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Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski Heidelberg
Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Anwaltskanzlei Dr. Lipinski
Bahnhofstraße 55-57, 69115 Heidelberg
06221 - 6500584
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Dr. Uwe Lipinski, Ihr Rechtsanwalt für Verfassungsrecht und Mietrecht sowie Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Heidelberg. Willkommen auf meinem Profil! Ich habe mich in meiner Kanzlei auf das Verwaltungsrecht, das Verfassungsrecht sowie das Mietrecht spezialisiert und stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie einfach das Kontaktformular auf meinem Profil auf dieser Seite. Ich melde mich schnellstmöglich zurück. Meine Kompetenzen. Nach meinem erfolgreichen Studium an der renommierten Jura-Fakultät der Universität Heidelberg und einem Referendariat am Landgericht, habe ich 2007 promoviert. Von Beginn an lag mein Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkt im öffentlichen Recht, speziell im Verwaltungsrecht. Ich bin berechtigt, den Titel Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu führen. Das Verwaltungsrecht umfasst sowohl das Beamtenrecht, das öffentliche Baurecht als auch das Kommunal- und Ausländerrecht. Auch das Schul- und Hochschulrecht als Teil des besonderen Verwaltungsrechts zählt zu meinen Fachgebieten. Im Laufe der Jahre habe ich zudem viel Erfahrung in mietrechtlichen Angelegenheiten gesammelt ...mehr
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Infos zu Anwälte Wohnungseigentumsrecht in Heidelberg Neuenheim
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht ©freepik - mko

Näheres zum Wohnungseigentumsrecht

Frauen sitzen vor EigentumsdokumentenFrauen sitzen vor Eigentumsdokumenten Der Wohnraum nach Ende des zweiten Weltkrieges war knapp. Die Menschen kamen zu Wohneigentum, weil sie sich durch ihre finanzielle Hilfe am Schaffen von neuem Wohnraum beteiligten. Dies führte zu einer gesetzlichen Regelung, die 1951 im WEG mündete. Eine Eigentumswohnung wird als Sondereigentum bezeichnet. Dadurch wird ausgedrückt, dass man die alleinigen Rechte und Pflichten an diesem Eigentum erhält. Man ist also auch zu einem bestimmten Anteil Eigentümer des Gemeinschaftseigentums mit Rechten und Pflichten.

Ohne Teilungserklärung geht nichts

älterer Herr lachtälterer Herr lacht Die Teilungserklärung ist die Begründung von Wohnungseigentum. Sie steht im Wohnungsgrundbuch und ist, ebenso wie das Grundstücksgrundbuch im Grundbuchamt hinterlegt. Wie groß der jeweilige Anteil am Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum ist steht in der Teilungserklärung. Die Teilungserklärung ist auch für eine genaue Kostenaufteilung des gemeinschaftlichen Miteigentums wichtig. Die notariell beglaubigte Teilungserklärung dient der Rechtssicherheit.

Das Sondereigentum einer Eigentumswohnung

Ehepaar lässt sich von einer Maklerin beratenEhepaar lässt sich von einer Maklerin beraten Selbstredend sind die Räume der Wohnung Sondereigentum, ebenso Decken- und Wandverkleidungen sowie Fußbodenbeläge, Innentüren, sanitäre Installationen und alle nicht tragenden Innenwände. Nicht Teil des Sondereigentums allerdings sind die Fenster der Wohnung und auch die Außenseite der eigenen Wohnungstür. Bei Balkonen gilt, ähnlich wie bei Eingangstüren: die Innenseite sowie der Boden gehören zum Sondereigentum, die Außenseite und die Decke sind Gemeinschaftseigentum. Auch Dinge, die von allen Wohnparteien genutzt werden, wie Abwasser-, Abgas oder Heizungsrohre, gehören nicht zum Sondereigentum. Dies führt dazu, dass sanitäre Anlagen vom Sondereigentümer nur soweit selbstständig zu entscheiden sind, solange die gemeinschaftlichen Rohre nicht betroffen sind. Abweichungen und Änderungen müssen in der Teilungserklärung aufgeführt werden. Je mehr Wohnungseigentümer in einer Gemeinschaft sind, desto schwieriger wird es einen Konsens bei gemeinschaftlich zu beschließenden Reparaturen oder Instandsetzungen zu finden. Die Hilfe eines Anwalts für Wohnungseigentumsrecht kann hier eine wertvolle Unterstützung sein.

Wer muss die Kosten im Schadensfall übernehmen?

