Framing- Kein Wettbewerbsverstoß!
Es liegt keine Urheberrechtsverletzung vor, wenn Inhaber einer Internetseite Inhalte anderer Internetseiten, die zwar urheberrechtlich geschützt sind, aber mit Einwilligung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich sind, mittels Framings in die eigene Homepage einbetten. Dies entschied kürzlich der Bundesgerichtshof.
Was ist Framing?
Einfach gesagt ist Framing, das Einbinden von fremden Inhalten auf der eigenen Homepage, wobei die Fremdinhalte auf der Homepage in einem eigenen Rahmen (engl. frame) erscheinen. Dabei kann es zu Urheberrechtsverletzungen kommen, da die Inhalte von einem Dritten kommen und möglicherweise urheberrechtlich geschützt sind.
Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Frage zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing" vor
Der Bundesgerichtshof hatte die Frage, ob Framing eine Urheberrechtsverletzung darstellt, bereits im Mai 2013 dem Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg vorgelegt. Dieser hat in einer Vorabentscheidung klar gestellt, dass keine öffentliche Wiedergabe gegeben ist, wenn auf einer Website Links zu Inhalten aufgeführt würden, die auf einer anderen Website im Einverständnis des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zur Verfügung stünden. Das sei auch so, wenn die fremden Inhalte durch Anklicken den Anschein vermittelten, sie stünden auf der Website auf der sich der Link befindet.
Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichthofs zum „Framing“
Im vom Bundesgerichtshof (Aktenzeichen I ZR 46/12) zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmen, das Wasserfiltersysteme vertreibt ein Werbevideo mit dem Titel "Die Realität" herstellen lassen, dass man im Internet auf der Videoplattform Youtube abrufen konnte. Ein Konkurrenzunternehmen hatte dieses Video im Wege des Framings auf der eigenen Homepage eingebunden. Homepagebesucher konnten das Video mit einem Klick auf einen Link abrufen und es wurde in einem Rahmen auf der Homepage des Unternehmens abgespielt. Hierin sah das Unternehmen, welches das Werbevideo hatte anfertigen lassen, einen Wettbewerbsverstoß in Form einer Urheberrechtsverletzung und verlangte Schadensersatz.
Der Bundesgerichtshof entschied nun wie folgt: Die reine Verknüpfung eines Inhalts einer fremden Internetseite mit der eigenen Homepage mittels Framings ist kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechts. Schließlich könne der Rechteinhaber des fremden Inhalts nach wie vor darüber entscheiden, ob sein Inhalt der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll. Eine Urheberrechtsverletzung würde also im zu entscheidenden Fall vorliegen, dass das Werbevideo ohne die Zustimmung des Unternehmens als Rechteinhaber bei Youtube eingestellt worden ist.
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Homepagebesitzer können endlich aufatmen: Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg angefragt hatte, ob das Framing - also das Einbetten fremder YouTube-Videos auf der eigenen Homepage - gegen europäisches Urheberrecht verstößt, wurde dies nun letztgültig per Urteil verneint (Az. C-348/13). Die Quintessenz des Grundsatzurteils: "Framing" ist legal!





Das Urteil des Landgerichts Hamburg (18.11.2016, Az. 310 0 402/16) hat sich im Internet schnell verbreitet und für Unruhe gesorgt: Wer auf seiner eigenen Homepage einen Link setzt, haftet für die Urheberrechtsverletzungen auf der fremden Seite.





Ein gewerblicher Website-Betreiber haftet für Links auf externe Websites, auf denen das Urheberrecht verletzt wird. Und das ohne sein Wissen, entschied das Landgericht Hamburg.





Am 12.05.2010 hat der Bundesgerichtshof zu der bisher umstrittenen Frage Stellung genommen, ob ein Betreiber eines offenen Wlan-Anschlusses für Urheberrechtsverletzungen unberechtigter Dritter haftet (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens).




