Obst- und Gemüsestände an der Straße: Abdrängen von Fußgängern auf Radweg nicht erlaubt!
Ein Obst- und Gemüsehändler darf seine Waren oder Paletten nicht so auf dem Gehweg vor seinem Gemüseladen aufstellen, dass dadurch Passanten vom Fußgängerweg auf den Fahrradweg abgedrängt werden.
Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße (Aktenzeichen 3 L 282/17.NW) im Fall eines Gemüsehändlers, der seine Waren, Einkaufswagen und Paletten so entlang seines Geschäfts auf einem Gehweg positionierte, dass kein Fußgänger mehr den Gehweg benutzen konnte und auf den Fahrradweg ausweichen musste. Der Gemüsehändler war behördlich bereits darauf aufmerksam gemacht worden, dass er den Gehweg unerlaubt nutzte und damit eine erhebliche Gefährdung der Fußgänger herbeiführt. Er weigerte sich aber seine Waren wegzuräumen. Gegen eine Anordnung der Behörde, die Waren vom Gehweg zu entfernen, klagte der Gemüsehändler.
Ohne Erfolg, entschieden die Neustädter Richter. Der Gemüsehändler verfüge über keine behördliche Genehmigung den Gehweg für sein Geschäft zu nutzen. Nach der Straßenverkehrsordnung sei es aber verboten, Waren auf der Straße anzubieten und damit den Verkehr zu gefährden. Genau eine solche Verkehrsgefährdung liege hier vor. Gehwege dienten der Sicherheit der Passanten und müssten von diesen auch genutzt werden. Der Gehweg sei durch die Waren des Gemüsehändlers soweit eingeengt, dass die Passanten auf den Fahrradweg ausweichen mussten. Dieser sei aber nur von Fahrradfahrern zu befahren. Damit sei die Gefahr einer Kollision von Passanten und Radfahrern sehr wahrscheinlich. Die Waren des Gemüsegeschäfts müssen daher vom Gehweg entfernt werden, so das Gericht.
Ohne Genehmigung keine Gehwegnutzung durch Gemüsegeschäft
Ohne Erfolg, entschieden die Neustädter Richter. Der Gemüsehändler verfüge über keine behördliche Genehmigung den Gehweg für sein Geschäft zu nutzen. Nach der Straßenverkehrsordnung sei es aber verboten, Waren auf der Straße anzubieten und damit den Verkehr zu gefährden. Genau eine solche Verkehrsgefährdung liege hier vor. Gehwege dienten der Sicherheit der Passanten und müssten von diesen auch genutzt werden. Der Gehweg sei durch die Waren des Gemüsehändlers soweit eingeengt, dass die Passanten auf den Fahrradweg ausweichen mussten. Dieser sei aber nur von Fahrradfahrern zu befahren. Damit sei die Gefahr einer Kollision von Passanten und Radfahrern sehr wahrscheinlich. Die Waren des Gemüsegeschäfts müssen daher vom Gehweg entfernt werden, so das Gericht.
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