Symbolbild für ein untergehendes HausSymbolbild für ein untergehendes Haus Fehler oder Schäden am Bau werfen die Frage nach der Haftung auf. Selbstverständlich haftet ein Architekt oder Ingenieur genauso wie jeder Handwerker und Baustofflieferant für seine Leistungen. Die Schwierigkeit hier ist, dass der Fehler schlüssig nachgewiesen werden muss. Kann man einen Materialfehler nachweisen, oder wurde es falsch bestellt? Die Klärung der Schuldzuweisung ist oft mühsam und schleppend und man muss dabei unbedingt auf eventuelle Verjährungsfristen achten. Nach Bezug des Sondereigentums können natürlich auch Mängel auftreten. Für Schäden, die der Eigentümer selbst verursacht ist die Gesetzeslage einfach. Durch den § 14 WEG wird geregelt, dass im Schadensfall der Eigentümer für sein Sondereigentum selbst aufkommen muss. Klar geregelt ist auch der Schaden der durch Sondereigentum am Gemeinschaftseigentum entsteht. Hier haftet ebenfalls der Eigentümer des Sondereigentums. Umgekehrt kann auch Gemeinschaftseigentum Sondereigentum beschädigen. Wenn z.B. durch ein beschädigtes Dach Wasser in die darunter liegende Eigentumswohnung eindringt und dort Schaden verursacht. Ist das Dach kaputt, wegen eines Sturm- oder Hagelschadens, so ist es meist klar, dass die Gebäudeversicherung die Kosten für die Renovierung übernimmt. Ist der Eigentümergemeinschaft oder einem zuständigen Verwalter nachzuweisen, dass die Reparatur des Daches fahrlässig verschleppt wurde, so hat sie, bzw. er die Kosten für die Wiederinstandsetzung des Sondereigentums zu tragen. Ist dies nicht der Fall, so bleibt nur zu hoffen, dass im Zuge der Renovierungsarbeiten des Daches auch das Sondereigentum mit in die Renovierung einbezogen wird.

Eigentum verpflichtet - gemeinsames Eigentum erst recht.

Holzhaus im BauHolzhaus im Bau Die Basis von Rechten und Pflichten eines Wohnungseigentümers seiner Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber findet man im WEG. Das WEG hat in § 23 festgelegt, dass jährliche Eigentümerversammlungen stattzufinden haben. Die Regelungen wie eine Eigentümerversammlung zustande kommt und abzulaufen hat findet sich in § 24 WEG. Die Teilungserklärung hilft um Klarheit über die Eigentumsanteile und somit das jeweilige Stimmrecht zu finden. Bedauerlicherweise sind Streitereien auf Eigentümerversammlungen oft nicht auszuschließen. So herrscht u.a. gerne Uneinigkeit über Themen wie, welche Mülltonnen benötigt werden, wieviele und wie viel Liter sie fassen sollen, oder ob man mit dem Hausmeisterdienst zufrieden ist. Dies führt auch zu juristischen Auseinandersetzungen. Hier hilft oft nur der Gang zu einem vertrauensvollen und fachkundigen Anwalt weiter.

Interessantes zur Hausordnung

Abstimmung über die HausordnungAbstimmung über die Hausordnung Neben dem Paragraphen über die Pflicht zur Eigentümerversammlung gibt es auch eine Regelung für die Hausordnung unter dem § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG. Ist eine Hausordnung nicht gleich schon in der Teilungserklärung festgelegt, so wird die von den Eigentümern auf einer Eigentümerversammlung durch Mehrheitsentscheid beschlossen. In einer Hausordnung findet man Regelungen über die Reinigung des Treppenhauses, die Festlegung von Ruhezeiten, Regelungen zum Brandschutz genau so wie ein evtl. Verbot Wäsche auf dem Balkon zu trocknen oder dort zu grillen. Der Eigentümergemeinschaft sind bei ihren Regelungen in der Hausordnung allerdings auch Grenzen gesetzt, so dürfen sie zum Beispiel nicht den Gesetzen des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) widersprechen.

Eigentumswohnung als Touristenwohnung oder zu gewerblichen Zwecken nutzen

Vertrag gewerbliche Nutzung HausVertrag gewerbliche Nutzung Haus Informationen ob ein Gewerbe im Sondereigentum zulässig ist findet man in der Teilungserklärung. Da ein auffälliger Publikumsverkehr den Wohnwert der übrigen rein privat genutzten Eigentumswohnungen beeinträchtigen könnte, kann auf eine notwendige Zustimmung der Eigentümergemeinschaft verwiesen werden. Allerdings darf der Eigentümer davon ausgehen, dass einer gewerblichen Nutzung die den anderen Parteien keine größeren Störungen zumutet, zugestimmt wird, da er ein freies Nutzungsrecht seines Eigentumes hat. Ein anderes heikles Thema ist die immer beliebter werdende Vermietung über Internetplatformen wie Airbnb oder booking.com Der Vermieter profitiert, weniger beliebt ist sie jedoch bei den Nachbarn. Zu diesem Thema gibt es seit 2019 nun ein entscheidendes BGH-Urteil: Ist in der Teilungserklärung die Nutzung zu „Wohnzwecken“ vereinbart, so schließe dies eine kurzzeitige Nutzung nicht aus, so der BGH in seinem Urteil vom 12.04 2019 Zudem, so begründete der BGH sein Urteil, würde anderenfalls das WEG Recht eingeschränkt, das in § 13 Abs. 1 dem Eigentümer zugesteht mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren zu können sofern er damit Gesetz und die Rechte Dritter achtet. Den Miteigentümern bleibt nach WEG § 15 Abs. 3 die Möglichkeit einen Unterlassungsanspruch anzumelden, allerding nur wenn konkrete Verstöße wie Lärmbelästigung nachzuweisen sind. Eine nachträgliche Änderung der Teilungsklausel bedarf der einstimmigen Zustimmung aller Eigentümer. Holen Sie sich Rat bei einem Fachmann und wenden Sie sich bei Fragen oder Streitigkeiten unter den Eigentümern an einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht.

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