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Kategorie: Anwalt Mietrecht ,
03.04.2026 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 25482 mal gelesen)
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Mieter brauchen bei Umzug Bescheinigung vom Vermieter!

Vermieterin zeigt interessierten Mietern eine Wohnung Vermieterin zeigt interessierten Mietern eine Wohnung © freepik - mko

Wer in eine neue Wohnung einzieht, braucht für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt eine Wohnungsgeberbescheinigung. Mit diesem Dokument bestätigt der Vermieter, dass der Mieter tatsächlich dort eingezogen ist. Doch was passiert, wenn Mieter diese Bestätigung nicht rechtzeitig bei der Meldebehörde einreichen? Und welche Folgen drohen Vermietern, wenn sie die Bescheinigung nicht oder zu spät ausstellen?

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Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?


In Deutschland ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder Bürger bei einem Umzug der Meldebehörde seinen neuen Wohnsitz mitteilen muss, was als allgemeine Meldepflicht bekannt ist. Es gibt Ausnahmen von dieser Pflicht, die gesetzlich festgelegt sind. Diese Ausnahmen gelten zum Beispiel für Mitglieder des diplomatischen Dienstes, Umzüge in Gemeinschaftseinrichtungen der Bundeswehr oder des Zivildienstes sowie für Personen, die für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt von nicht mehr als sechs Monaten eine Wohnung beziehen.
Gemäß dem Meldegesetz hat die Meldebehörde außerdem das Recht, Auskunft von dem Wohnungseigentümer oder dem Wohnungsgeber zu verlangen, wenn dieser nicht selbst der Wohnungseigentümer ist. Diese Auskunft bezieht sich darauf, wer in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat.

Wofür brauchen Mieter eine Wohnungsgeberbestätigung?


Mieter brauchen die Wohnungsgeberbestätigung für die Anmeldung ihres neuen Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt. Wer in eine Wohnung einzieht, muss sich grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden, dafür muss der Wohnungsgeber den Einzug bestätigen. Die Bestätigung dient also vor allem dazu, den tatsächlichen Einzug nachzuweisen. Ein bloßer Mietvertrag reicht dafür in der Regel nicht aus, weil er nicht alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält. Die Wohnungsgeberbestätigung wird daher bei der Anmeldung einer Haupt- oder Nebenwohnung verlangt.
Die Wohnungsgeberbescheinigung wird manchmal aber auch benötigt, um Verträge abzuschließen, z.B. für Mobilfunkverträge, Bankkonten oder andere Dienstleistungen, bei denen der Wohnsitz nachgewiesen werden muss.

Wer darf die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?


Die Bescheinigung wird vom Vermieter, der Hausverwaltung oder bei Untermiete vom Hauptmieter ausgestellt. Sie kann schriftlich oder teils auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde abgegeben werden. Stellt der Wohnungsgeber die Bescheinigung nicht rechtzeitig aus, muss der Mieter das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen.

Was muss in der Wohnungsgeberbestätigung stehen?


Der Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung ist im Meldegesetz normiert. Danach muss die Bescheinigung zwingend den Namen und Anschrift des Vermieters, Adresse der Mietwohnung, Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, Name/n der meldepflichtigen Person/en enthalten. Im Meldegesetz findet sich als Anlage eine Vorlage für eine Wohnungsgeberbestätigung.
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Welche Frist gilt für die Ausstellung und Vorlage einer Wohnungsgeberbescheinigung?


Der Mieter muss seinen Umzug binnen zwei Wochen bei der örtlichen Meldebehörde anzeigen. Dazu benötigt er die Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters. Daher muss der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung dem Mieter innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug schriftlich zu kommen lassen.

Was droht dem Vermieter bei Nichtausstellung einer Wohnungsgeberbescheinigung?


Stellt der Vermieter die Wohnungsgeberbescheinigung nicht, falsch oder verspätet aus, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Dafür kann ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden. Die Bescheinigung muss spätestens zwei Wochen nach dem Einzug ausgestellt werden.
Noch deutlich teurer wird es, wenn bewusst eine Scheinanmeldung ermöglicht wird, also eine Wohnungsanschrift bestätigt wird, obwohl dort gar kein tatsächlicher Einzug stattfindet oder geplant ist. In solchen Fällen droht sogar ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Frist bei Meldebehörde verpasst – was muss Mieter jetzt tun?


Hat ein Mieter die Frist zur Vorlage der Wohnungsgeberbescheinigung verpasst, sollte er nicht abwarten, sondern die Anmeldung bzw. Nachreichung so schnell wie möglich bei der Meldebehörde nachholen. Nach dem Bundesmeldegesetz muss der neue Wohnsitz grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug angemeldet werden.
Liegt die Bescheinigung noch nicht vor, weil der Vermieter sie nicht ausgestellt hat oder sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig beschafft werden konnte, muss der Mieter dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen. Die Bescheinigung kann dann nachgereicht werden.
Wichtig ist: Eine Fristversäumnis führt nicht automatisch zu schweren Folgen, kann aber als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. In der Praxis ist daher entscheidend, dass der Mieter seinen Einzug offenlegt, die fehlende Bescheinigung erklärt und alles dokumentiert, was er zur Beschaffung unternommen hat, etwa E-Mails oder schriftliche Erinnerungen an den Vermieter.

Was droht Vermietern bei falscher Wohnungsgeberbescheinigung?


Gemäß dem Bundesmeldegesetz sind Vermieter verpflichtet, eine Wohnungsgeberbescheinigung korrekt auszustellen, wenn ein Mieter einzieht. Vermieter, die Dritten eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung zur Verfügung stellen, obwohl kein tatsächlicher Einzug in die Wohnung erfolgt, setzen sich einem Bußgeldrisiko aus. Ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro kann fällig werden, wenn der Vermieter Dritten eine Scheinanmeldung ermöglicht.
Neben Bußgeldern können Vermieter auch zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn durch die falsche Bescheinigung Schäden oder Nachteile für den Mieter entstehen. Mieter könnten etwa Probleme bei der Anmeldung ihres Wohnsitzes haben und sich deshalb einem Bußgeld ausgesetzt sehen.


erstmals veröffentlicht am 27.10.2015, letzte Aktualisierung am 03.04.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)

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