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Einen Anwalt für Kaufrecht in Stuttgart West auf Anwaltssuche finden

Rechtsanwalt Markus Höss Stuttgart
Rechtsanwalt Markus Höss
Höss | Rechtsanwälte
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht
Neue Weinsteige 2, 70180 Stuttgart
0711 - 722 35 22 7
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(10 Bewertungen)

Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart, Markus Höss. Ich begrüße Sie recht herzlich auf meinem Profil. Sie suchen einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, der Sie optimal beraten kann und effizient arbeitet? Dann sind Sie hier genau richtig. Meine Kompetenzen als Anwalt für Verkehrsrecht. Ich erhielt meine Anwaltszulassung im Jahr 1996 und war zunächst bis 1999 als Referatsleiter in einer Stuttgarter Anwaltskanzlei für die Bereiche allgemeines Zivilrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht/IP-Recht sowie Verkehrsrecht tätig. Von 1999 bis 2009 folgt meine erfolgreiche anwaltliche Tätigkeit als Gründer, Partner und Geschäftsführer der SH/P Anwaltskanzlei in Stuttgart. Durch meine langjährige Erfahrung als Wirtschaftsmediator verfüge ich über entsprechendes Verhandlungsgeschick. Meine Kompetenzen als Anwalt für Verkehrsrecht habe ich mit dem Fachanwaltslehrgang für Verkehrsrecht vertieft. Als Fachanwalt habe ich nachweislich besondere theoretische und praktische Kenntnisse und kann Ihnen somit eine umfassende Rechtsberatung anbieten. Weitere Informationen zu meiner Person erhalten Sie auf meiner Homepage. Wie ich im Verkehrsrecht arbeite. 20 Jahre Berufserfahrung bedeuten ...mehr
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Infos zu Anwälte Kaufrecht in Stuttgart West
Symbolbild Einkaufswagen auf Karton
Symbolbild Einkaufswagen auf Karton ©freepik - mko

Kaufrecht

Kaufverträge benötigen keine äußere Form. Der Kaufvertrag nach § 433 I BGB bildet die Basis des deutschen Kaufrechts. So regelt das Kaufrecht unter anderem Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer. Von beweglichen Gütern bis hin zu Forderungen wie Rechnungen oder Schulden, kann alles gekauft werden. Manchmal werden ergänzende gesetzliche Regelungen notwendig, wie beim Immobilienkauf zum Beispiel.

Pflichten für Käufer und Verkäufer

Es entstehen also Rechte und Pflichten für beide Seiten. Für den Verkäufer bedeutet dies, dass er dem Käufer den Kaufgegenstand übergeben und ihm damit "das Eigentum an der Sache verschaffen" muss. Voraussetzung ist natürlich, dass die Ware mängelfrei sein muß. Der Käufer hingegen verpflichtet sich mit Abschluß des Kaufvertrages zur vereinbarten Zahlung. Für einen Kaufvertrag von Privatperson zu Privatperson weichen die Regeln von denen der Kaufverträge zwischen Firmen etwas ab. So kann bei einem reinen Privatkauf die Gewährleistungspflicht an der Ware gestrichen werden. Einem Geschäftspartner ist dies nicht möglich, bzw. kann er die Gewährleistung auf max. ein Jahr herunterschrauben. Ist die Ware neu, so sind sogar zwei Jahre zu gewähren.

Wenn die Ware Mängel aufweist

Fehlt der Ware eine im Vertrag zugesicherte Eigenschaft, so nennt man dies einen Mangel. Der Käufer hat in diesem Fall folgende Möglichkeiten. Er kann den Verkäufer zum Umtausch, oder zur Nachbesserung auffordern. Oder man wünscht den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er kann auf einer Kaufpreisminderung bestehen. Und es gibt die Rechte, die ein Verkäufer hat wenn ein Mangel festgestellt wurde. Eine Nachbesserung, bzw. Reparatur muss ihm immer gestattet werden. Auch kann der Verkäufer nicht gezwungen werden eine gänzlich mängelfreie Ware zurückzunehmen. Denn auch der Käufer ist an den geschlossenen Vertrag gebunden. Für dieses Recht gibt es nur wenige Ausnahmen, z.B. bei Haustürgeschäften oder dem Kauf über Internet. Lassen Sie sich in anstehenden Angelegenheiten des Kaufrechts von einem Fachmann beraten.

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