Anwaltssuche für Reiserecht in München Schwabing
Anwaltskanzlei Kiehm
Rechtsanwalt
Theatinerstraße 29, 80333 München
Christof Kiehm, Ihr Anwalt für Reiserecht in München. Wenn Sie juristischen Rat im Reiserecht benötigen, würde ich Ihnen gern meine Hilfe anbieten. Nehmen Sie am besten gleich unverbindlich Kontakt zu mir auf. Ich freue mich auf Sie! Meine Kompetenzen. Nach meinem Jurastudium habe ich mich dazu entschlossen, mich auf das Reiserecht zu spezialisieren. Daher habe ich meine eigene Kanzlei in München eröffnet, in welcher ich Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite stehen. Meine Arbeitsweise. Bevor Sie zu mir kommen, sollten Sie vorab Kontakt zu mir aufnehmen. Dann können wir gemeinsam einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch vereinbaren. In diesem haben wir Gelegenheit, Ihren Fall ausführlich zu besprechen. Im Anschluss kann ich mir dann ein genaues Bild Ihrer Lage machen und eine erste Einschätzung vornehmen. Wir konzentrieren uns dabei auf eine schnelle, kostengünstige Durchsetzung Ihrer Interessen und besprechen gemeinsam das weitere Vorgehen. Selbstverständlich kläre ich Sie auch vorab über ...mehr
Reisen und das Gesetz
Freunde genießen den Urlaub und springen ins Wasser Die gesetzlichen Regelungen für Pauschalreisen findet man im BGB und dort im Reiserecht. Dem Kunden wird die Reiseplanung durch einen abgeschlossenen Pauschalreisevertrag mit dem Veranstalter anstelle von vielen Einzelverträgen deutlich vereinfacht. Kein mühsames Abstimmen der Anreise und der Hotelbuchung, keine extra Organisieren für Kinderbetreuung oder Wellness. Keine vielen Einzeverträge mit Hotel und Fluggesellschaft sind dadurch abzuschließen, sondern nurmehr ein Reisevertrag gem. § 651 a BGB. Bei möglicherweise notwendigen Reklamationen wendet man sich an den Reiseveranstalter. Eine Flugverspätung ist oft ein Streitpunkt. Als Individualreisender hat man hingegen viele Vertragspartner, etwa für Dienstverträge, Beherbergungs- und Beförderungsverträge und viele mehr. Diese individuellen Reisen fallen nicht unter das Reiserecht.
Rechte beim Reiserücktritt kurzer Überblick
hölzerne Löffel mit bunten Tabletten Es ist kein Problem von einer Reise zurückzutreten. Allerdings muss man mit Stornokosten rechnen. In manchen Fällen hilft eine abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung. Voraussetzung ist jedoch für gewöhnlich eine Krankheit des Reisenden, die ihm das Reisen unmöglich macht. Auch ein Infekt durch das Sars-Cov-2 kann ein Reiserücktrittsgrund sein. Zur Bestätigung der Reiseunfähigkeit muss diese mit einem ärztlichen Attest bestätigt werden. Der Kontakt mit einer infizierten Person und die daraufhin verhängte Quarantäne sind jedoch für die Versicherung kein anerkannter Rücktrittsgrund. Manche Versicherungen schließen einen Pandemiefall von vornherein aus, es ist also vor Abschluss der Versicherung besser sich hierüber Sicherheit zu verschaffen.
Reiserechtslage zu Coronazeiten
Reisende mit KN95 Maske an einem Bahnhof Auch ein Reiseveranstalter hat unter gewissen Voraussetzungen lt. § 651 h BGB die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Dies ist der Fall wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eine Reise erheblich erschweren oder gar unmöglich machen. Vor allem aber ist eine offizielle Reisewarnung durch das Auswärtige Amt entscheidend. Für den Kunden bleibt in diesem Fall der Reiserücktritt stornofrei. Auch die Rechtsprechung hat hierzu bereits Urteile gefällt. Wir möchten darauf hinweisen, dass sich durch eine sich schnell ändernde Rechtslage zu und wegen Covid-19 jederzeit Änderungen der Rechtslage ergeben können. Holen Sie sich deshalb hier gerne unverbindlich Rat bei einen Anwalt für Reiserecht in Ihrer Nähe.