Verlust und Beschädigung: Wann haftet die Textilreinigung?
Offene Waschmaschinen in einer Reinigung für Bekleidung © freepik - mko
Ob Anzug, Abendkleid oder Wintermantel: Wer Kleidung in die Textilreinigung gibt, erwartet eine fachgerechte Behandlung. Doch was gilt, wenn das Kleidungsstück beschädigt zurückkommt oder ganz verschwindet? Darf die Textilreinigung ihre Haftung in diesen Fällen ausschließen oder begrenzen? Die Haftung von Textilreinigungen ist klar geregelt, aber vielen Kunden nicht bekannt.
- Für welche Schäden haftet die Textilreinigung?
- Wer muss den Schaden oder den Verlust von Kleidung in der Textilreinigung beweisen?
- Wieviel Schadensersatz erhalten Kunden bei Schäden oder Verlust von Kleidung durch die Textilreinigung?
- Darf die Textilreinigung ihre Haftung für Schäden oder Verlust in Allgemeinen Geschäftsbedingungen begrenzen?
- Wie können Kunden ihren Schadensersatzanspruch gegenüber der Textilreinigung durchsetzen?
- Darf die Textilreinigung eigentlich Vorkasse vom Kunden verlangen?
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Für welche Schäden haftet die Textilreinigung?
Mit der Abgabe eines Kleidungsstücks entsteht in der Regel ein Werkvertrag. Die Reinigung schuldet nicht nur die Reinigung selbst, sondern auch die sorgfältige Behandlung und Rückgabe der Kleidung. Geht ein Kleidungsstück verloren oder wird es beschädigt, liegt eine Pflichtverletzung durch die Textilreinigung vor und sie muss auf Schadensersatz haften.
Aber kommt Kleidung beschädigt zurück, etwa mit Flecken, eingelaufen, verfärbt oder zerrissen, haftet die Reinigung nur dann, wenn der Schaden auf eine fehlerhafte Behandlung zurückzuführen ist. Hat sich die Reinigung an die Pflegehinweise auf dem Etikett gehalten und es kam beim Reinigungsvorgang trotzdem zu einem Schaden an dem Kleidungsstück, haftet sie nicht, so das Amtsgericht (AG) Offenbach (Az. 38 C 263/02).
Die Reinigung haftet auch nicht, wenn das Material nicht reinigungsfest war, verdeckte Materialfehler vorlagen, Pflegehinweise fehlerhaft oder missverständlich waren oder der Schaden auch bei sachgerechter Reinigung unvermeidbar gewesen wäre. In solchen Fällen trägt der Kunde das Risiko.
Das AG München (Az. 172 C 17342/22) stellt klar, dass eine Textilreinigung nicht bei verstecktem Materialfehler haftet. Der Fall: Ein Kunde verlangte Schadensersatz, nachdem seine hochwertige Daunenjacke aus der Reinigung mit deutlichen Flecken zurückkam. Die Textilreinigung konnte jedoch nachweisen, dass sie sich streng an die Pflegehinweise des Herstellers gehalten hatte. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stellte das Amtsgericht München fest, dass die Verfärbungen nicht auf eine unsachgemäße Reinigung zurückzuführen waren, sondern auf einen latenten Materialmangel der Lederbesätze, die während des Trocknungsprozesses Farbe abgaben. Da der Schaden auch bei fachgerechter Behandlung unvermeidbar gewesen wäre, wurde die Klage auf Ersatz des Kaufpreises abgewiesen.
Pflegeetiketten spielen bei der Haftungsfrage eine zentrale Rolle. Hält sich die Reinigung an die Herstellerangaben, spricht das gegen ein Verschulden. Weicht sie davon ab, kann dies eine Haftung begründen. Fehlen Pflegehinweise auf den Kleidungsstücken, muss die Reinigung allerdings mit besonderer Vorsicht vorgehen, so das Landgericht (LG) Freiburg (Az. 3 S 86/86).
Des Weitern muss die Textilreinigung auch für Folgeschäden, wie etwa Anwaltskosten, zahlen.
Wer muss den Schaden oder den Verlust von Kleidung in der Textilreinigung beweisen?
Die Beweislast für beschädigte oder verloren gegangene Kleidung in der Reinigung trägt der Kunde. Den Verlust kann er einfach mit dem Abholschein nachweisen. Bei Schäden an den Textilien wird die Beweisführung schwieriger. Platzt eine Naht auf oder geht ein Knopf zu Bruch, kann sich die Reinigung auf Materialermüdung berufen, für die sie nicht haften muss.
Im Fall eines rosa verfärbten Brautkleides kehrte das Amtsgericht Augsburg die Beweislast um und verurteilte die Reinigung zum Schadensersatz. Die Reinigung habe nicht nachweisen können, dass die Verfärbung des weißen Hochzeitskleides aufgrund einer fehlerhaften Kennzeichnung des Brautkleid-Herstellers geschehen sei.
In jedem Fall sollten Kunden sich die Kleidungsstücke beim Abholen genaustens anschauen, ist die Kleidung erst mal zu Hause, wird der Nachweis eines Schadens durch die Reinigung noch schwerer.
Wieviel Schadensersatz erhalten Kunden bei Schäden oder Verlust von Kleidung durch die Textilreinigung?
Der Kunde hat bei beschädigter oder verlorener Kleidung einen Anspruch auf Ersatz des Zeitwerts, nicht auf den Neupreis. Maßgeblich sind für die Höhe des Schadensersatzes ist das Alter des Kleidungsstücks, der Zustand bei Abgabe und der ursprüngliche Kaufpreis.
