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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht , 02.11.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 745 mal gelesen)

Pauschale Überstundenabgeltung durch reguläres Gehalt meist unwirksam

In zahlreichen Arbeitsverträgen ist eine Klausel verankert, die besagt, dass sämtliche Überstunden pauschal mit dem regulären Gehalt abgegolten sind. Allerdings ist eine solche Regelung nur unter besonderen Umständen zulässig. In diesem Artikel klären wir, wie eine rechtlich zulässige Regelung zur Überstundenvergütung aussehen sollte.

Allgemeine Überstundenpauschale meist nicht gültig

Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Erfordernisse zusätzliche Arbeitszeit leisten muss, handelt es sich dabei um Überstunden. In Arbeitsverträgen steht oft die Klausel: „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten.“ Dies suggeriert, dass Mitarbeiter für Mehrarbeit keinen zusätzlichen Ausgleich erhalten. Zwar kann es in speziellen Fällen erlaubt sein, Überstunden nicht separat zu vergüten. Wenn jedoch im Vertrag steht, dass Überstunden pauschal im Gehalt enthalten sind, ist dies unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil von 2010 (Az.: 5 AZR 517/09) festgelegt, dass vage Formulierungen wie „übliche Überstunden“, „Überstunden in geringem Umfang“ oder „in angemessenem Rahmen“ ungültig sind. Die Richter betonten, dass der Wortlaut zu ungenau und somit undurchsichtig ist. Es muss klar definiert sein, welche spezifische Mehrarbeit gemeint ist.

Bestimmte Anzahl an Überstunden kann wirksam inkludiert werden

Überstunden können nur dann ohne zusätzliche Bezahlung inkludiert werden, wenn die Bedingungen dafür im Arbeitsvertrag klar und verständlich aufgeführt sind. Der Arbeitgeber muss eine konkrete Anzahl von Überstunden angeben, die im Gehalt enthalten sind. Mitarbeiter dürfen dadurch nicht unangemessen benachteiligt werden. Solche rechtlich zulässigen Überstundenklauseln könnten etwa lauten: „Pro Monat sind fünfzehn Überstunden mit dem Gehalt abgegolten.“ oder „Mit dem Gehalt sind Überstunden im Umfang von bis zu 15 % über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus abgegolten.“.

Keine allgemeingültige gesetzliche Regelung für Überstundenabgeltung

Es gibt keine allgemeingültige gesetzliche Vorschrift, wie viele Überstunden pro Woche oder Monat als „mit dem Gehalt abgegolten“ gelten können. Ob eine vertragliche Regelung den Arbeitnehmer übermäßig benachteiligt, wird im Einzelfall entschieden. Daher kann es sinnvoll sein, die Gültigkeit einer solchen Klausel im Arbeitsvertrag gerichtlich prüfen zu lassen. So hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil aus dem Jahr 2021 (Az.: 2 Sa 26/21) entschieden, dass eine Klausel im Arbeitsvertrag zulässig sein kann, die besagt, dass bis zu zehn Überstunden pro Monat mit dem Gehalt abgegolten sind, selbst wenn das Gehalt verhältnismäßig niedrig ist. Erst wenn ein deutliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, gilt die Klausel als sittenwidrig im Sinne des § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein deutliches Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn der Lohn weniger als zwei Drittel des branchenüblichen Tariflohns beträgt.

Ausnahmen von der Regel gegen pauschale Überstundenabgeltung

Für Besserverdiener und bestimmte Berufsgruppen besteht kein Anspruch auf einen Ausgleich für Überstunden. Als Besserverdiener gilt man, wenn das Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung liegt. Im Jahr 2023 beträgt diese Grenze im Westen Deutschlands 7.300 Euro und im Osten 7.100 Euro pro Monat. Auch für Tätigkeiten, die als sogenannte „Dienste höherer Art“ gelten, gibt es Ausnahmen. Hierbei handelt es sich um Berufe, die ein besonders hohes Maß an Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher Bildung erfordern, wie etwa Ärzte oder Architekten. Auch in diesen Berufsgruppen kann vertraglich vereinbart werden, dass Überstunden pauschal nicht vergütet werden, unabhängig von der tatsächlich geleisteten Anzahl.

Beratung durch Fachanwälte für Arbeitsrecht

Für Arbeitnehmer ist es besonders wichtig, die im Arbeitsvertrag getroffenen Überstundenvereinbarungen im Einzelfall zu prüfen und auf ihre Gültigkeit hin zu untersuchen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Beratung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Bezug auf die Handhabung der Überstundenvergütung im Arbeitsvertrag. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.


Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Kupka München
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