Mieter brauchen bei Umzug Bescheinigung vom Vermieter!
Seit November 2015 müssen sich Mieter bei einem Umzug den Einzug aus einer Wohnung von ihrem Vermieter schriftlich mit einer sog. Wohnungsgeberbestätigung bescheinigen lassen. Doch was genau muss in dieser Wohnungsgeberbestätigung drin stehen? Wer darf sie ausstellen? Und was droht Vermietern und Mietern, die die Wohnungsgeberbescheinigung nicht ausstellen oder rechtzeitig bei der Meldebehörde vorlegen?
- Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?
- Wer darf die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?
- Was muss in der Wohnungsgeberbestätigung stehen?
- Welche Fristen gelten für die Vorlage bei der Meldebehörde?
- Was tun, wenn der Vermieter die Wohnungsgeberbescheinigung nicht ausstellt?
- Frist verpasst – was droht dem Mieter?
Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?
In Deutschland muss grundsätzlich jeder Bürger aufgrund der allgemeinen Meldepflicht bei einem Umzug der Meldebehörde seinen neuen Wohnort mitteilen. Ausnahmen oder Befreiungen von der Meldepflicht sind gesetzlich festgelegt und gelten nur etwa bei Mitgliedern des diplomatischen Dienstes, Umzügen in Gemeinschaftseinrichtung der Bundeswehr, Zivildienstes oder für Personen, die in Deutschland gemeldet sind und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen.
Seit Anfang November 2015 hat das bundesweit geltende Meldegesetz unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung für Vermieter bei Ein- und Auszug von Mietern eingeführt. Eine Änderung des Bundesmeldegesetzes verpflichtet Vermieter seit dem 1. November 2016 nur noch den Einzug eines Mieters zu bestätigen. Ziel dieser Regelung ist, Scheinanmeldungen zu verhindern.
Vermieter, die Dritten eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anbieten, obwohl kein Einzug in die Wohnung stattfinden soll, riskieren ein nicht unempfindliches Bußgeld.
Nach dem Meldegesetz hat die Meldebehörde zudem einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Wohnungseigentümer und dem Wohnungsgeber, wenn er das nicht selbst ist, wer in seiner Wohnung wohnt oder gewohnt hat.
Wer darf die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?
Grundsätzlich muss der Vermieter als Wohnungsgeber die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Er kann aber auch andere damit beauftragen, wie etwa die Hausverwaltung.
Im Fall der Untervermietung gilt der Hauptmieter als Wohnungsgeber und ist entsprechend verpflichtet die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen.
Was muss in der Wohnungsgeberbestätigung stehen?
Der Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung ist im Meldegesetz normiert. Danach muss die Bescheinigung zwingend den Namen und Anschrift des Vermieters, Adresse der Mietwohnung, Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, Name/n der meldepflichtigen Person/en enthalten. Im Meldegesetz findet sich als Anlage eine Vorlage für eine Wohnungsgeberbestätigung.
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Welche Fristen gelten für die Vorlage bei der Meldebehörde?
Der Mieter muss seinen Umzug binnen zwei Wochen bei der örtlichen Meldebehörde anzeigen. Dazu benötigt er die Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters. Daher muss der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung dem Mieter innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug schriftlich zu kommen lassen.
Was tun, wenn der Vermieter die Wohnungsgeberbescheinigung nicht ausstellt?
Versäumt ein Vermieter dem Mieter die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen zu kommen zu lassen, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro wird fällig, wenn der Vermieter Dritten eine Scheinanmeldung ermöglicht.
Frist verpasst – was droht dem Mieter?
Auch Mieter müssen mit einem Bußgeld von bis 1.000 Euro rechnen, wenn sie ihrer Meldepflicht innerhalb von zwei Wochen nicht nachkommen.
erstmals veröffentlicht am 27.10.2015, letzte Aktualisierung am 10.08.2022
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