Für die Schadensberechnung bei Schäden oder Verlust von Kleidung durch die Textilreinigung ist laut Bundesgerichtshof (BGH) (Az. VII ZR 249/12) nicht der Zeitwert der Kleidung, sondern der Wiederbeschaffungswert maßgeblich. Auch das LG Köln (Az. 26 O 70/11) stellt klar, dass die Textilreinigung unabhängig davon wie alt die Kleidung ist, den vollständigen Schaden ersetzen muss. Sie kann sich nicht auf einen von ihr festgesetzten tabellarischen Zeitwert berufen.
Nach einer Entscheidung des LG Berlin (Az. 52 S 90/07) muss bei der Berechnung des Schadens für verlorengegangene Kleidung auch berücksichtigt werden, dass es sich um Designerkleidung gehandelt hat. Laut Gericht mindert bei Designermode allerdings die relativ kurze Nutzungszeit den Schaden. Im konkreten Fall erhielt eine Frau für eine Designer-Hose, die 1.250 Euro gekostet hatte, letztlich 233 Euro Schadensersatz vom Gericht zugesprochen.
Darf die Textilreinigung ihre Haftung für Schäden oder Verlust in Allgemeinen Geschäftsbedingungen begrenzen?
Ein Kunde, der Kleidung zur Reinigung gibt, schließt mit der Textilreinigung einen Werkvertrag ab. Er hat damit einen Anspruch auf eine sach- und fachgerechte Ausführung seines Auftrags. Für Schäden an seiner Kleidung, die während der Reinigung entstanden sind, muss die Textilreinigung haften. Viele Reinigungen versuchen ihre Haftung für Schäden oder Verlust von Kleidungsstücken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzugrenzen oder ganz auszuschließen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden aber nur dann zum Bestandteil des Werkvertrags und damit wirksam, wenn sie gut sichtbar für die Kunden zur Kenntnis zu nehmen sind. Also bereits bei der Abgabe der Kleidung darauf achten, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kunden leicht einsehbar sind.
Lange Zeit war es in der Branche üblich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für Schäden auf einen tabellarischen Zeitwert und bei leicht fahrlässig verursachten Schäden auf das 15-fache des Reinigungspreises zu begrenzen.
Der BGH (Az. VII ZR 249/12) hat sich mit mehreren AGB-Klauseln von Textilreinigungen aufgrund einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale gegen den Deutschen Textilreinigungsverband befasst.
Die Klausel „Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes” erklärte der Bundesgerichtshof für unzulässig. Die Haftung der Textilreinigung darf nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Zudem ist für die Schadensberechnung nicht der Zeitwert der Kleidung, sondern auch der Wiederbeschaffungswert entscheiden. Des weiteren könne der Kunde auch Folgeschäden, wie etwa Anwaltskosten, geltend machen, so das Gericht.
Gleiches gilt für die Klausel: “Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes”. Bei der Berechnung des Schadens dürfe nicht allein der Zeitwert der Kleidung zugrunde gelegt werden, man müsse auch die Preissteigerung von Kleidung sowie Folgeschäden berücksichtigen.
Die Begrenzung der Haftung auf das 15-fache des Reinigungspreises hielt der Bundesgerichtshof ebenfalls für unzulässig. Der Reinigungspreis habe nichts mit dem Wert der beschädigten oder verloren gegangenen Kleidung zu tun und sei daher als Grundlage für die Schadensberechnung ungeeignet.
Wie können Kunden ihren Schadensersatzanspruch gegenüber der Textilreinigung durchsetzen?
Kunden, die beschädigte Kleidung von der Textilreinigung zurückbekommen, haben die Möglichkeit sich an die Schlichtungsstellen der Textilreinigungsbranche zu wenden, wenn die Textilreinigung sich weigert für den Schaden aufzukommen. Dort wird die ruinierte Kleidung begutachtet und es erfolgt ein sog. Schiedsspruch. Die meisten Textilreinigungen erkennen einen Schiedsspruch durch eine Schlichtungsstelle der Textilreinigungsbranche an. Wichtig ist, das ruinierte Kleidungsstück sowie ggfs. den dazugehörigen Kaufbeleg zum Schiedstermin mitzubringen. In einigen Fällen muss der Kunde zudem ein Formular der Schiedsstelle ausfüllen. Die Bearbeitung der Schiedsstellen ist in der Regel nicht kostenlos. Es können Bearbeitungsgebühren zwischen 15 und 40 Euro anfallen.
Um schnell und effizient bei ruinierter Kleidung durch die Textilreinigung zu seinem Geld zu kommen, empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der außergerichtlich und wenn notwendig vor Gericht Ihre Ansprüche gegenüber der Textilreinigung durchsetzt.
Darf die Textilreinigung eigentlich Vorkasse vom Kunden verlangen?
Damit Kunden ihre gereinigte Kleidung auch wieder abholen, ist es bei den meisten Textilreinigungen üblich, dass sie „Vorkasse“ vom Kunden verlangen, das heißt der Kunde zahlt die Reinigungsleistung bereits beim Abgeben der Kleidung. Streng genommen entsteht der Vergütungsanspruch zwar erst mit der Abnahme der Reinigungsleistung, also dem Abholen der Kleidung, da aber zwischen Kunde und Reinigung Vertragsfreiheit besteht, kann auch als Zahlungsoption „Vorkasse“ vereinbart werden.
erstmals veröffentlicht am 14.01.2013, letzte Aktualisierung am 09.01.2026
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