorgen muss, dass der See und seine Umgebung für die Besucher so sicher wie möglich sind. So muss der Betreiber eines öffentlichen Badesees dafür sorgen, dass der See sicher zugänglich ist. Zudem müssen potenzielle Gefahrenquellen, wie etwa scharfe Gegenstände im Wasser oder gefährliche Strömungen, entfernt oder ausreichend gesichert werden. Dies stellt das Landgericht Coburg (Az. 23 O 457/16) im Fall eines dreijährigen Kindes klar, dass sich auf einer Metallrampe am öffentlichen Badesee die Fußsohlen verbrannte. Zwar sei die Möglichkeit der Erhitzung der Metallrampe für einen Erwachsenen durchaus erkennbar, der Badesee werde aber auch von Kindern genutzt, die sich dieser Gefahr nicht immer bewusst sind. Die Kommune habe keine geeigneten Vorkehrungen zur Vermeidung eines solchen Unfalls getroffen, so dass sie dem Kind Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen muss.
Der Betreiber muss zudem ausreichend auf Gefahren hinweisen, zum Beispiel durch Schilder, die auf ungesicherte Bereiche oder plötzliche Tiefen hinweisen. Der Betreiber muss aber nicht kontrollieren, ob den Warnungen oder Badeverbote auch gefolgt wird. Wer trotz Badeverbot in einem Badesee baden geht, tut dies auf eigene Gefahr. Bei einem Badeunfall haftet die Kommune nicht, so das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 6 U 23/09). Vor offensichtlichen Naturgefahren müssen Badegäste jedoch nicht gewarnt werden.
Wenn ein Unfall darauf zurückzuführen ist, dass der Betreiber diese Pflichten vernachlässigt hat, kann er für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.
In vielen öffentlichen Badeseen ist es Pflicht, dass Rettungsschwimmer oder Aufsichtspersonal anwesend sind, die bei Notfällen schnell eingreifen können. Die Anwesenheit von Rettungskräften dient dazu, Unfälle zu verhindern oder schnellstmöglich zu reagieren, falls es doch zu einem Vorfall kommt. Fehlt eine solche Aufsicht, kann dies die Haftung des Betreibers erhöhen. Im Hinblick auf die Badeaufsicht an öffentlichen Badeseen hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 60/16) im Jahr 2017 entschieden, dass die Kommune eine Badeaufsicht gewährleisten muss, wenn der Badesee den Eindruck eines Schwimmbades macht. Das heißt, wenn es einen angelegten Badestrand oder Anlagen, wie Springtürme oder Wasserrutschen, aufgestellt sind. Eine Badeaufsicht ist aber dann nicht notwendig, wenn kein Eintritt für das Badevergnügen erhoben wird, so das bayerische Justizministerium in einem Leitfaden für Kommunen zur Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Badeseen.
Wichtig: An unbewachten Badeseen, also solchen ohne Badeaufsicht, liegt die Verantwortung stärker bei den Badegästen selbst. Der Betreiber muss dennoch dafür sorgen, dass keine besonderen Gefahren bestehen, die über die normalen Risiken eines Badesees hinausgehen.

In welchen Fällen haftet der Badegast selbst für einen Unfall am Badessee?


