Erschütterung des Anscheinsbeweises durch einen Auffahrenden bei einem Auffahrunfall und streitigem Fahrstreifenwechsel

Auffahrunfall & Anscheinsbeweis: Laut OLG Celle spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden (§§ 1, 3, 4 StVO). Ein Spurwechsel kann den Anscheinsbeweis entkräften – entscheidend sind die Umstände des Unfallgeschehens.
4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den
Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO). Ein Kraftfahrer ist nämlich verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auftaucht.
Der Auffahrunfall reicht als solcher allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände bekannt sind, die (wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs) als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Es muss insofern das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben.
Bestreitet der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt - in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens - allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises müssen Umstände feststehen bzw.
nachgewiesen sein, aus denen sich zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt.
Es ist nicht Aufgabe des sich auf den Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat.
OLG Celle, Urt. v. 11.12.2024 - 14 U 91/23

Michael Ziedrich Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Rechtsanwalt
Bergstraße 128-130, 58095 Hagen
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