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Kategorie: Anwalt Strafrecht ,
15.10.2025 (Lesedauer ca. 9 Minuten, 17 mal gelesen)
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Fahrerlaubnisentziehung infolge Cannabiskonsums

Fahrerlaubnisbewerber müssen körperlich, geistig und rechtlich zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Bei begründeten Zweifeln kann die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen, insbesondere bei wiederholten Verstößen unter Cannabiseinfluss. Wird das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde auf die Ungeeignetheit schließen und die Fahrerlaubnis entziehen, sofern die Anordnung rechtmäßig war.

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I. Sachverhalt
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den sofort vollziehbaren Entzug seiner Fahrerlaubnis sowie die damit verbundene Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins wegen Führens eines Kraftfahrzeugs (KfZ) unter Cannabiseinfluss.

Nachdem der Antragsteller bereits im Jahr 2014 ein KfZ nachweislich unter Cannabis- und Amphetamineinfluss führte, wurde ihm mit Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde vom 14. August 2014 seine Fahrerlaubnis der
(damaligen) Klassen A, BE, M, L, S entzogen und sein Führerschein eingezogen. Mit Schreiben vom 29. September 2014, eingegangen am 30.
September 2014, erklärte der Antragsteller gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde seinen Verzicht auf die Fahrerlaubnis. Am 17.
Dezember 2021 beantragte er sodann deren Neuerteilung. Nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten die Fahreignung des Antragstellers bestätigte, wurde ihm die Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 5. April 2022 wiedererteilt.

Der Antragsgegner wurde in der Folgezeit in Kenntnis gesetzt, dass der Antragsteller erneut ein KfZ unter Cannabiseinfluss geführt hat. Im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 8. Januar 2024 fiel ein vor Ort freiwillig durchgeführter Urintest positiv auf THC aus. Die forensisch-toxikologische Untersuchung einer ihm daraufhin im Klinikum entnommenen Blutprobe ergab darin die Werte von 3,0 ng/ml THC und 34 ng/ml THC-Carbonsäure.

Mit Schreiben vom 11. November 2024 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass sich aufgrund des Vorfalls vom 8. Januar 2024 Zweifel an dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergäben und forderte ihn – wie auch nach dem Vorfall im Jahr 2014 – zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens zum 11. Januar 2025 auf.

Das Ergebnis einer Begutachtung legte der Antragsteller jedoch nicht vor.

Am 12. März 2025 entzog der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung mit dem streitgegenständlichen Bescheid dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse B und verpflichtete ihn, seinen Führerschein abzugeben.

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und stellte am selben Tag den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

II. Rechtliche Würdigung
Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs.
1 S. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 13a S. 1 Nr. 2b Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG müssen die Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Die erforderliche Eignung besitzt nach § 2 Abs. 4 S. 1 StVG sowie nach § 11 Abs. 1 S. 1 und 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (§ 3 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Dabei müssen die Tatsachen, aus denen sich die Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers ergibt, feststehen; bloße Zweifel an der Eignung genügen hierfür nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2005 - 3 C 25/04). Erweist sich demgemäß jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach §§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG, 46 Abs. 1 S. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zur Klärung der Geeignet- bzw.
Ungeeignetheit, insbesondere zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde – wie hier – auf der Grundlage von § 13a S. 1 Nr.
2b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden. Die Fahrerlaubnisbehörde darf dann, wie sich ausdrücklich § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV entnehmen lässt, auf die Nichteignung eines Fahrzeugführers schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dieser Schluss auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist aber nur insoweit gerechtfertigt, als dass die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines Eignungsgutachtens selbst formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig gewesen ist und der Fahrzeugführer ohne ausreichenden Grund die Untersuchung verweigert oder das Gutachten nicht vorgelegt hat (ständige Rspr., siehe nur BVerwG, Urt. v. 14.12.2023 - 3 C 10/22; Urt. v. 17.11.2016 - 3 C 20/15; Urt. v. 09.06.2005 - 3 C 21/04).

Gegenstand des vorliegenden Falles waren wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss im Sinne von § 13a S. 1 Nr. 2b FeV.

Der Begriff der "Zuwiderhandlung" meint nach allgemeinem Sprachgebrauch sowie im Rechtssinne eine gegen ein Verbot gerichtete Handlung, mithin einen Verstoß gegen eine Verbotsnorm (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.2022 -
3 C 9/21). Es muss dabei hinreichend sicher feststehen, dass der Betroffene die Zuwiderhandlungen, mit denen die Fahrerlaubnisbehörde ihre Eignungszweifel begründet, auch tatsächlich begangen hat. Ob eine einmalige oder eine wiederholte Zuwiderhandlung im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorliegt, bestimmt sich nicht anhand des strafprozessualen Tatbegriffs (§ 264 StPO, einheitlicher geschichtlicher Lebensvorgang), sondern vielmehr danach, ob sich anhand einer Gesamtbetrachtung der Einzelumstände des Tatgeschehens vom Geschehensablauf her räumlich und zeitlich eigenständige und deutlich voneinander abgrenzbare Lebenssachverhalte vorliegen. Für eine wiederholte Auffälligkeit, die nach § 13a S. 1 Nr. 2b FeV unabdingbar zur Überprüfungsanordnung führt, ist es ausreichend, wenn derselbe Tatbestand ein zweites Mal verwirklicht wurde.

Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in der ihm bei dem zweiten Vorfall am 8. Januar
2024 entnommenen Blutprobe "nur" ein THC-Wert von 3,0 ng/ml nachgewiesen wurde, der den seit der gesetzlichen Neuregelung in § 24a Abs. 1a StVG festgelegten Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum nicht erreicht.
Zwar ist im Zuge des Erlasses des sog. Cannabislegalisierungsgesetzes mit Inkrafttreten zum 1. April 2024 und der Änderung des § 24a StVG mit Wirkung zum 22. August 2024 ein zu erreichender Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum (erstmalig) gesetzlich normiert worden. Diese Änderung der Rechtslage trat zudem noch vor der behördlichen Anordnung zur medizinisch-psychologischen Begutachtung mit Datum vom 11. November 2024 in Kraft. Das Gericht verkennt auch nicht, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v.
07.04.2022 - 3 C 9/21; Urt. v. 17.11.2016 - 3 C 20/15). Bliebe es im vorliegenden Verfahren allein bei dieser Betrachtungsweise, hätte die gesetzliche Änderung des § 24a Abs. 1a StVG unmittelbar vor Erlass der Begutachtungsanordnung eine Art "nachträgliche Legalisierung" des begangenen Verstoßes zur Folge, die weder vom Gesetzgeber gewollt sein kann noch in Einklang mit der präventivrechtlichen Zielrichtung einer Begutachtungsanordnung mit anschließender Fahrerlaubnisentziehung zu bringen wäre. Eine solche kennt das Straßenverkehrsrecht nicht. So knüpft die in § 13a S. 1 Nr. 2b FeV normierte Annahme von Eignungszweifeln unmittelbar an das Vorliegen wiederholter Zuwiderhandlungen und damit an wiederholte Verstöße gegen eine Verbotsnorm an. Ob objektiv ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorliegt, kann sich richtigerweise aber nur nach der zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Rechtslage der repressiven Verbotsnorm richten. Im Zuge einer sich – u.U. zu einem erheblich späteren Zeitpunkt – anschließenden Beibringungsanordnung nach §§ 13 f. FeV als präventiv-polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahme der Fahrerlaubnisbehörden, kann diese nicht im Nachhinein zu einer abweichenden Beurteilung eines bereits festgestellten (und im Übrigen rechtskräftig geahndeten) Verstoßes führen.

Vorliegend hatte der Betroffene eine Zuwiderhandlung gegen § 24a Abs. 2 und 3, § 25 StVG, § 4 Abs. 3 BKatV in der jeweils zur Tatzeit gültigen Fassung begangen, die einen derartigen Grenzwert noch nicht enthielten.

Die Fahrerlaubnisbehörde durfte die beiden zur Begründung ihrer Eignungszweifel herangezogenen Zuwiderhandlungen auch trotz des dazwischenliegenden Zeitraumes von zehn Jahren noch zum Zwecke des Fahrerlaubnisentzugs verwerten.

Eine auf § 13a S. 1 Nr. 2b FeV gestützte Gutachtensanforderung unterliegt der Einschränkung ihrer Verwertbarkeit. Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, § 29 Abs. 7 S.
1 StVG (vgl. zum Verwertungsverbot wegen der Tilgung und Löschung einer Eintragung im Fahreignungsregister BVerwG, Urt. v. 07.04.2022 - 3 C 9/21). Zum Zeitpunkt der Beibringungsanordnung vom 11. November 2024 war der Vorfall aus dem Jahre 2014 noch im Fahreignungsregister eingetragen und zwar versehen mit dem Tilgungsdatum des 16. September 2029. Der Vorfall aus dem Jahr 2014 unterliegt einer zehnjährigen Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Nr. 3b i.V.m. § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG. In Fällen wie dem vorliegenden, d.h. bei Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, beginnt die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 5 S. 1 StVG erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Der Beginn der Tilgungsfrist wird in diesen Fällen bis zur (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis hinausgeschoben (sog.
Anlaufhemmung) und rechtfertigt sich zum einen damit, dass während der Zeit der Entziehung eine Bewährung durch eine Teilnahme am Straßenverkehr nicht stattfinden kann, zum anderen ist so gewährleistet, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei erneuter Antragstellung Kenntnis von Mängeln erhält, die zur Eintragung geführt haben. Weil der Betroffene seinerzeit auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hat und die Verzichtserklärung der Fahrerlaubnisbehörde im September 2014 zugegangen ist, war der Beginn der gesetzlichen Tilgungsfrist für fünf Jahre hinausgeschoben und begann folglich im September 2019 für zehn Jahre zu laufen. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte daher die zur Begründung ihrer Eignungszweifel herangezogene Zuwiderhandlung aus dem Jahr 2014 noch verwerten. Demzufolge stellt der zwischen beiden Zuwiderhandlungen liegende, nicht unerhebliche Zeitraum von rund zehn Jahren hier auch keine zeitliche Zäsur dar, die die Eignungszweifel entfallen lassen würde.

