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Kategorie: Anwalt Sozialrecht , 29.06.2016 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 2520 mal gelesen)

ALG II: Hälfte aller Hartz-IV-Bescheide ungültig

Presseberichten zufolge sind bis zu 50 % aller Hartz-IV-Bescheide in der Bundesrepublik rechtswidrig.

Überprüfung von Hartz-IV-Bescheiden lohnenswert


Presseberichten zufolge sind bis zu 50 % aller Hartz-IV-Bescheide in der Bundesrepublik rechtswidrig. Viele Hartz-IV-Empfänger könnten deshalb bei einer Überprüfung ihrer Bescheide ihre finanzielle Situation verbessern. Nachteilige Auswirkungen beruhen darauf, dass sich beispielsweise durch die Rechtsprechung eine Klärung von rechtlichen Fragen der Vergangenheit ergeben hat. Gleiches gilt, wenn die Behörde von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Bei der Bearbeitung der Leistungen waren in den Jahren 2007 bis 2010 viele Rechtsfragen ungeklärt. Daneben ergab sich auch eine erhebliche Unsicherheit bei der Sachbearbeitung. Daher sind gerade die Bescheide aus der Vergangenheit besonders oft rechtswidrig. Das gilt insbesondere im Hinblick auf

  • Aufhebungs- und Erstattungsbescheide

  • Sanktionsbescheide

  • Bescheide zur Anrechnung von Guthaben aus Betriebskosten-/ Heizkostenabrechnungen

  • Bescheide zur Ablehnung/ Bewilligung von Heizkosten für Hauseigentümer

  • Bescheide zur Kürzung der Kosten der Unterkunft



Überprüfung auch nach Widerspruchsfrist möglich


Eine Überprüfung des Hartz-IV-Bescheides kann, auch wenn die Widerspruchsfrist versäumt ist, innerhalb von 4 Jahren beantragt werden. Mit der geplanten Neufassung des § 40 SGB II soll diese Frist auf 1 Jahr abgekürzt werden. Mit Erlass des Gesetzes wird die Regelung sofort Anwendung finden (in den Übergangsvorschriften des § 77 SGB II sind dazu keine Sonderregelungen geplant). Somit könnten lediglich noch Bescheide ab dem Jahr 2010 einer Überprüfung unterzogen werden.

Rechtsberatung anzuraten


Noch ist eine Überprüfung von Bescheiden aus den Jahren ab 2007 nach § 44 SGB X möglich. Als Rechtsanwalt und ehemaliger Mitarbeiter der Bundesagentur in der Sachbearbeitung und Widerspruchsstelle empfehle ich daher, sich rechtlich beraten zu lassen, ob ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X sinnvoll ist.

Stichwort: Rechtsberatungsschein


Mit einem Rechtsberatungsschein (beim zuständigen Amtsgericht für einen Betrag in Höhe von 10,00 € zu beantragen) können Sie die professionelle Hilfe eines Rechtsanwalts zur Klärung Ihrer tatsächlichen Ansprüche in Anspruch nehmen.


erstmals veröffentlicht am 04.02.2011, letzte Aktualisierung am 29.06.2016

von Jan-Eric Lücke

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