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Kategorie: Anwalt Internetrecht , 29.09.2021 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 1354 mal gelesen)

Framing - Worauf müssen Websitebetreiber achten?

Frau am Notebook Frau am Notebook © freepik - mko

Millionenfach werden tagtäglich Videos oder andere digitalisierte Inhalte gepostet, gelikt, geteilt und auf der eigenen Homepage eingebettet. Was versteht man unter Framing? Worauf muss man beim Einbetten fremder Inhalte auf der eigenen Homepage achten? Und wann liegt ein Urheberrechtsverstoß durch Framing vor?

Was ist Framing?


Das englische Wort „frame“ bedeutet Rahmen, bzw. Einrahmung. Beim Framing im Internet werden fremde Inhalt über einen Link auf der eigenen Homepage eingebunden und dort in einem eigenen Rahmen abgespielt. Damit muss der fremde Inhalt nicht auf der eigenen Website hochgeladen oder gespeichert werden, sondern er bleibt auf der fremden Plattform und wird durch Anklicken eines Links aber auf der eigenen Homepage wiedergegeben. Für die User hat Framing den Vorteil, dass sich nicht immer wieder neue Seiten öffnen. Aber es ist damit auch oft schwer für den User zu erkennen, dass auf der Homepage fremder und kein eigener Inhalt abgespielt wird.

Wo ist das Rechtsproblem beim Framing?


Beim Framing geht es um die rechtliche Frage, ob das Einbetten von fremden urheberrechtlich geschützten Inhalten auf der eigenen Homepage oder auf Social Media eine Urheberrechtsverletzung darstellt und damit zu Schadensersatzforderungen führen kann.

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob Framing eine Urheberrechtsverletzung darstellt, bereits im Mai 2013 dem Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg vorgelegt. Dieser hat in einer Vorabentscheidung klargestellt, dass keine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Urheberrechts gegeben ist, wenn auf einer Website Links zu Inhalten aufgeführt würden, die auf einer anderen Website im Einverständnis des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zur Verfügung stehen. Das sei auch so, wenn die fremden Inhalte durch Anklicken den Anschein vermittelten, sie stünden auf der Website auf der sich der Link befindet.

Kein Urheberrechtsverstoß beim Framing von legalem Content


Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen I ZR 46/12) hat sich erstmals im Jahr 2015 zu der Frage geäußert, ob Framing urheberrechtlich zulässig ist. Im zu entscheidenden Fall publizierte ein Unternehmen, das Wasserfiltersysteme vertreibt, ein urheberrechtlich geschütztes Werbevideo mit dem Titel "Die Realität", dass man im Internet auf der Videoplattform YouTube abrufen konnte. Ein Konkurrenzunternehmen hatte dieses Video im Wege des Framings auf der eigenen Homepage eingebunden. Ihre Homepagebesucher konnten das Video mit einem Klick auf einen Link von YouTube-Server abrufen und es wurde in einem Rahmen auf der Homepage des Unternehmens abgespielt. Hierin sah das Unternehmen, welches das Werbevideo hatte anfertigen lassen, einen Wettbewerbsverstoß in Form einer Urheberrechtsverletzung und verlangte Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof entschied wie folgt: Die reine Verknüpfung eines geschützten Inhalts einer fremden Internetseite mit der eigenen Homepage mittels Framings ist keine Urheberrechtsverletzung, wenn der geschützte Inhalt vom Rechteinhaber für alle öffentlich im Internet eingestellt wurde. Eine Urheberrechtsverletzung würde nur dann vorliegen, wenn das Werbevideo ohne die Zustimmung des Unternehmens als Rechteinhaber bei YouTube eingestellt worden wäre.

Praktisch bedeutet dies, dass sich jeder User vor einem Framing vergewissern muss, ob der fremde Inhalt mit Zustimmung vom Rechteinhaber publiziert wurde.

Urheberrechtsverstoß bei Umgehung von Framing-Schutzmaßnahmen


Der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-392/19) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass Framing aber dann gegen das Urheberrecht verstößt, wenn es unter Umgehung von Framing-Schutzmaßnahmen, die der Rechteinhaber des geschützten Inhalts getroffen hat, erfolgt.

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen I ZR 113/18) spricht deshalb einer Verwertungsgesellschaft das Recht zu, vertraglich verlangen zu können, dass digitalisierte Inhalte von urheberrechtlich geschützten Werten mit wirksamen technischen Maßnahmen vor Framing geschützt werden müssen.

erstmals veröffentlicht am 04.08.2015, letzte Aktualisierung am 29.09.2021

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