Liegt nach alledem objektiv eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss vor, muss die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13a S. 1 Nr. 2b FeV zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten anfordern. Diese Anordnung ist zum Schutz der Verkehrssicherheit zwingend vorgegeben, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit noch ein Ermessen zustünde.

Die Beibringungsanordnung selbst begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Da diese als reine Verfahrenshandlung nicht isoliert mit Rechtsmitteln angreifbar ist (vgl. § 44a VwGO), muss der Adressat anhand der Begründung der Anordnung eigenständig prüfen können, ob diese rechtmäßig und deshalb zu befolgen ist. § 11 Abs. 6 S. 1 FeV normiert daher, dass die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV festlegt, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Ferner teilt die Behörde dem Betroffenen gemäß § 11 Abs. 6 S. 2 FeV die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung mit. Nur auf der Grundlage dieser Begründung der Beibringungsanordnung besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, zu erkennen, ob er sich trotz des Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht, der mit einer Begutachtung bzw. – ggf. – mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung verbunden ist, sowie den mit ihr einhergehenden Kosten stellen will oder ob er das Risiko eingeht, dass ihm wegen der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen wird (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13/01).

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Fahrerlaubnisbehörde unter Nennung der zutreffenden Rechtsgrundlage – hier: § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13a S. 1 Nr. 2b FeV – dargelegt, weshalb sie an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifelt. Die formellen Anforderungen des §
11 Abs. 6 S. 1 FeV und des § 11 Abs. 8 S. 2 FeV wurden dabei eingehalten. Als anlassbezogener Sachverhalt wurden dem Betroffenen die Fahrten unter Cannabiseinfluss vom 7. Mai 2014 und 8. Januar 2024 und damit eine Wiederholung des Führens eines KfZ unter Cannabiseinfluss vorgehalten. Der Betroffene erhielt eine bestimmte, aus Sicht der erkennenden Kammer im Übrigen angemessene, Frist mit anschließender Fristverlängerung bis zum 11. Januar 2025, innerhalb derer er ein medizinisch-psychologisches Gutachten hätte beibringen müssen. Eine Frist von rund zwei Monaten erscheint dabei grundsätzlich ausreichend und angemessen, um das entsprechende Gutachten erstellen zu lassen. Die für die Begutachtung formulierte Frage, ob der Antragsteller unter Berücksichtigung der wiederholten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug sicher führen könne und insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen werde (sog. Fähigkeit zum Trennen eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsums und der
Verkehrsteilnahme) ist nicht zu beanstanden. Die Aufforderung enthielt zudem den erforderlichen Hinweis auf die Folgen einer etwaigen Nichtvorlage des Gutachtens (§ 11 Abs. 8 S. 2 FeV). Sonstige Bedenken gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung sind weder ersichtlich noch dargetan.

Der Fahrerlaubnisbehörde stand wegen der Nichtvorlage des zu Recht geforderten Gutachtens nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auch kein Ermessensspielraum zu. Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis genauso zwingend wie bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde noch ein Ermessensspielraum verbliebe.

Die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde erweist sich auch als verhältnismäßig, da dem Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren und verkehrsgerechten Straßenverkehr der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers an dem weiteren Besitz seiner Fahrerlaubnis einzuräumen ist. Angesichts der zuvor bereits schon einmal erfolgten Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen des Führens eines Kfz unter Cannabiseinfluss und der im Nachgang durchgeführten medizinisch-psychologischen Untersuchung, bei welcher eine vertiefte Auseinandersetzung mit den damit einhergehenden Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit erfolgt sein sollte, müssen dem Betroffenen sowohl die Risiken als auch die möglichen rechtlichen Konsequenzen seines Handelns bewusst gewesen ein. Für Billigkeitserwägungen, für die im Übrigen ohnehin keine substantiierten Gründe vorgebracht worden sind, ist nach alledem kein Raum.

VG Kassel, Beschl. v. 11.04.2025 - 2 L 569/25.KS

Rechtsanwalt Michael Ziedrich Hagen
Rechtsanwalt Michael Ziedrich
Michael Ziedrich Rechtsanwalt
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