Jeder Badegast ist für seine eigene Sicherheit verantwortlich. Dies bedeutet, dass der Badende selbst sicherstellen muss, dass er gesund und fit genug zum Schwimmen ist und keine Gefahr für sich selbst und andere darstellt. Insbesondere bei gesundheitlichen Einschränkungen, wie Herzproblemen oder Epilepsie, ist besondere Vorsicht geboten.
Weiterhin gilt: Wer sich in einem öffentlichen Badesee aufhält, muss sich an die allgemeinen Baderegeln und Hinweise des Betreibers halten, zum Beispiel an Hinweise auf Nichtschwimmerzonen oder Badeverbote. Dazu gehört unter anderem auch das Vermeiden von riskantem Verhalten, wie das Springen aus großen Höhen, unachtsames Schwimmen oder das Baden unter Alkoholeinfluss. Schwimmen Badegäste trotz Warnungen in einem gefährlichen Bereich oder verhalten sich leichtsinnig, könnte ihre eigene Verantwortung den Betreiber von einer Haftung befreien oder eine Mitschuld begründen.
Wer trotz ausdrücklichem Badeverbot an einem Baggersee badet, tut dies auf eigene Gefahr und kann von der Kommune keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen, entschied der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 331/14) im Fall eines jungen Mannes, der im Sommer mit seinen Freunden an einem Baggersee badete, obwohl an dessen Ufer fünf Warnschilder darauf hinwiesen, dass das Baden im See verboten ist. Der junge Mann rannte vom Ufer aus los und machte einen Kopfsprung ins Wasser. Da der Baggersee an dieser Stelle nicht tief genug war, verletzte er sich und trug eine Querschnittslähmung davon. Er verklagte daraufhin die Kommune auf Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 Euro. Zu Unrecht, entschied letztinstanzlich der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 331/14). Die Kommune treffe keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Sie habe ausreichend Warnschilder aufgestellt, weitere Sicherungsmaßnahmen habe es nicht bedurft.
Der Eigentümer eines privaten Seegrundstücks muss nicht für Schäden haften, die ein Junge erlitt, weil er verbotenerweise auf dem Seegrundstück von einem baufälligen Badesteg in den See fiel und sich dabei massive Verletzungen an der Wirbelsäule zu zog. Das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 6 U 23/09) sprach den Eigentümer des Baggersees von jeder Haftung für den Badeunfall frei, da der Junge ohne Erlaubnis sein Seegrundstück betreten hatte und im See baden wollte. Den Eigentümer trifft auch keine Pflicht ein Verbotsschild aufzustellen, da sein Grundstück unerlaubterweise nicht betreten werden darf.
Auch der Eigentümer und Vermieter eines Ferienhauses an einem See muss nicht für die Folgen eines Badeunfalls seines Gastes haften, wenn dieser einen Kopfsprung von einem Bootssteg macht, der erkennbar kein Badesteg war. Das entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 6 U 84/12). Der Eigentümer sei nicht verpflichtet gewesen Schutzvorrichtungen gegen einen Sprung vom Bootssteg zu treffen, weil dieser erkennbar nur für das Anlegen von kleinen Booten gedacht war. Zu dem erfolge ein Kopfsprung in ein unerkanntes Gewässer immer auf eigene Gefahr des Badegastes.

In welchen Fällen haften Dritte für Unfälle am Badesee?


Unfälle am Badesee können auch durch das Verhalten anderer Badegäste oder Dritter verursacht werden. Wenn beispielsweise ein Bootsfahrer oder ein anderer Schwimmer einen Unfall verursacht, kann dieser Dritte haftbar gemacht werden.

Was müssen Eltern mit Kindern am Badesee beachten?


Eltern oder Aufsichtspersonen sind verpflichtet Kinder am Badesee ständig im Auge zu behalten. Kommt es zu einem Unfall, weil diese Aufsichtspflicht vernachlässigt wurde, können die Aufsichtspersonen haftbar gemacht werden. In einigen Fällen könnte auch der Betreiber eine Mitschuld tragen, wenn er beispielsweise keine geeigneten Schutzmaßnahmen für Kinder bereitgestellt hat.

Haftet eine Versicherung für Badeunfälle am Badesee?


Betreiber von öffentlichen Badeseen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Schäden abdeckt, die durch Unfälle im Zusammenhang mit dem Betrieb des Badesees entstehen. Die Haftpflichtversicherung des Betreibers schützt sowohl den Betreiber als auch die Badegäste, wenn es zu einem Unfall kommt, der auf die mangelhafte Sicherheit des Sees zurückzuführen ist. Diese Versicherung deckt in der Regel die Behandlungskosten von Verletzungen oder den Schadensersatz bei Tod ab, wenn der Betreiber schuldhaft oder fahrlässig gehandelt hat.
Ertrinkungsunfälle gehören zu den schwerwiegenden Vorfällen, bei denen die Haftungsfrage besonders wichtig ist. Hier wird genau geprüft, ob der Betreiber seiner Aufsichtspflicht ausreichend nachgekommen ist. War keine Rettungskraft anwesend oder wurden keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen, kann der Betreiber möglicherweise für den Unfall haftbar gemacht werden. Dies gilt auch, wenn es an ausreichend deutlichen Warnhinweisen mangelte. Wenn ein Badegast in Schwierigkeiten gerät, muss der Betreiber schnell und kompetent handeln, um das Leben des Betroffenen zu retten. Wird dieser Rettungsversuch aus Fahrlässigkeit oder Unaufmerksamkeit nicht durchgeführt, kann dies zu einer Haftung führen.

Wie kann man Badeunfälle am Bade- oder Baggersee vermeiden?


• Um einen sorglosen Badespaß zu erleben, sollten Badegäste niemals sich selbst oder andere mit einem Sprung in ein unbekanntes Gewässer gefährden.
• Wo Schiffe oder Boote fahren darf nicht gebadet werden.
• Bei Gewitter ist der Aufenthalt in einem Badesee lebensgefährlich.
• Luftmatratzen oder Wasserspielzeug geben keine Sicherheit vorm Ertrinken.
• Wer nicht schwimmen kann, darf nur bis zum Bauch ins Wasser.
• Das Wasser und die Umgebung sollten sauber gehalten werden.








erstmals veröffentlicht am 01.07.2020, letzte Aktualisierung am 28.07.2025

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