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Kategorie: Anwalt Wirtschaftsrecht , 05.05.2014 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 1017 mal gelesen)

Bearbeitungsgebühr Bankdarlehen

Mit Abschluss eines Darlehensvertrages berechnen viele Banken sowie Sparkassen ihren Kunden eine Bearbeitungsgebühr. Jedoch können sich Kunden diese Gebühr erstatten lassen, denn nach vielen Urteilen von Oberlandesgerichten sind diese Zusatzkosten unzulässig.

Bearbeitungsgebühren von Banken - laut einigen Urteilen unzulässig
Viele Banken und Sparkassen berechnen die Bearbeitungsgebühr für Bankdarlehen aus dem Grund, dass sie sich die Beratung und die Bonitätsprüfung bezahlen lassen möchten. Die Höhe dieser Bearbeitungsgebühr liegt häufig zwischen ein und drei Prozent der Darlehenssumme. Dementsprechend müssen viele Kunden einige Hundert Euro oder noch mehr Geld an Gebühren bezahlen. In mehreren Urteilen sind Oberlandesgerichte mittlerweile zu der Entscheidung gekommen, dass es sich dabei um eine unzulässige Gebühr handelt. Oftmals wird dies damit begründet, dass die berechneten Tätigkeiten vor allen Dingen für das Kreditinstitut selbst wichtig sind und es sich somit um keine Dienstleistung für den Kunden handelt, die dieser bezahlen muss. Im Mai des Jahres 2014 wird sich auch der Bundesgerichtshof mit den Gebühren befassen, sodass bald mit einer höchstrichterlichen Entscheidung zu rechnen ist. Diese Entscheidung, die seit einigen Jahren aussteht, wird laut vielen Experten zu Gunsten der Verbraucher ausfallen.

Höchstrichterliches Urteil vom BGH zur Bearbeitungsgebühr erwartet
Sobald es ein Urteil zur Bearbeitungsgebühr durch den BGH geben wird, sind die Regeln klar, sodass Kunden aller Voraussicht nach in der Zukunft keine derartigen Gebühren mehr bezahlen müssen. Aber schon jetzt können Kunden ihre Bearbeitungsgebühren zurückverlangen. Einige Banken und Sparkassen haben sich bereits dazu entschieden, Kunden keine Bearbeitungsgebühr mehr zu berechnen und andere räumen Kunden sogar einen Rückerstattungsanspruch ein. Allerdings warten viele Kreditinstitute noch ab, bis ein klärendes Urteil durch den BGH vorliegt.

Bis dahin müssen Kunden allerdings nicht untätig sein, denn sie können durchaus versuchen, ihre Ansprüche selbst gegenüber dem kreditgebenden Institut durchzusetzen. In einigen Fällen ist dies Kunden bereits durch ein Anschreiben möglich, in dem sie gegen die berechneten Bearbeitungsgebühren widersprechen und eine Rückforderung verlangen. Bei einer Weigerung seitens des Kreditinstitutes besteht für Kunden allerdings noch die Möglichkeit, einen "Verzicht auf die Einrede der Verjährung" zu verlangen, damit die Ansprüche auf Rückzahlung noch bestehen, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung getroffen wurde. Denn dann besteht die Möglichkeit, dass Kunden auch noch Jahre später eine Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr verlangen kann.

Alternativ kann es bei bestehender Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein, die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen. Dabei sollte jedoch zuvor die Deckungszusage der Versicherung abgewartet werden. Dieser Weg kann ebenfalls erfolgversprechend sein, denn es gaben bereits einige Amtsgerichte den Klagen statt, sodass Verbraucher mit einer Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr rechnen konnten.


von Martin P. Heinzelmann, LL.M.

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