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Kategorie: Anwalt Wirtschaftsrecht ,
26.11.2014 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 1399 mal gelesen)
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Bearbeitungsgebühren für Privatkredite unzulässig

Bearbeitungsgebühren für Privatkredite unzulässig Rechtsanwältin Renate Winter

Der BGH hat verbraucherfreundlich entschieden.

Aufgrund langjähriger Praxis wurden von vielen Banken Bearbeitungsgebühren für Privatkredite erhoben. Die Bezeichnung für diese Gebühren war oft unterschiedlich. Es handelte sich um Bearbeitungsgebühren bei der Kreditvergabe, Bonitätsprüfungsgebühren u.a.

Der BGH hat bereits im Mai dieses Jahres entschieden, dass diese Bearbeitungsgebühr für Privatkredite unzulässig ist. Es liegt im Interesse der Banken, Kredite zu vergeben. Wenn in diesem Zusammenhang die Kreditwürdigkeit des Kunden zu prüfen ist, liegt dies aber alleine im Interesse der Bank. Diese Kosten, so der Bundesgerichtshof, können nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden.

Betroffen hiervon sind nahezu alle Arten von Privatkrediten, insbesondere Ratenkredite, Fahrzeugfinanzierungen sowie Darlehen zur Immobilienfinanzierung.

Bearbeitungsgebühren wurden von den Banken in unterschiedlicher Höhe erhoben, meist zwischen 1 % und 4 % der Darlehenssumme.

Die Rechtsprechung gibt dem Kunden nun die Möglichkeit, diese zu Unrecht bezahlten Gebühren von der Bank zurückzufordern.

Aufgrund eines neuerlichen Urteils des Bundesgerichtshofes von Ende Oktober wurde höchstrichterlich die Verjährung verlängert. Alle Gebühren, die ein Darlehensnehmer vor weniger als 10 Jahren gezahlt hat, können noch zurückgefordert werden. Dies betrifft den Zeitraum für Zahlungen ab 2004.

Der Verbraucher muss hier aber unbedingt schnell aktiv werden. Die Banken werden zu Unrecht erhobene Gebühren keinesfalls freiwillig zurückzahlen.

Achtung: Verjährung droht zum 31.12.2014


Die von zahlreichen Verbraucherzentralen oder sonstigen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Musterschreiben sind allerdings nur ein erster Schritt zur Geltendmachung des Anspruches. Da mit einer sofortigen Reaktion, insbesondere Rückzahlung der Gebühren durch die Banken nicht zu rechnen ist, müssen unbedingt verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen werden.


Dies sind

  • Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids,

  • Einreichung einer Klage bei Gericht

  • aber auch, kostengünstig und ebenso effizient,


  • Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens oder

  • Antrag auf Durchführung eines Ombudsverfahrens.


Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfalle an uns. Wir ergreifen verjährungsunterbrechende Maßnahme, damit Sie als Verbraucher zu ihrem Recht kommen.

von Renate Winter

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