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Kategorie: Anwalt Internetrecht , 22.12.2016 (Lesedauer ca. 1 Minute, 547 mal gelesen)

Website-Betreiber haftet für Urheberrechtsverletzungen auf verlinkte Seiten

Website-Betreiber haftet für Urheberrechtsverletzungen auf verlinkte Seiten © Marco2811 - Fotolia

Ein gewerblicher Website-Betreiber haftet für Links auf externe Websites, auf denen das Urheberrecht verletzt wird. Und das ohne sein Wissen, entschied das Landgericht Hamburg.

EUGH-Entscheidung im Herbst 2016


Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EUGH; Aktenzeichen C 160/15), der erstmals entschied, dass ein gewerblicher Betreiber einer Website für Urheberrechtsverletzungen auf verlinkte Seiten haften muss. Der EUGH ist der Ansicht, dass es dem Website-Betreiber zu zumuten ist, eine erforderliche Nachprüfung auf den verlinkten Seiten vorzunehmen.

Daraus folgt die Pflicht für alle Unternehmen alle Inhalte – redaktionelle Beiträge, Fotos, Videos - der verlinkten Seite auf Urheberrechtsverletzungen zu prüfen. Unterlässt der gewerbliche Website-Betreiber dies, läuft er Gefahr wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt zu werden.

Landgericht Hamburg wendet EUGH-Entscheidung erstmals an


Das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 310 O 402/16) folgt in diesem Fall nun erstmals der Rechtsprechung des EUGH. Es verbot einem gewerblichen Website-Betreiber unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft, von seiner Seite auf eine andere Website zu verlinken. Auf der verlinkten Website war ein Foto publiziert, das gegen Lizenzvorgaben verstieß. Neben dem Betreiber dieser Website ist nun nach Ansicht des LG Hamburg auch der Website-Betreiber wegen Urheberrechtsverletzung zu belangen, der auf die Seite mit dem Foto verlinkt. Die Verlinkung stelle eine eigene öffentliche Wiedergabe des Fotos dar. Als Unternehmen sei es dem Website-Betreiber zu zumuten gewesen, die Inhalte der zu verlinkenden Seite auf Urheberrechtsverletzungen hinzu überprüfen. Es sei dabei völlig unerheblich, ob das Unternehmen, das den Link gesetzt hat, Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung auf der verlinkten Seite hatte. Für ein Verschulden reiche es aus, wenn Nachforschungen unterblieben seien.

erstmals veröffentlicht am 19.12.2016, letzte Aktualisierung am 22.12.2016

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